Seite 2 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB1-2012

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editorial AUTOHAUS schadenrecht
Neues aus Goslar und vom BGH
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Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrs-
recht imDAV spricht sich zugunsten
einer Berufsordnung für Sachver-
ständige aus.
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Daniela Mielchen,
Vorstandsmitglied der
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
AUTOHAUS SCHADENRECHT
erscheint in AUTOHAUS SchadenBusiness
mit AUTOHAUS 5/2012
Herausgeber:
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV) e. V.
Chefredaktion
: Daniela Mielchen
Realisierung:
Springer Fachmedien München GmbH
Verlagsvertretung Presse + PR Pfauntsch
Otto-Hahn-Straße 28, Aufgang 4
85521 Ottobrunn-Riemerling
Tel. 0 89/6 65 90 70 - 0 / Fax -20
Koordination und Schlussredaktion:
Dieter Radl, Karolina Ordyniec
Korrektorat:
Simone Meißner
Herstellung:
Maren Krapp (Leitung)
Grafik/Layout:
Gertrude Dorn,
SabineWinzer
Druck:
Stürtz GmbH, 97080Würzburg
Impressum
W
ie jedes Jahr trafen sich Verkehrsrechtler und Branchen-
experten im Januar in Goslar, um diskussions- und
änderungswürdige Themen zu besprechen.
Nicht zum ersten Mal stand die Forderung nach einer Berufs-
ordnung für Sachverständige auf dem Programm des Verkehrs-
gerichtstages.
Der Begriff des Sachverständigen ist nach wie vor nicht ge-
schützt, was zur Folge hat, dass seiner Tätigkeit keinerlei über-
prüfbare Qualitätskriterien zugrunde liegen. Deshalb sprachen
sich der zuständige Arbeitskreis wie auch die Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht imDAV eindeutig zugunsten einer Berufsordnung
für Sachverständige aus. Es sollten verbindliche Regelungen so-
wohl zur Aus- und Weiterbildung als auch im Hinblick auf Min-
destanforderungen an Unfall­analyse- und Schadengutachten
festgeschrieben werden. Gerade weil das Schadenmanagement der
Versicherer darauf angelegt ist, objektive und unabhängige Sach-
verständige aus der Schadenabwicklung herauszuhalten, sind
jegliche Maßnahmen, die der Qualifizierung, Überwachung und
Kontrolle des Sachverständigenwesens dienen, sehr zu begrüßen
– auch um die Bedeutung des Sachverständigen in der Schaden-
abwicklung weiter zu manifestieren.
Ebenfalls mit Nachdruck gefordert wurde eine Gebührenord-
nung für Sachverständige, um den allzu oft als willkürlich er-
scheinenden Abrechnungswildwuchs vorhersehbar zu gestalten
und in einem angemessenen Rahmen zu halten.
Zu der vollen oder teilweisen Erstattungsfähigkeit von Sach-
verständigengebühren immitverschuldeten Haftpflichtfall äußer­
te sich der BGH kurz nach Goslar. Durch ein aktuelles Urteil vom
7. Februar 2012 wurde die bis dahin widersprüchliche Rechtspre-
chung der Amts- und Landgerichte BGH-seitig dahingehend
klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die üb-
rigen Schadenpositionen des Geschädigten nur im Umfang der
Haftungsquote zu ersetzen sind.
Der BGH hat darüber hinaus am 31. Januar 2012 endlich auch
eine weitere Streitfrage geklärt: Zu entscheiden war, ob die Ab-
tretung der Mietwagenkosten des Haftpflicht-Geschädigten an
den Autovermieter und dessen Klage hieraus gegen den gegne-
rischen Haftpflichtversicherer einen Verstoß gegen das Rechts-
dienstleistungsgesetz (RDG) darstellt.
Der BGH ließ dahingestellt, ob es sich bei der Geltendma-
chung dieses Anspruches durch den Vermieter um eine Rechts-
dienstleistung handelte, da diese gem. § 5 I1 RDG als Nebenlei­­s-
tung zu der Haupttätigkeit – nämlich der Vermietung von Kraft-
wagen – so oder so erlaubt sei. Im Urteil wurde jedoch auch
klargestellt, dass die Sachlage anders zu beurteilen ist, wenn die
Forderung nicht nur hinsichtlich der Höhe strittig wäre, sondern
wenn um die Haftung als solche gestritten würde, mithin um die
Frage, wen die Schuld am Unfall trifft. In derartigen Fällen
­bestünde kein Zusammenhang zur Haupttätigkeit, sodass eine
unerlaubte Rechtsdienstleistung – und damit ein Verstoß gegen
das RDG – vorliegen könnte.
Sollten die Versicherer nun weiter gegen derartige Klagen aus
abgetretenemRecht vorgehen wollen, müssten sie zukünftig – ggf.
nachträglich – Haftungseinwände erheben.
Nachdem erste Versicherer bereits in dieser Weise reagieren,
wird einmal mehr das bestätigt, wovon die Schadenszene diesseits
der Versicherungswelt schon lange ausgeht: Es gibt keine einfach
gelagerten Fälle, u. a. weil offenbar jeder Fall das Potenzial hat, aus
welchen Gründen auch immer – im Notfall auch nachträglich –,
bezüglich Forderungshöhe oder Forderungsgrund streitig zu wer-
den. Ein Argument mehr, in jedemHaftpflichtfall von Anfang an
einen Anwalt hinzuzuziehen.
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Autohaus
5/2012