editorial AUTOHAUS schadenrecht
Wie digital darf Schaden sein? Zur Frage
sachverständiger Fernbegutachtung
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Die Verwertbarkeit der digitalen
Ferngutachten ist derzeit umstritten
möglicherweise sind wir doch an
die Grenzen des Digitalen gestoßen.
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Daniela Mielchen,
Vorstandsmitglied der
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
AUTOHAUS SCHADENRECHT
erscheint inAUTOHAUSSchadenBusiness
mitAUTOHAUS18/2013­
Herausgeber:
ArbeitsgemeinschaftVerkehrsrecht
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Impressum
E
in Wunder, dass Fahrzeuge zur Verursachung eines Unfall-
schadens noch tatsächlich zusammenstoßenmüssen. Denn
alles andere läuft inzwischen digital. Dass Versicherer ver-
suchen, die zunehmende Digitalisierung dafür zu nutzen, Anwälte
und Sachverständige zum Nachteil von Autohäusern und Geschä-
digten aus der Schadenkommunikation und -bearbeitung heraus-
zuhalten, ist bekannt und trägt so klangvolle Namen wie Fairplay
oder QuickRKÜ. In den letzten Jahren sind aber auch findige Sach-
verständige auf Ideen gekommen, die Fortschritte des digitalen
Zeitalters für sich zu nutzen. Derzeit machen sachverständige Fern-
begutachtungen von sich reden und beschäftigen die Rechtspre-
chung. Hierbei stellen Gutachter Autohäusern ein Kamerasystem
zur Verfügung, über das Schadengutachten von Ferne erstellt wer-
den können. Ein Werkstattmitarbeiter des Autohauses filmt das
beschädigte Fahrzeug mit Detailaufnahmen des Schadens ab, die
von einem Sachverständigen aus der Ferne analysiert werden.
Naheliegenderweise ist die Verwertbarkeit der auf diese Art
erstellten Gutachten in Streit geraten, nicht zuletzt auch unterstützt
durch jene Sachverständige, die nochmühselig vor Ort erscheinen.
So kamdas AGDachau zu demUrteil, das in demdortigen Rechts-
streit vorgelegte Gutachten eines derart arbeitenden Sachverstän-
digenbüros weise erhebliche Mängel auf und sei damit für eine
fiktive Abrechnung nicht verwertbar (Urteil vom 30. Januar 2013,
AZ 3c 1146/10). Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte
ausgeführt, die verwendete Videotechnik stelle in keinerWeise eine
den Regeln der Technik entsprechende Art zur Schadenbegutach-
tung dar. Dem hatte sich das Gericht angeschlossen. Die Unver-
zichtbarkeit der persönlichen Inaugenscheinnahme durch den
Sachverständigen selbst, also das Erfordernis der höchstpersön-
lichen Besichtigung, wurde auch durch das Amtsgericht Freuden-
stadt (Urteil vom 11. Oktober 2012, AZ 4C 607/11) bestätigt.
Es urteilte: „Die Kosten für das von der Klägerin vorgelegte
Gutachten des Ingenieurbüros sind nicht erstattungsfähig. Wie der
(
gerichtliche) Sachverständige in seinem Gutachten ausführlich
begründet und vom Gericht nachvollzogen dargelegt hat, ist ein
auf dieser Grundlage erstelltes Gutachten aufgrund der vom Sach-
verständigen ausführlich dargelegten Schwächen ungeeignet zur
Frage der Schadenerstattung. Dies gelte erst recht dann, wenn auf-
grund des Alters des Fahrzeugs neben dem Schadensumfang zur
Festsetzung des merkantilen Minderwerts auch der Gesamtzu-
stand des Fahrzeugs und die Unfallfreiheit beurteilt werden solle.“
Zu einem anderen Ergebnis kam indes das Amtsgericht Böblin-
gen (Urteil vom 27. Februar 2013, AZ 20 C 2445/12) in einem Fall
desselben Sachverständigenbüros: „Soweit die Beklagte darauf hin-
weist, dass das Gutachten zur Frage der Schadensermittlung unge-
eignet sei, kann demnicht gefolgt werden.“ Allein die Tatsache, dass
der Sachverständige nach einem Fernbegutachtungssystem vorge-
gangen sei, lasse das Gutachten ohne das Hinzutreten weiterer Um-
stände nicht als ungeeignet zur Schadensberechnung erscheinen.
So lässt sich wohl sagen, dass die Verwertbarkeit der mit derar-
tigen Gutachtensystemen erstellten Gutachten derzeit umstritten
ist und wir hier möglicherweise doch an die Grenzen des Digitalen
gestoßen sind.
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Autohaus
18/2013