dazu bewogen haben, sich für diesen Weg
der Überbrückung zu entscheiden. Dem
Haftpflichtversicherer wird es dann umso
schwerer fallen, zu bestreiten, dass die ent-
standenen Kosten tatsächlich erforderlich
waren.
Zahlungen beschleunigen
Frage:
W
enn die Reparaturrechnung noch
nicht bezahlt ist, kann ich das reparierte
Fahrzeug dann zurückbehalten, um die
Versicherung zu einer schnelleren Zahlung
zu drängen? In diesem Zusammenhang
habe ich neulich das Wort „Warnhinweis“
gehört. Was ist das?
Ralf Wöstmann:
Viele Werkstätten fra-
gen sich, wie sie Druck auf den zahlungs-
pflichtigen Versicherer ausüben können,
damit die Reparaturrechnung zügig be-
zahlt wird. Letztlich ist dies eine Frage der
Liquidität der Werkstatt. Als wirksamstes
Mittel der Beschleunigung hat es sich er-
wiesen, wenn Verzögerungen in der Regu-
lierung für den Versicherer teuer werden.
Die sich anbietende Möglichkeit ist also,
dass die Werkstatt von dem sogenannten
Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch
macht. Das heißt, der reparierte Pkw wird
erst dann an den Kunden herausgegeben,
wenn die Rechnung bezahlt ist. Unbedingt
muss, wenn die Werkstatt das Fahrzeug
nicht herausgeben will, der Versicherer
nach § 254 Abs. 2 BGB im Hinblick auf
den zu erwartenden erhöhten Ausfall-
schaden gewarnt werden. Der Kunde hat
insoweit eine Schadensminderungspflicht
gegenüber der Versicherung.
Warnhinweis nicht vergessen
Wenn kein Warnhinweis an die Versiche-
rung erfolgt, bleibt er auf dem Ausfall-
schaden sitzen. Insoweit sollte dies unbe-
dingt mit dem Kunden intensiv bespro-
chen werden. Diese Vorgehensweise kann
aber sehr effektiv sein, wie mehrere bereits
von der Rechtsprechung entschiedene Fäl-
le zeigen, in denen bei 131 und gar 229
Tagen ganz erhebliche Nutzungsausfall­
entschädigungen wegen verzögerter Re-
gulierung von der Versicherung gezahlt
werden mussten. Neben dem Warnhin-
weis, dass die Werkstatt vom Werkunter-
nehmerpfandrecht Gebrauch macht, muss
beachtet werden, dass der Kunde die Re-
paraturrechnung erst selbst zahlen muss,
wenn er zur Vorfinanzierung wirtschaft-
lich in der Lage ist, um die Nutzungsaus-
fallentschädigung zu vermeiden.
Instandsetzen statt tauschen
Frage:
Dürfen wir abweichend vom Gut-
achten als Reparaturweg Instandsetzen
statt Erneuern wählen, um innerhalb der
130-
Prozent-Grenze zu bleiben?
Stefan Herbers:
Vom Bundesgerichts-
hof wurde inzwischen entschieden, dass
nicht zwingend Neuteile zu verbauen
sind. Es kann auch auf Gebrauchtteile
zurückgegriffen werden, wenn gewähr-
leistet ist, dass die Reparatur sach- und
fachgerecht nach den Vorgaben des Gut-
achtens durchgeführt wird. Die Frage
AUTOHAUS schadenrecht
23-24/2013
Autohaus
167
Das alte Auto ist Schrott und das neue noch nicht
da? Dann haben Geschädigte unterschiedliche
Möglichkeiten, die Überbrückungszeit bei der
gegnerischen Versicherung geltend zu machen.