EDITORIAL AUTOHAUS SCHADENRECHT
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it Fehlverhalten vonAnwälten setzen sich in einemersten
Schritt die Kammern und in einem zweiten Schritt die
Anwaltsgerichtshöfeauseinander.DerAnwaltsgerichtshof
Münchenhattekürzlichdarüberzuentscheiden,obdieVerauslagung
von Reparaturkosten durch eine Anwaltskanzlei gegenüber einem
Autohaus, welches dieser Unfallmandate vermittelt, zulässig sei.
Es ist inzwischenwohlbekannt, dass dieKooperationAutohaus/
Anwalt bei der Unfallabwicklung ganz erhebliche Vorteile mit sich
bringt. Neben der Entlastung der Autohausmitarbeiter können
Kürzungen vermieden, der Geldeingang beschleunigt und Kunden
zufriedener gemacht werden. Hinzu kommt, dass Anwälte in Haft-
pflichtschäden in aller Regel noch einige Positionen zusätzlich ken-
nenund berechnen, sodass der durchsetzbare Schadenersatz durch-
schnittlich um 20 % erhöht werden kann, während die gegnerische
Versicherung die Anwaltskosten zu tragen hat.
Der Vorteile nicht genug, gab es immer mal wieder die ein oder
andere Kanzlei, die den Autohäusern die Vorabzahlung aller mit
dem Unfall in Zusammenhang stehender Rechnungen bei jedem
ihr vermittelten Mandat nach der geschätzten Haftungsquote ver-
sprach. Das geht nicht, urteilte nun der Anwaltsgerichtshof Mün-
chen. Nach dortiger Auffassung verstoßen die Anwälte gegen § 49 b
III Bundesrechtsanwaltsordnung, wonachdieAbgabe vonVorteilen
gleichwelcher Art für dieVermittlung vonMandaten unzulässig ist.
Durch eine Vorfinanzierung würden Autohäuser einen wirt-
schaftlichen Vorteil durch die erlangte unmittelbare Liquidität er-
halten und müssten so nicht auf das immer etwas unangenehme
Institut desUnternehmerpfandrechts zurückgreifen. Damit würden
dieAnwälte ihnen zu einer schnellerenund risikofreienBegleichung
der Rechnung verhelfen. Hierin sei ein Vorteil imSinne des § 49 zu
sehen, eine derartige Belohnung sei denAnwälten verbotenund von
diesen zu unterlassen.
Nun, dann müssen zufriedene Kunden (1.) sowie schneller (2.)
mehrGeld (3.) bei wenigerAbwicklungsaufwand (4.) als guteGrün-
de für eine Kooperation mit Anwälten wohl künftig ausreichen.
Ebenfalls in Bewegung gekommen ist die Polizei.Wird diese zu
einem Verkehrsunfall gerufen, ist es gängige Praxis, den Unfallbe-
teiligten eine sogenannte Personalaustauschkarte, auf der die Perso-
nalienderUnfallparteien festgehaltenwerden, auszuhändigen. Auch
gängige Praxis ist es vielerorts, diese Kartenmit einemHinweis auf
den Zentralruf der Versicherer zu versehen.
Diese Institution ist imWesentlichen ein Callcenter der Versi-
cherungswirtschaft, die bekanntlich mit allerlei Geschick um eine
rasche und kostengünstige Abwicklung bemüht ist. Ruft man beim
Zentralruf an, umDaten zu erhalten oder einen Unfall zu melden,
wirdman umgehendmit demSachbearbeiter der zuständigenVer-
sicherung verbunden, der nun seinerseits bemüht ist, Anwälte und
freie Sachverständige aus der Sache rauszuhalten und eine eigene
Partnerwerkstatt ins Spiel zubringen. Nicht umsonst ist diese Praxis,
mit der die Polizei zumHelfershelfer des versicherungsseitigenScha-
denmanagement wird, in den letzten Jahren immer wieder in die
Kritik geraten. Das haben dem Vernehmen nach nun auch einige
für die Herstellung der Personalaustauschkarte Verantwortliche
eingesehen und wollen künftig auf dieWerbung für den Zentralruf
verzichten.
Nicht alle haben allerdings diese guten Vorsätze. Ein Grund
mehr, den Autohauskundenmöglichst schon bei Kauf seines Fahr-
zeuges darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Unfalles der einzig
richtige und erste Ansprechpartner sein Autohaus ist.
Gericht verbietet Anwälten
Rechnungsvorfinanzierung
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Im Falle eines Unfalls ist das
Autohaus der einzig richtige
und erste Ansprechpartner.
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Daniela Mielchen,
Rechtsanwältin und Vorstandsmitglied der
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
IMPRESSUM
AUTOHAUS SCHADENRECHT
erscheint in AUTOHAUS SchadenBusiness
mit AUTOHAUS 18/2014
Herausgeber:
Arbeitsgemeinschaft Verkehrs-
recht Deutscher Anwaltverein (DAV) e. V.
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18/2014