liegt und er zahlreiche Möglichkeiten hat,
eine Kreditaufnahme seitens des Geschä-
digten zu vermeiden, z. B. durch die Zah-
lung oder Gewährung eines zinslosen
Kredits unter Rückforderungsvorbehalt.
Dies entspricht der absolut vorherr-
schenden Meinung (vgl. BGHNJW74, 34
sowie die umfassenden Ausführungen
und viele weitere Nachweise in Himmel-
reich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung,
Rd.-Nrn. 110 ff. und Rd.-Nrn. 3147 ff.).
Kreditkosten-Ersatz
Wenn der Ersatz von Kreditkosten geltend
gemacht werden soll, wird allerdings eine
exakte Zinsbescheinigung des entsprechen
den Kreditinstituts benötigt. Aus der Be-
scheinigung muss sich die Summe der
unfallbedingt aufgewendeten Zinsen, be-
zogen auf die erforderliche Summe – also
höchstens den Betrag, den die Gegenseite
auf den reinen Sachschaden überhaupt
zahlen muss – und die Dauer der Zwi-
schenfinanzierung – längstens bis zur
Zahlung des Sachschadensbetrages durch
die Gegenseite –, ergeben. Kopien von
Kontoauszügen sind hier in der Regel
nicht ausreichend.
Haftet die gegnerische Versicherung
wegen Mitverschuldens des Versicherten
nur zur Hälfte, dann können ihr auch nur
die Hälfte der Kosten, die für die Zwischen-
finanzierung zur Beseitigung des Schadens
entstanden sind, angelastet werden.
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen be-
trägt fünf Prozent über dem jeweiligen
Basiszinssatz. Werden höhere Zinsen
aufgrund der Inanspruchnahme eines
Kredites geltend gemacht, ist die konkrete
Höhe durch eine Bankbescheinigung
nachzuweisen.
■
Trägt ein erworbenes Gebrauchtfahrzeug eine
grüne Umweltplakette, obwohl es die entspre-
chenden Anforderungen dafür nicht erfüllt, stellt
dies einen Sachmangel dar. Damit ist der Käufer
zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf
entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall, den die Verkehrsan-
wälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) vorstellen,
erwarb der Kläger ein gebrauchtes Auto, welches
mit einer deutlich im Frontbereich angebrachten
grünen Plakette versehen war. Der Kaufvertrag
beinhaltete einen Gewährleistungsausschluss.
Tatsächlich erfüllt der Pkw nicht die Vorausset-
zungen, eine Umweltplakette zugeteilt zu be-
kommen. Der Kläger erklärte daraufhin den
Rücktritt vom Kaufvertrag. Das OLG gab ihm
Recht, da ein Sachmangel imSinne von § 434 Abs.
1
Nr. 1 BGB vorlag.
Der Sachmangel bestand darin, dass das Fahr-
zeug zum Führen der grünen Plakette nicht be-
rechtigt war. Zwar wurde keine ausdrückliche
Abmachung über eine solche Beschaffenheit
getroffen. Jedoch lag eine stillschweigende Be-
schaffenheitsvereinbarung vor. Das Gericht führt
dazu aus, dass der Käufer eines mit einer grünen
Plakette versehenen Fahrzeugs davon ausgehen
darf, dass die für die Erteilung der Plakette erfor-
derlichen Werte von dem Fahrzeug tatsächlich
eingehalten werden.
Vergleichbar mit der technischen Hauptuntersu-
chungwird durch die Plakette dokumentiert, dass
das Fahrzeug dem hierdurch bescheinigten Zu-
stand entspricht. Hinzu kommt, dass im Rahmen
der Kaufvertragsverhandlung eine Erklärung zum
Vorhandensein der grünen Plakette abgegeben
wurde. Eine solche Erklärung hat, nach Ansicht
des Gerichts, nicht nur den Charakter einer reinen
Wissenserklärung. Sie hat im Rahmen von Ver-
tragsverhandlungen die Bedeutung, dass das
Auto tatsächlich berechtigt ist, die Plakette zu
führen. Insbesondere, wenn nachfolgend über
das Fehlen eines Partikelfilters gesprochen wird,
wie es hier der Fall war.
Zwar seien technische Erklärungen zur Beschaf-
fenheit des Autos beim Privatverkäufer mit Zu-
rückhaltung zu bewerten, dies gelte aber nicht
für zentrale Aussagen in Bezug auf Eigenschaften
eines Fahrzeuges. Dazu zählt im Hinblick auf
zahlreiche Restriktionen im innerstädtischenVer-
kehr auch der Umstand, welche Umweltplakette
geführt werden kann.
Rücktritt von Kauf-
vertrag bei falscher
Umweltplakette
+++ Verkehrs
rechtsticker +++
Kommt es während des Rückwärtsausparkens
zweier Pkw zu einem Unfall, so verstößt der Fah-
rer des zum Unfallzeitpunkt stehenden Autos
nicht gegen seine Verkehrspflichten und haftet
somit nicht für den Schaden. Dies hat das Land-
gericht (LG) Saarbrücken entschieden. In demFall,
über den die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrs-
recht im DAV) berichten, machte die Klägerin
Schadenersatz aus einemVerkehrsunfall geltend.
Klägerin und Beklagter im zugrunde liegenden
Fall parkten mit ihren Fahrzeugen aus einander
gegenüberliegenden Parkplätzen aus. Dabei kam
es zu einem Zusammenstoß. Das Amtsgericht
(
AG) Saarbrücken gab der Klägerin teilweise recht:
Sie habe Anspruch auf den hälftigen Schadener-
satz, da sowohl sie als auch der Beklagte gleicher-
maßen an demUnfall schuld seien. Dagegen ging
die Klägerin in Berufung. Das LG Saarbrücken
entschied zu ihren Gunsten: Ihr stehe ein Scha-
denersatzanspruch gegen den Beklagten zu.
Dieser habe nämlich den Unfall durch einen Ver-
stoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, das Gebot der allge-
meinen Rücksichtnahme, verursacht. Denn auf
Parkplätzen sei stets mit ausparkenden und rück-
wärts fahrenden Fahrzeugen zu rechnen.
Ein Autofahrer müsse so vorsichtig fahren, dass
er jederzeit anhalten könne. Das gelte insbeson-
dere wegen der besonderen Gefährlichkeit des
Rückwärtsfahrens für den rückwärtsfahrenden
Verkehrsteilnehmer. Diesen Anforderungen habe
der Beklagte nicht genügt. Der Klägerin konnte
nach Auffassung des LG kein Verstoß gegen § 1
Abs. 2 StVO vorgeworfen werden. Zwar spreche
die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein
rückwärts Fahrender den Unfall verschulde, wenn
der Zusammenstoß in einem engen räumlichen
und zeitlichen Zusammenhang mit dem Rück-
wärtsfahren geschehe (sog. Anscheinsbeweis).
Komme aber der Rückwärtsfahrer vor demUnfall
zum Stehen, schließe die typische Lebenserfah-
rung einVerschulden an demUnfall aus. Denn es
bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass der
Rückwärtsfahrer in Erfüllung seiner Verkehrs-
pflichten rechtzeitig angehalten habe und nur
der im Fahren befindliche Unfallgegner den Un-
fall verschuldet habe.
Die Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO ge-
biete es, so das LG, dass der eigene Ausparkvor-
gang zurückgestellt werde, wenn der andere
Verkehrsteilnehmer mit dem Ausparken begon-
nen habe. Wollen beide gleichzeitig ausparken
und erkennen die Ausparkenden das, haben sie
sich zu verständigen.
Zwei rückwärts
Ausparkende treffen
sich in der Mitte ...
+++ Verkehrs
rechtsticker +++
autohaus schadenrecht
ra Barbara Krumbacher
Barbara Krumbacher
arbeitet seit 1996 als
Rechtsanwältin. Die
Schwerpunkte ihrer
Tätigkeit bilden das
Verkehrs- und Ar-
beitsrecht. Innerhalb
des Verkehrsrechts
bearbeitet sie die Be-
reiche des Verkehrs-
zivilrechts und des
Verkehrsverwaltungsrechts. Sie ist Partnerin der
Rechtsanwaltskanzlei Niebergall, Weihrauch,
Walter, Stichler, Krumbacher in Kaiserslautern.
10/2013
Autohaus
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