AUTOHAUS  SCHADENRECHT
Autohäuser fragen und
Rechtsanwälte antworten
Foto: fotolia - Gina Sanders
In dieser Rubrik stellen Leser Fragen zur Unfallschadenabwicklung an
die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwalt Vereins (DAV).
seine Mobilität zu erhalten. Eine Rück-
gabe des Fahrzeuges „unter der Woche“
nebst Rückreise nach Kassel dürfte aus-
scheiden, da der Geschädigte aufgrund
seines Berufes durchgängig in Kassel zu
verbleiben hat. Zudem dürfte im vorlie-
genden Fall kaum eine kurzfristige Um-
planung auf eine Bahnreise möglich ge-
wesen sein. Dies wäre zudem mit dem
Problem gekoppelt, dass in Kassel selbst
keine Mobilität gegeben wäre bezie-
hungsweise nur zu einem weit höheren
Preis (Taxikosten). Ein Verstoß gegen die
Schadenminderungspflicht wird man
daher kaum annehmen können.
Frage:
Unser Kunde hat uns am Montag-
morgen einen Wochenend-Haftpflicht-
schaden auf unseren Hof in Hamburg ge-
stellt. Der Gutachter hat drei Reparatur-
tage veranschlagt. Wir hatten das Fahr-
zeug am Mittwochabend auch fertig repa-
riert. Der Kunde hatte unter der Woche in
Kassel beruflich zu tun und konnte sein
Fahrzeug erst am Freitagnachmittag ge-
gen den von uns zur Verfügung gestellten
Mietwagen zurück tauschen. Muss die
Versicherung für die gesamte Mietdauer
von Montag bis Freitag aufkommen?
Stefan Herbers:
Grundsätzlich kann der
Geschädigte einen Mietwagen nur bis
zum Abschluss der Reparatur des Unfall-
schadens in Anspruch nehmen. Ande-
renfalls verstößt er gegen die ihn treffen-
de Schadenminderungspflicht. Allerdings
kann dies – auch wenn gern von Kfz-
Haftpflichtversicherern anders argumen-
tiert wird – nicht pauschal für alle Unfall-
schäden gelten, da die Situation eines
jeden Geschädigten eine andere ist.
Schadenrechtlich soll der Geschädigte in
finanzieller Hinsicht grundsätzlich so ge-
stellt werden, als wenn sich der Verkehrs-
unfall nicht ereignet hätte. Ohne den
Wochenend-Haftpflichtschaden wäre der
Geschädigte mit seinem Fahrzeug nach
Kassel gefahren und wäre dort aus beruf-
lichen Gründen die ganze Arbeitswoche
geblieben. Durch den Mietwagenan-
spruch wird dem Geschädigten die Mo-
bilität zurückgegeben, die er unfallbe-
dingt verloren hat. Er muss durch den
Verkehrsunfall erst einmal nicht seine
Pläne ändern. Wenn – wie im vorliegen-
den Fall ausgeführt – tatsächlich ein be-
ruflicher Aufenthalt über die Reparatur-
dauer hinaus vorliegt, kann auch für
diesen Zeitraum ein Mietwagen auf
Kosten des Kfz-Haftpflichtversicherers in
Anspruch genommen werden. Ein Ver-
stoß gegen die Schadenminderungs-
pflicht liegt dann nicht vor, wenn der
Geschädigte keine Möglichkeit mehr hat-
te, auf anderem – günstigerem – Wege
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Ottobrunn-Riemerling
18/2014
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