Gutachten setzt oft auf Teiletausch
Auch wenn nicht sicher gesagt werden
kann, wie der Bundesgerichtshof diese
Frage beantworten wird, wird doch in der
Rechtsprechung zu der sogenannten
130-
Prozent-Grenze deutlich, dass die
sach- und fachgerechte Reparatur nach
den Vorgaben des Gutachtens von beson-
derer Bedeutung ist. Da aber eine Instand-
setzung in vielen Fällen nicht den Vorga-
ben des Gutachtens entsprechen dürfte,
könnte die Gefahr hoch sein, dass der
Bundesgerichtshof eine Instandsetzung
als nicht ausreichend erachtet. Es würde
dann bei der Abrechnung auf Totalscha-
denbasis verbleiben.
Sollte man es im Einzelfall dennoch
anders versuchen wollen, sollte man vor
der Reparatur unbedingt Kontakt mit dem
Sachverständigen aufnehmen und sich von
diesem bestätigen lassen, dass auch eine
Instandsetzung im konkreten Fall als sach-
und fachgerechte Reparatur zu werten ist.
Keine Probleme dürfte es natürlich ge-
ben, wenn das Gutachten bereits eine In-
standsetzung zugrunde legt.
hingegen, ob anstelle des Austauschens
auch eine Instandsetzung ausreicht, wurde
bisher leider noch nicht höchstrichterlich
ausgeurteilt. Es ist daher davon auszuge-
hen, dass Haftpflichtversicherer bei einer
Instandsetzung statt Erneuerung die Ab-
rechnung auf der Basis der sogenannten
130-
Prozent-Grenze verweigern werden.
Wenn eineWerkstatt Druck auf die Versicherung ausüben will, um diese zur schnelleren Zahlung
zu bewegen, kann sie vom„Werkunternehmerpfandrecht“ Gebrauch machen.
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AUTOHAUS SchadenBusiness
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Ottobrunn-Riemerling
AUTOHAUS schadenrecht
168
Autohaus
23-24/2013
Zu der Frage, ob anstelle des gutachterlich vorgesehenen Teiletauschs auch eine
Instandsetzung ausreicht, gibt es noch keine Entscheidung seitens der Gesetzgeber.