AUTOHAUS SchadenRecht 2-2019

Foto: SV- und Ingenieurbüros Liermann einem Verkehrsunfall instand gesetzt wer­ den muss, kann der Kunde die aus seiner Sicht erforderliche Reparatur gegenüber der Werkstatt beauftragen und hiernach im Rahmen des Schadensersatzes die aus seiner Sicht erforderlichenReparaturkosten ersetzt verlangen. Entscheidend ist also nicht, was der Versicherer für erforderlich halten darf, sondern das, wovon der Kunde ausgehen kann. Dieser Schadensersatzbetrag sollte sich im Regelfall aus einem vom Kunden beauftragten Sachverständigengutachten ergeben. Die dort bezifferten Reparaturkos­ ten sind für ihn imRahmen einer sogenann­ ten subjektbezogenen Betrachtungsweise der Betrag, den er zur Durchführung der Reparatur als erforderlich erachten darf. Be­ auftragt sodann der Kunde die Werkstatt, die Reparatur entsprechend des Gutachtens durchzuführen, hat er einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher Reparaturkosten, die bei dieser Reparatur entstehen, selbst wenn möglicherweise nicht alle Positionen objek­ tiv erforderlichwaren. Sowohl der Kunde als auch dieWerkstatt dürfen sich auf die Rich­ tigkeit eines entsprechenden Sachverständi­ gengutachtens verlassen. Da nach einer Abtretung die Repara­ turwerkstatt nicht etwa vertragliche An­ sprüche gegenüber dem Haftpflichtversi­ cherer geltend macht, sondern die Scha­ densersatzansprüche des Geschädigten gegenüber der Haftpflichtversicherung, hat der Haftpflichtversicherer genau die Ansprüche vollumfänglich zum Aus­ gleich zu bringen, die der Versicherer auch gegenüber dem Kunden auszuglei­ chen hätte, wenn dieser selbst die An­ sprüche geltend machen würde. Eine Werkstatt sollte daher grundsätz­ lich darauf verzichten, selbst Kostenvor­ anschläge für eine unfallbedingte Repa­ ratur zu erstellen, um auf dieser Basis Unfallinstandsetzungen durchzuführen. Sonst hat der Haftpflichtversicherer, zu­ mindest solange der Kunde die Rech­ nung nicht selbst zum Ausgleich gebracht hat, die Möglichkeit, gegenüber der Werkstatt, die aus abgetretenem Recht gegenüber dem Versicherer vorgeht, ein­ zuwenden, dass die Schadensprognose der Reparaturwerkstatt nicht vollum­ fänglich richtig sei. Um hier also Kürzungen von Versiche­ rungen zu vermeiden, sollten Unfallin­ standsetzungen grundsätzlich nur nach einem eingeholten Sachverständigengut­ achten und einer Reparaturbeauftragung gemäß Gutachten durchgeführt werden. 2. Der Kaskofall Etwas anders ist die Situation, wenn der Versicherer, der letztendlich die Repara­ turkosten zum Ausgleich bringen soll, kein Haftpflichtversicherer ist, sondern ein Fahrzeugeigenversicherer. Auch dann gibt es imGrundsatz zunächst einmal eine Dreiecksbeziehung. Es bleibt dabei, dass der Kunde der Auftraggeber gegenüber der Werkstatt ist. Der Kaskoversicherer ist dann der Dritte in der Dreiecksbeziehung, der jedoch für den Kunden keinen Scha­ densersatzanspruch erfüllt, sondern einen vertraglichen Anspruch aus dem Kasko­ versicherungsvertrag. Hier besteht jedoch die Problematik, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedin­ gungen der Versicherungsverträge grund­ sätzlich ein Abtretungsverbot enthalten ist. Selbst wenn nun der Kunde seine ver­ traglichen Ansprüche an die Reparatur­ werkstatt abtritt, wäre eine solche Abtre­ tung nur wirksam, wenn der Fahrzeugver­ sicherer sie genehmigt. Dies wird dann in stillschweigender Form angenommen, wenn die Werkstatt die Reparaturrech­ nung zusammen mit der Abtretung dem Versicherer überlässt und dieser darauf­ hin Zahlung an die Werkstatt leistet, ohne ausdrücklich der Wirksamkeit der Abtre­ tung zu widersprechen. Bei Kürzungen hätte dann die Reparaturwerkstatt die Möglichkeit, die restlichen Reparaturkos­ ten auch selbst und direkt gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Sofern die Versicherung der Abtretung widerspricht, kann dieWerkstatt nicht selbst gegen den Kaskoversicherer vorgehen. In diesem Fall muss sie den Kunden direkt in Anspruch nehmen. Der Kunde wiederum kann seinen Versicherer verklagen und da­ bei seine ihm zustehenden Ansprüche aus demVersicherungsvertrag geltendmachen. ImErgebnis zu beachten ist, dass immer der Kunde der Auftraggeber der Reparatur ist und damit der Schuldner desWerklohns. Zahlt der Dritte also direkt an die Repara­ turwerkstatt, stellt dies keine Zahlung aus vertraglicher Beziehung der Versicherung gegenüber derWerkstatt dar, sondern stellt allein die Erfüllung eines kaskoschadenver­ traglichen Anspruches des Versicherers gegenüber dem Kunden oder im Haft­ pflichtschadenfall eines schadensersatz­ rechtlichenAnspruches des Kunden gegen­ über dem Versicherer dar. Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden ■ RA CHRISTIAN JANECZEK ist Mitgesellschafter der Kanzlei Roth|Partner mit Sitz in Dresden und Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Strafrecht. In der Arge Ver- kehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins gehört er dem geschäftsführenden Ausschuss mit an und wirkt seit 2015 auch als ADAC-Vertragsanwalt. Foto:Walter K. Pfauntsch Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen empfiehlt sich grundsätzlich bei jedem KH-Schaden, der über der sogenannten Bagatellgrenze liegt (siehe hierzu auch weiteren Beitrag im heutigen Sonderteil AH-SchadenRecht). AUTOHAUS SCHADENRECHT ANZEIGEN-SONDERPUBLIKATION 10/2019 75

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