erstattung der höherstufung
Frage:
Wenn unser Kunde zur Beschleu-
nigung erst einmal seine Vollkaskoversiche-
rung in Anspruch nimmt, obwohl die
gegnerische Haftpflichtversicherung zu 100
Prozent eintrittspflichtig ist, erhält der Ge-
schädigte sodann die Höherstufung erstat-
tet? Was ist im Quotenfall?
Jens Dötsch:
Grundsätzlich ist nach
ständiger Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs der Rabattverlust in der Kas-
koversicherung – im Gegensatz zur Haft-
pflichtversicherung – erstattungsfähig.
Nimmt der Geschädigte für den Fall
einer 100-prozentigen Haftung der Ge-
genseite sofort seine eigene Kaskoversi-
cherung in Anspruch – sei es aus Bequem-
lichkeit oder weil die Kaskoversicherung
eine höhere Entschädigungsleistung (bei-
spielsweise Neuwagenentschädigung) ge-
währt –, so ist der dann eintretende Rück-
stufungsschaden grundsätzlich nicht er-
stattungsfähig und daher vom Schädiger
nicht zu zahlen. In solchen Fällen geht die
Rechtsprechung davon aus, dass die sofor-
tige Inanspruchnahme der Kaskoversiche-
rung entweder nicht erforderlich war oder
zumindest einen Verstoß gegen die Scha-
densminderungsobliegenheit darstellt.
Der Geschädigte verstößt jedoch dann
nicht gegen die ihn treffende Schadens-
minderungsobliegenheit bzw. es handelt
sich um einen erforderlichen Herstel-
lungsaufwand, wenn die Regulierung
durch den Haftpflichtversicherer zöger-
lich erfolgt. In diesem Fall ist der Höher-
stufungsschaden vom Unfallgegner zu
erstatten, und zwar auch bei 100-prozen-
tiger Haftung des Unfallverursachers.
Zahlt also der gegnerische Haftpflicht-
versicherer nicht alsbald nach Einrei-
chung der Schadensbelege, so ist die Ab-
wicklung über die Vollkaskoversicherung
notwendig und damit erstattungspflichtig.
Eine Erstattungspflicht des Höherstu-
fungsschadens ist trotz sofortiger Inan-
spruchnahme der Vollkaskoversicherung
nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (bsp. Urteil vom
26.09.2006,
Az. VI ZR 247/05) jedoch
dann gegeben, wenn den Kunden eine
Mithaftung am Zustandekommen des
Verkehrsunfalls trifft.
Muss der Geschädigte wegen einer
Mithaftung einen Teil des ihm entstan-
denen Schadens selbst tragen, so wird der
kaskoversicherte Geschädigte regelmäßig
seine Kaskoversicherung jedenfalls zur
Abdeckung des selbst verschuldeten Scha-
densanteils in Anspruch nehmen, auch
wenn der Unfallgegner bzw. dessen Haft-
pflichtversicherer unverzüglich die Regu-
lierung seines eigenen Schadensanteils
anbietet. Denn anders als in den Fällen, in
denen der Schädiger voll haftet, verbleibt
bei der Mithaftung in jedem Fall ein Teil
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In dieser Rubrik stellen Leser ihre Fragen zur Unfallschaden-
abwicklung an die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwalt Vereins (DAV).
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5/2013
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