Frage:
Die Haftpflichtversicherung des
Unfallgegners hat unserem Kunden gesagt,
er dürfte nur Kosten verursachen, die er
selber zahlen würde, wenn keine Erstat-
tungspflicht bestünde. Jetzt zögert er, einen
Mietwagen zu nehmen, weil er und seine
Frau sich bei eigener Kostentragungspflicht
mit einem Auto arrangieren würden. Wir
dachten, ab einem Fahrbedarf von 25 Kilo-
metern darf er immer einen Mietwagen
nehmen. Was ist richtig?
Christian Janeczek:
Der Kunde darf
einen Mietwagen in Anspruch nehmen,
denn er hat während der unfallbedingten
Ausfallzeit seines Kfz einen Anspruch auf
ein Mietfahrzeug zur Aufrechterhaltung
bzw. Wiederherstellung seiner Mobilität.
Dies gilt grundsätzlich für den unver-
schuldeten unfallbedingten Ausfall des
beschädigten Fahrzeugs.
Es entspricht natürlich dem Grund-
gedanken von Versicherern, den Schaden
so gering wie möglich zu halten – wobei
sie dabei Geschädigten häufig Verpflich-
tungen auferlegen, die dem Gesetz wider-
sprechen. So ist häufig die Einwendung zu
lesen, dass der Geschädigte sich nach
einem fremd verschuldeten Unfall so zu
verhalten habe, wie wenn er den Unfall
selbst verursacht hätte. Der sparsame
Mensch würde dann möglicherweise ver-
suchen, durch besondere Anstrengung die
Inanspruchnahme eines Mietwagens zu
verhindern. Es ist jedoch ein Irrglaube,
dass der Geschädigte sich so verhalten
muss, wenn ein Schädiger existiert, der
Schadensersatz zu leisten hat. Der Geschä-
digte muss grundsätzlich und niemals zu-
gunsten des Schädigers sparen. Dies ent-
spricht der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (z. B. VI ZR 138/95).
Ihn trifft allein die Verpflichtung, sich so
zu verhalten, wie sich ein vernünftig den-
kender Dritter in der Situation des Geschä-
digten verhalten würde. Vorliegend bedeu-
tet dies, dass bei einem Fahrbedarf von 25
Kilometern täglich grundsätzlich einMiet-
wagen in Anspruch genommen werden
darf, wenn kein Ersatzfahrzeug unproble-
matisch vorhanden ist. Gibt es zwei poten-
zielle Nutzer eines Autos in der Familie,
steht jedoch nach einem Unfall nur noch
ein Kfz zur Verfügung, kann ein Ersatz-
fahrzeug angemietet werden.
Stellt sich im Nachhinein übrigens he-
raus, dass der Fahrbedarf geringer ist, war
dies zuvor aber nicht absehbar oder ist es
grundsätzlich nötig, jederzeit ein Fahr-
zeug verfügbar zu haben, kann auch dann
ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagen-
kosten bestehen. Dies wurde durch den
Bundesgerichtshof mit Urteil vom
05.02.2013
zu AZ VI ZR 290/11 betont.
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18/2013