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VERKEHRSRECHTSTICKER
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GibtderKäuferbeimErwerbeinesAutosseinAltfahr-
zeug in Zahlung, ist in dem vom Verkäufer verwen-
detenAnkaufvertragregelmäßigkeinAusschlussder
Sachmängelhaftung formuliert. Doch von der Recht-
sprechung wird in diesem Fall ein stillschweigend
vereinbarter Haftungsausschluss angenommen. Ein
solcher ergebe sich aus den besonderen Umständen
dieser Konstellation. Wer den Kaufpreis für ein Fahr-
zeug teilweisemit dem finanziere, was er vomHänd-
ler für sein Altfahrzeug erhalte, müsse davon ausge-
hen können, dass der Verkauf seines Altfahrzeuges
endgültigBestandhabe.SogingauchdasLandgericht
in erster Instanz in einem vom Bundesgerichtshof
(
BGH) entschiedenen Fall (Urteil vom 19. Dezember
2012,
AzVIIZR117/12)davonaus,dasseinstillschwei-
genderHaftungsausschlussbeimAnkaufdesAltfahr-
zeugs vereinbart wordenwar – obgleich der Ankauf-
schein keine Regelung enthielt. Der Käufer hatte in
demAnkaufschein über sein Altfahrzeug, einen Audi
A6,unterdervorgedrucktenRubrikunterstrichenund
eingekreist, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden
erlitten habe – obwohl er selbst mit dem Fahrzeug
erst ein halbes Jahr zuvor einen Unfall hatte. Darüber
hinaus hatte er die Schäden aus dem Unfall nicht
einmal fachgerecht instandsetzen lassen.
Das Landgericht war in erster Instanz der Auffassung,
der Unfallschaden sei von dem Haftungsausschluss
umfasst. DieVerkäuferin habe nicht erwarten dürfen,
dasseinvierJahrealtesFahrzeugmit160.000Kilome-
tern in jeder Hinsicht mangelfrei sei. Darüber hinaus
könnemandavonausgehen,dassdieVerkäuferindas
Autoauchangekaufthätte,wennsievondemMangel
gewusst hätte. Zudem sei sie ohne weiteres in der
Lage gewesen, das Fahrzeug vor dem Erwerb auf
vorhandene Mängel zu untersuchen. Der BGH sah
hingegendiefehlendeUnfallfreiheitnichtdurcheinen
(
stillschweigenden) Gewährleistungsausschluss ge-
deckt. Durch den Vermerk auf dem Ankaufschein
hätten die Parteien eine konkrete Beschaffenheits-
vereinbarungüberdieUnfallfreiheitgetroffen.Seieine
Beschaffenheit vertraglich ausdrücklich vereinbart,
könne diese nicht gleichzeitig von einem Haftungs-
ausschlussumfasstsein.EskönnenurdieHaftungfür
solcheMängelausgeschlossensein,dieeinegewöhn-
liche Verwendung oder übliche Beschaffenheit des
Fahrzeuges beeinträchtigten und dazu führten, dass
dieses nicht die Beschaffenheit aufweise, die hier der
AnkäufernachderArtderSacheerwartenkonnte.Die
vertraglich vereinbarte Beschaffenheit„keine Unfall-
schäden“ sei jedoch geschuldet.
Der Käufer musste sein Altfahrzeug zurücknehmen,
Zug umZug gegen Rückzahlung des Ankaufspreises
zuzüglichZinsenundvorgerichtlicherAnwaltskosten.
Eva Holst, RechtsanwältinMielchen & Coll.
Fotos: fotolia - goodluz; fotolia - hawi
Haftung bei Inzahlunggabe eines Altfahrzeuges
Versicherung muss Reparaturbestätigung zahlen
Bei in Eigenregie reparierten Schäden, bei denen der
Nachweis der erfolgten Reparatur nicht über dieVor-
lage einer Reparaturrechnung möglich ist, muss die
gegnerische Haftpflichtversicherung die Reparatur-
bestätigung durch einen Sachverständigen zahlen.
Dies entschied das Amtsgericht (AG) Stuttgart-Bad
Cannstatt(Urteilvom29.Mai2013,Az4c712/13)mit
der Begründung, dass der Geschädigte später in die
Lagekommenkönne,dieDurchführungderReparatur
nachweisenzumüssen,etwabeieinemWeiterverkauf
odererneutenSchaden.Esentsprechedurchausdem
wirtschaftlichen und verständigen Denken des Ge-
schädigten, sich für solche Fälle eine Reparaturbestä-
tigung eines Sachverständigen ausstellen zu lassen.
Diese zweckmäßige und angemessene Maßnahme
stelle damit einen zu erstattenden Folgeschaden dar.
Praktisch bedeutsam wird die Vorlage einer Repara-
turbestätigung in Fällen, in denen aufgrund der Fest-
stellung eines Vorschadens (z.B. durch Registrierung
im sog. HIS-System) bei einem Neuschaden geprüft
wird, ob gegebenenfalls eine Doppelabrechnung
vorliegt. Kann der Betroffene in einem solchen Fall
nicht nachweisen, dass das Schadenbild vollständig
demNeuschadenzuzuordnen istundderAltschaden
ordnungsgemäß repariert wurde, erhält er nachdem
Alles-oder-Nichts-Prinzip keinerlei Schadenersatz-
leistung, da der Neuschadenanteil nicht beziffert
werdenkann.AufgrunddiesesRisikos istesbeiEigen-
reparatur zu empfehlen, derartige Beweisprobleme
durch Einholung einer sachverständigen Reparatur-
bestätigung zu vermeiden. Nach Ansicht des AG
Stuttgart-Bad Cannstatt ist dies nun auch auf Kosten
der gegnerischenVersicherungmöglich.
Dr. Daniela Mielchen, Rechtsanwältin und
Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht imDAV
Das AG hat entschieden, dass die gegnerische
Haftpflichtversicherungunter Umständenauch
dieKostenderReparaturbestätigungdurchden
Sachverständigen übernehmen muss.
Wer beimKauf eines neuen Autos das alte in Zahlung gibt, sollte an die Sachmängelhaftung denken.
autohaus schadenrecht
18/2013
Autohaus
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