AUTOHAUS SchadenRecht 2-2019

des Kunden an die Werkstatt ändert hier­ an nichts. Hierdurch ändert sich nur der Weg des Geldes. Werkvertragsrechtlich muss im Übri­ gen noch nicht einmal – also auch nicht gegenüber dem Kunden – in der Rech­ nung kenntlich gemacht werden, dass Tei­ le der Arbeiten durch einen Subunterneh­ mer ausgeführt wurden. Es muss lediglich eine Nachprüfung der Rechnung im Hin­ blick auf die durchgeführten Arbeiten möglich sein, also die jeweiligen Arbeits­ werte für die durchgeführten Arbeits­ schritte nebst Materialkosten aufgeführt sein. Diese können aus der Fremdrech­ nung übernommen werden oder aus ei­ nem Gutachten, so denn tatsächlich diese Arbeiten durchgeführt wurden. Aufschläge sind nach wie vor zulässig Im Übrigen: Aufschläge auf die Leistun­ gen eines Subunternehmers sind ohne weiteres zulässig. Schließlich haftet die Fachwerkstatt für die Qualität der Arbei­ ten. Eine Grenze gibt es bei der Höhe der Aufschläge nicht. Nur gegenüber dem Kunden muss der Preis der Reparatur­ arbeiten insgesamt im Rahmen des Üblichen liegen (AG Duisburg vom 25. Januar 2017, Az.: 8 C 140/15; AG Ham­ burg-Barmbek vom 28. Juni 2017, Az.: 814 C 12/17). Auch wenn es der einfachere Weg ist, die Fremdrechnung demHaftpflichtversi­ cherer zu übersenden, sollte dies – selbst wenn keine Aufschläge getätigt wurden – tunlichst unterlassen werden. Dies führt für die Branche unweigerlich zum folgen­ den Problem: Wenn bei einer 1:1 Weiter­ berechnung die Fremdrechnung vorgelegt wird, bestärkt dies den Haftpflichtversi­ cherer nur in der Annahme, dass sich die Fachwerkstatt, die die Fremdrechnung nicht offenlegt, nur bereichern will, also Aufschläge vorgenommen hat. Um abschließend keine Missverständ­ nisse aufkommen zu lassen: Es soll ord­ nungsgemäß abgerechnet werden. Keiner der an der Schadensregulierung beteilig­ ten Personen soll sich rechtswidrig einen finanziellen Vorteil verschaffen. Das Ver­ langen der Fremdrechnung zeigt aber wie­ der einmal, dass es dem Haftpflichtversi­ cherer nicht darum geht, „schwarze Scha­ fe“ zu finden, sondern darum, berechtigte Ansprüche des Geschädigten in rechts­ widriger Weise zu mindern. Rechtsanwalt Stefan Herbers ■ +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ Fahrzeugbrand und Betriebsgefahr Brennt ein Auto und beschädigt daneben- stehende Fahrzeuge, stellt sich die Frage, ob die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters des‚Brand-Autos‘ den Schaden übernehmen muss. Dies muss sie dann, wenn es keine An- haltspunkte dafür gibt, dass den Fahrzeug- brand eine Person gelegt hat. Dann sei von einer Selbstentzündung auszugehen. Da die- se aus der Betriebsgefahr des Autos folgt, muss die Haftpflichtversicherung einsprin- gen. Imgegenständlichen Fall, der am 6. Juli 2018 durch das Landgericht Rostock ent- schieden wurde (AZ: 1 S 198/17), wurde ein Fahrzeug gegen 16:30 Uhr in einer Parkta- sche abgestellt. Gegen 17:00 Uhr bemerkte eine Passantin Rauch, der unter der Motor- haube imBereich des Kühlergrills oberhalb der Kennzeichentafel aufstieg. Als die Polizei um 17:06 Uhr eintraf, brannte das Auto„in voller Ausdehnung“. Dabei wurde auch ein daneben parkendes Fahrzeug beschädigt. Die Kfz-Haftpflichtversicherungmeinte, nicht zahlen zumüssen. Das Landgericht verurteilte schließlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des ausgebrann- ten Fahrzeugs, den Schaden zu überneh- Wenn durch ein brennendes Fahr- zeug aufgrund Selbstentzündung ein Brand auf ein benachbartes Auto (Foto) übergeht, muss die Kfz-Haft- pflichtversicherung des brandauslösen- den Fahrzeuges da- für mit aufkommen. men. Der Schaden sei„bei demBetrieb“ dieses Fahrzeugs entstanden. Dieses Merkmal sei weit auszulegen. Es umfasse alle durch den Kfz-Ver- kehr beeinflussten Schadensabläufe. Und es genüge, dass sich eine vomAuto ausgehende Gefahr ausgewirkt und den Schadenmitge- prägt habe. Für eine Zurechnung der Betriebs- gefahr reiche es aus, dass das Ereignis in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einembestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz stehe. So sei es hier gewesen. Dafür, dass Brandstiftung vorliege, fehlten jegliche An- haltspunkte. Es müsse vielmehr von einer Selbstentzün- dung ausgegangen werden, die im zeit- lichen Zusammenhangmit demBetrieb des Fahrzeugs stehe. Hier sei der Brand zeitlich unmittelbar nach demAbstellen des Fahr- zeugs entstanden. Eine Brandstiftung falle daher aus. Zum Schadensersatz gehörten auch die gerichtlichen und vorgerichtlichen Anwaltskosten, die der Kläger von der Versi- cherung ersetzt bekam. RA STEFAN HERBERS Ist Fachanwalt für Verkehrs- recht sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in der Kanzlei Hillmann & Partner, Oldenburg. Im Verkehrsrecht ist er über­ wiegend in der Unfallscha- denregulierung, dem Buß- geldrecht sowie dem Strafrecht tätig. www.hillmann-partner.de 10/2019 77 AUTOHAUS SCHADENRECHT ANZEIGEN-SONDERPUBLIKATION

RkJQdWJsaXNoZXIy MzY2NzY=