W
enn nach einem Unfall der
Schadensverursacher erst er-
mittelt werden muss, nicht
gleich Akteneinsicht gewährt wird oder die
Zeugenaussagen voneinander abweichen,
kann sich die Regulierung des Schadens
deutlich verzögern, so dass der Geschä-
digte einen Kredit aufnehmen muss. Unter
welchen Voraussetzungen kann er dann
von der Haftpflichtversicherung des Un-
fallgegners die Zinsen erstattet verlangen?
Vier bis sechs Wochen Prüfungsfrist
Im Hinblick auf einen Verzugsschaden ist
die Haftung der gegnerischenVersicherung
dem Grunde nach und deren wirksame
Inverzugsetzung durch den Geschädigten
notwendig, um Zinsen erfolgreich geltend
machen zu können. Bevor die Haftpflicht-
versicherung durch ein (anwaltliches)
Schreibenmittels einer Fristsetzung in Ver-
zug gesetzt werden kann, muss ihr ein ge-
wisser Zeitraum zugebilligt werden, in dem
sie ihre Eintrittspflicht prüfen kann. Dieser
Zeitraum beträgt in der Rechtsprechung
zwischen vier und sechs Wochen. Vor Ab-
lauf dieser Prüfungsfrist tritt – trotz even-
tueller vorheriger Mahnung – kein Verzug
gemäß § 286 Abs. 4 BGB ein (vgl. Saarlän-
disches OLG, NZV 1991, 312).
Für die Länge der Prüfungsfrist gibt es
keine festen oder starren Regeln. Sie hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab.
Jedoch muss der Geschädigte nicht über-
mäßig lange warten, bis der Versicherer
Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte
genommen oder der Unfallgegner seinen
Schadensbericht abgegeben hat. Nach Ab-
lauf der Prüfungsfrist bedarf es zum Ver-
zugseintritt keiner weiteren Vorausset-
zungen mehr.
Pflichten des Geschädigten
Jedoch nicht nur den Schädiger treffen
Pflichten, auch der Geschädigte muss sich
an bestimmte Regelungen, wie die Scha-
densminderungspflicht, halten. Sofern der
Geschädigte wirtschaftlich dazu in der
Lage ist, ist er angehalten, die Kosten für
Reparatur oder Beschaffung eines neuen
Fahrzeuges zunächst aus eigenen Mitteln
vorzustrecken.
Nicht immer ist es dem Geschädigten
–
gerade bei einem Totalschaden – jedoch
möglich, die Kosten einer Ersatzbeschaf-
fung selbst aufzubringen. Er darf dann,
sofern er nicht über ausreichende eigene
Mittel verfügt, zur Finanzierung der Scha-
densbeseitigungskosten ohne weiteres
einen Kredit aufnehmen. In Folge kann er
verlangen, dass die dafür berechneten Zin-
sen vom Schädiger zu erstatten sind. Zin-
sen für die Aufnahme eines Kredits kann
der Geschädigte auch dann einfordern,
wenn sich der Schädiger nicht in Verzug
befindet. Diese Finanzierungskosten stel-
len eine direkt gemäß den §§ 249 ff. BGB
zu erstattende Schadensposition dar, wobei
es insbesondere völlig ohne jegliche Bedeu-
tung ist, ob sich der Schädiger mit der Re-
gulierung in Verzug befindet oder nicht.
Dies resultiert bereits aus der Tatsache,
dass dem Schädiger ja eine der Schadens-
höhe entsprechende Vorschusspflicht ob-
Zins-
Erstattung
Anspruch
–
Wann Geschädigte, wenn sich die Schadenabwicklung verzögert,
einen Kredit beantragen und die Erstattung der Kreditkosten verlangen können.
von Barbara Krumbacher (Rechtsanwältin)
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...
was Verzugsschaden, Schadenminderungs-
pflicht oder Vorschusspflicht für Schädiger und
Geschädigten eines Unfalls bedeuten können.
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10/2013