des Schadens beim Geschädigten. Zu-
gleich liegt eine Mitverursachung durch
den Unfallgegner auch wegen des Rück-
stufungsschadens in der Vollkaskoversi-
cherung vor (BGH, Urteil vom 25.04.2006,
Az. VI ZR 36/05).
Ob die Höherstufung in der Kaskover-
sicherung erstattungspflichtig ist, hängt
daher wesentlich von der Frage ab, ob den
Geschädigten ein Mitverschulden am Zu-
standekommen des Verkehrsunfalls trifft.
Die Beantwortung dieser Frage setzt eine
umfassende juristische Prüfung voraus.
Wann gilt die 130-Prozent-Grenze?
Frage:
Gilt die 130-Prozent-Grenze auch
bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, und
muss man hier noch einmal unterscheiden
zwischen Firmen-Pkw, Lkw oder Traktor?
Pia-Alexandra Kappus:
Grundsätzlich:
Ja. Bereits im Jahr 1998 hat der BGH ent-
schieden, dass der dem Geschädigten für
die Reparatur zugebilligte, so genannte
Integritätszuschlag“ von 30 Prozent (über
demWiederbeschaffungswert) grundsätz-
lich auch für gewerblich genutzte Fahr-
zeuge gilt. Offen gelassen hat der BGH bis
heute, ob dies auch bei gewerblichenMiet-
wagen anzunehmen ist.
Sinn und Zweck der 130-Prozent-
Grenze ist es nämlich, dem Geschädigten
die Möglichkeit zu geben, sein ihm ver-
trautes Fahrzeug auch dann noch reparie-
ren zu lassen und weiter zu nutzen, wenn
die Reparaturkosten, gemessen am Wie-
derbeschaffungswert, eigentlich unwirt-
schaftlich sind. Dem liegt die Annahme
zu Grunde, dass der Eigentümer eines pri-
vaten Fahrzeugs weiß, wie dieses ein- und
weitergefahren, gewartet und sonst be-
handelt wurde, ob und welche Mängel
dabei aufgetreten sind und ob bzw. auf
welche Weise diese behoben wurden.
Daraus begründet sich das besondere
schadensrechtliche Integritätsinteresse
des Geschädigten an einer Reparatur. Es
geht also nicht darum, ob der Geschä-
digte sein privates Fahrzeug „lieb gewon-
nen“ hat, sondern darum, dass er als
­
Eigentümer Kenntnis von besonderen
Umständen des Fahrzeugs hat, die er bei
einem alternativ zu erwerbenden Ge-
brauchtwagen nicht hätte.
Dieses schadensrechtlich besonders zu
gewichtende Interesse am vertrauten
Fahrzeug besteht grundsätzlich auch bei
einem gewerblich eingesetzten Pkw, Lkw
oder Traktor und wird ebenso dem Taxi-
unternehmer zugebilligt, weil solche Fahr-
zeuge auch im gewerblichen Bereich – an-
ders als Mietfahrzeuge – zumeist von
einem überschaubaren Kreis ausgewählter
Fahrer benutzt werden.
Wertminderung bei Nfz
Frage:
Kann bei Nutzfahrzeugen eine
Wertminderung beansprucht werden?
RalfWöstmann:
Immer wieder wird von
der Versicherungswirtschaft behauptet,
dass an gewerblich genutzten Fahrzeugen
eine Wertminderung durch einen Unfall
gar nicht entstehen könne. Begründet
wird dies damit, dass gewerblich genutzte
Fahrzeuge bereits mit demMakel der Vor-
nutzung versehen seien, weshalb sie weni-
ger wert seien als Autos aus privater Hand.
Daher entstünde auch bei einem fachge-
recht reparierten Unfallschaden keine
Wertminderung.
Diese These wird aber nicht richtiger,
selbst wenn sie stetig wiederholt wird. Der
Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatz-
entscheidung aus dem Jahre 1979 klarge-
stellt, dass auch für Nutzfahrzeuge eine
Wertminderung entstehen kann. Und zwar
grundsätzlich auch dann bei Lastwagen,
wenn für derartige Fahrzeuge ein Ge-
brauchtwagenmarkt besteht. Der Anerken-
nung eines merkantilen Minderwertes bei
Nutzfahrzeugen steht auch nicht entgegen,
dass diese Fahrzeuge als Wirtschaftsgüter
des betrieblichen Anlagevermögens der
steuerlichen Abschreibung unterliegen.
Der BGH stellt eindeutig auf denMarkt
ab und nicht auf die Art der Nutzung,
wenn er formuliert: „Auch Lastkraftwagen
werden, wenn sie bei einem Unfall erheb-
lich beschädigt werden, trotz Behebung
der technischen Schäden im Allgemeinen
geringer bewertet als unfallfrei gefahrene
Wagen. (…) Dieser Minderwert besteht im
Wesentlichen in der Vorstellung der Ge-
brauchtwageninteressenten. Es lässt sich
nicht sagen, dass bei Nutzfahrzeugen kein
messbarer Betrag für den merkantilen
Minderwert mehr verbleibt.“
Fotos: fotolia - Stefan Germer; fotolia - Imaginis
autohaus schadenrecht
Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass auch für Nutzfahrzeuge
eineWertminderung entstehen kann.
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72
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5/2013