schadens gegenüber dem Schädiger bezif-
fern und belegen müsse; sie fielen über-
haupt nicht an, „wenn der Geschädigte
den Unfall allein verursacht habe, und
dienten ausschließlich dazu, den auf-
grund der jeweiligen Haftungsquote er-
stattungsfähigen Anteil von dem Schädi-
ger ersetzt zu bekommen. […] Diese
Auffassung ist abzulehnen, denn sie fin-
det imGesetz keine Stütze und ist mit den
Grundsätzen des Schadensersatzrechts
nicht vereinbar (vgl. OLG Düsseldorf r+s
2011, 268
f. […])“. Für die Wertminde-
rung kann nichts anderes gelten, auch sie
ist also nur in Höhe der Haftungsquote
zuzusprechen.
Meist muss die eintrittspflichtige Versicherung
auch die Abschleppkosten des Geschädigten
erstatten – es sei denn, das Abschleppunterneh-
men hat eine zu hohe Rechnung gestellt. Um das
herauszufinden, muss der Geschädigte jedoch
keine groß angelegte„Marktforschung“ betreiben.
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AUTOHAUS SchadenBusiness
Otto-Hahn-Straße 28
85521
Ottobrunn-Riemerling
Inzahlungnahme des Altautos
Oft wird bei einemAutokauf das Altfahrzeug in Zahlung gegeben. Manchmal
werden dazu zwei Verträge geschlossen. Tritt man wegen Mängeln am Neu-
fahrzeug aber vom Kauf zurück, ist dieser Vorgang einheitlich zu betrachten.
Der Käufer kann in diesem Fall nicht den sogenannten Anrechnungspreis für
das Altfahrzeug verlangen, sondern erhält lediglich den Kaufpreis und das
Altauto zurück. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht informiert über eine
Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 28. Juni 2012 (AZ: 1 O 447/10).
Der Käufer gab beim Kauf sein Altfahrzeug in Zahlung. Der Kauf des Autos
für 21.000 Euro und die Vereinbarung über die Inzahlungnahme für 5.000
Euro erfolgten nicht am selben Tag und in zwei Vereinbarungen. Als an dem
gekauften Auto Mängel auftraten, erklärte der Mann den Rücktritt vom Kauf.
Er wollte neben dem tatsächlich gezahlten Betrag auch den Betrag ersetzt
bekommen, der für sein Altauto angerechnet wordenwar (Anrechnungspreis).
Das Gericht entschied, dass der Mann lediglich den gezahlten Betrag – nach
Abzug der Nutzungsentschädigung – und das Altfahrzeug erhält. Auch wenn
der Autohändler dieses Fahrzeug bereits weiter verkauft habe, müsse er
deswegen nicht sofort den Anrechnungspreis zahlen. Er habe immer noch
die Möglichkeit, das Auto wieder zurückzukaufen, wenn dies für ihn wirt-
schaftlich sinnvoller sei. Erst wenn er das Auto nicht besorgen könne, erhalte
der frühere Käufer auch den Anrechnungsbetrag von 5.000 Euro.
Die Entscheidung ist von Bedeutung, da die Anrechnungsbeträge für die
Inzahlungnahme der Altfahrzeuge oft nicht dem tatsächlichenWert entspre-
chen. Motivation der Autohändler sei der Abschluss eines Kaufvertrages, so
die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Erstattung der Abschleppkosten
Ein Unfallopfer bekommt grundsätzlich auch die Abschleppkosten ersetzt.
Die gegnerische Versicherung darf dies nur dann verweigern, wenn erkenn-
bar war, dass der Preis des Abschleppunternehmens unangemessen hoch ist.
Der Betroffene muss jedoch keine Marktforschung betreiben, entschied das
Amtsgericht Aschaffenburg am 28. Juni 2013 (AZ: 116 C 861/12).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt-
vereins (DAV) mitgeteilten Fall musste ein Unfallopfer sein Auto abschleppen
lassen. Neben den sonstigen Unfallkosten wollte er auch die Kosten für das
Abschleppen von der gegnerischen Versicherung ersetzt bekommen. Diese
kürzte allerdings den Betrag. Sie begründete das damit, dass die Kosten des
beauftragten Abschleppunternehmens über denen der Konkurrenz lägen.
Die Kostenmüssten komplett ersetzt werden, entschied das Gericht. Nur wenn
es für einen Laien erkennbar sei, dass die Kosten unangemessen hoch seien,
könne eine Kürzung in Betracht kommen. Hierfür gebe es aber keine Anhalts-
punkte. Auch müsse das Unfallopfer keine Marktforschung betreiben.
AUTOHAUS schadenrecht
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Autohaus
5/2014