AUTOHAUS SchadenRecht 1-2019
58 7/2019 EDITORIAL AUTOHAUS SCHADENRECHT D as automatisierte Fahren stellt uns vor eini ge rechtliche Herausforderungen auch und besonders im Strafrecht. Wir waren es in der Vergangenheit gewohnt, dass sich zumeist ein Schul diger finden ließ, wenn es zu Verkehrsverstößen und Unfällen kam. Während man möglicherweise noch darüber hinwegsehen kann, dass niemand zur Re chenschaft gezogen wird, wenn ein automatisiertes Kfz einmal falsch parkt, ist dies schwer zu ertragen, wenn Menschen zu Schaden kommen oder gar ge tötet werden. Im Zuge der zunehmenden Automatisierung von Fahrzeugen hat u. a. § 1b StVG Eingang in unsere Gesetze gefunden. Er gibt eine erste Hilfestellung, indem er normiert, dass der Fahrzeugführer, der im automatisierten Betrieb unterwegs ist, die Fahrzeug führung wieder übernehmen muss, wenn er erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestim mungsgemäße Verwendung der automatisierten Fahrfunktion nicht mehr vorliegen. Erkennt er also, dass eine Gefahr droht, der das System nicht gewach sen ist, muss er übernehmen. Kritiker des Gesetzes wiesen schon früh darauf hin, dass der Fahrzeugführer durch diese Norm zumVer suchskaninchen der Automobilindustrie wird, indem er ausbügelnmuss, was bei der Automatisierung noch nicht recht klappt. Ihm wird auf der einen Seite die legaleMöglichkeit gegeben, sich während des Fahrbe triebs mit anderen Dingen zu beschäftigen, auf der anderen Seite soll er schuld sein, wenn etwas schief läuft. Bedenkt man, dass Versuche im Fahrsimulator ergeben haben, dass ein mit anderen Dingen beschäf tigter Fahrer 6 bis 26 Sekunden benötigt, umdie Fahr situation wieder voll zu erfassen, dürfte man mit die ser Norm nach dem Zufallsprinzip kriminalisieren. Diesem Spannungsverhältnis zwischen der einerseits bestehenden Befugnis, sich vomFahrgeschehen abzu wenden und der andererseits in § 1b StVG geforderten Wahrnehmungsbereitschaft widmete sich die über wiegende Diskussion eines diesjährigen Arbeitskreises inGoslar. Trotz mancher Bedenken kamman überein, dass die getroffene Regelung bezüglich ihrer prakti schen Handhabbarkeit grundsätzlich ausreiche. Die weitere Ausgestaltung solle der Rechtsprechung und Rechtsdogmatik überlassen bleiben. Dieses Ergebnis erzielte der Arbeitskreis nicht zuletzt aufgrund der vielfach geäußerten Sorge, dass jede weitere Inpflichtnahme des Fahrzeugführers den technischen Fortschritt in Deutschland – auch im Vergleich zumWeltmarkt – lähmen könnte. Die Ab wendungsbefugnis des Fahrers sei wesentlicher Be standteil und Triebfeder der fortschreitenden Ent wicklung. Auf der anderen Seite benötige man auf den nun anstehenden Automatisierungsstufen noch eine Restverantwortung des Fahrzeugführers. Die Zukunft wird es weisen. Automatisiertes Fahren: Wie schuldig kann der „Fahrer“ sein? » Zu Schaden gekommene Menschen nicht hinnehmbar. « Daniela Mielchen, Rechtsanwältin und Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV IMPRESSUM AUTOHAUS SCHADENRECHT erscheint in AUTOHAUS SchadenBusiness mit AUTOHAUS 7/2019 Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Verkehrs- recht Deutscher Anwaltverein (DAV) e. V. Chefredaktion: Dr. Daniela Mielchen Realisierung: Springer Fachmedien München GmbH Verlagsvertretung Presse + PR Pfauntsch Otto-Hahn-Straße 28, Aufgang 4 85521 Ottobrunn-Riemerling Tel. 0 89/6 65 90 70 - 0 / Fax -20 Koordination und Schlussredaktion: Dr. Andrea Haunschild Korrektorat: Simone Meißner Herstellung: Maren Krapp (Leitung) Grafik/Layout: Lena Amberger, SabineWinzer Druck: L. N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, 47608 Geldern
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