AUSLANDSUNFÄL LE
In der Fremde nicht allein
Fotos: Fotolia/ Daniel Bujack, F. Hillmann III
Bei Unfällen im Gebiet der EU kann der Geschädigte seine Ansprüche bei einem Regulierungsbeauftragten
in seinem Heimatland anmelden.
Unfällen im Gebiet der EU und in den
EWR-Staaten Lichtenstein, Island und
Norwegen gebracht.
Außergerichtliche Regulierung
Jeder Versicherer aus einemMitgliedstaat
der Europäischen Union hat einen „Scha-
denregulierungsbeauftragten“ gegenüber
jedem anderen Mitgliedsland der EU,
hier also gegenüber der Bundesrepublik
Deutschland, zu benennen. Dessen An-
W
enn es im Ausland kracht, sind
viele Autofahrer hilflos. Wie
bekomme ich meinen Schaden
ersetzt? An wen muss ich mich wenden?
Muss ich die Polizei rufen? Was tue ich,
wenn die nicht kommt? Die seit dem 1. Ja-
nuar 2003 geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen des „Gesetzes zur Änderung des
Pflichtversicherungsgesetzes und anderer
versicherungsrechtlicher Vorschriften“
haben wesentliche Verbesserungen bei
KURZFASSUNG
Jeder Ver­sicherer aus einem EU-Mitglied-
staat ist verpflichtet, in jedem anderen
­
Mitgliedstaat einen Schadenregulierungs-
beauftragten zu benennen. Dieser muss
die Schadenersatzansprüche nach dem
Recht des Mitgliedstaates regulieren,
dem der Schädiger angehört.
AUTOHAUS SCHADENRECHT
23-24/2014
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Wenn es im Ausland kracht, kann man sich an
den Zentralruf der Autoversicherer wenden.