AUTOHAUS SchadenRecht 2-2019

AUFTRAGS - UND REGUL I ERUNGSPRAX I S Das schadensrechtliche Dreieck Foto:Walter K. Pfauntsch Wer nach einem Unfall gegen wen Ansprüche besitzt, hängt konkret immer davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder einen Kaskoschaden handelt. Besonderheiten gilt es aber auch dann noch zu beachten. 1. Der Haftpflichtschadenfall Zunächst einmal bleibt es bei demGrund­ satz, dass die Werkstatt einen Anspruch auf Ersatz der Unfallinstandsetzungskos­ ten allein gegenüber dem Kunden hat. An den Versicherer kann die Reparaturwerk­ statt nur dann herantreten, wenn sie sich die Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Versicherer hat abtreten lassen. Um also für den Fall gerüstet zu sein, dass der Kunde z. B. mangels wirt­ schaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, für die Reparaturkosten ein­ zustehen, und um zumindest die Möglich­ keit zu haben, den Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen, sollte darauf geachtet werden, dass die Ansprüche in wirksamer Form abgetreten werden. Wie ist die Situation, wenn – wie häufig – der Haftpflichtversicherer Rechnungen (willkürlich) kürzt? Auch hier ist das scha­ densrechtliche Dreieck besonders zu beach­ ten. Wenn das Fahrzeug des Kunden nach K ommt ein Kunde in die Werkstatt und beauftragt eine Reparatur, von der er davon ausgeht, dass er diese selbst bezahlen muss, ist die Situati­ on sehr einfach. Der Kunde ist der Auf­ traggeber. Die Werkstatt ist der Unterneh­ mer, der die Reparatur durchführt und sie demKunden in Rechnung stellt, die dieser zu bezahlen hat. Unklarheit besteht in einer Reparatur­ werkstatt häufig dann, wenn für die Repa­ raturkosten vermeintlich ein Dritter, wie z. B. ein Kaskoversicherer oder ein Haft­ pflichtversicherer, aufzukommen hat. Nicht selten wird bei Schadensdienstleis­ tern angenommen, dass Schuldner der Forderung der Versicherer ist. Dies ist je­ doch grundsätzlich falsch. Zunächst einmal bleibt es dabei, dass der Kunde der Besteller der Reparatur ist und damit ein Werklohnanspruch der Werkstatt gegenüber dem Kunden be­ steht. Die Tatsache, dass der Versicherer an die Werkstatt den Werklohn zahlt, beruht nicht etwa darauf, dass die Versi­ cherung nun Schuldner gegenüber der Werkstatt geworden ist. Vielmehr erfüllt der Versicherer in dieser Situation allein seine Verpflichtung gegenüber dem Kun­ den und zahlt lediglich aufgrund einer Abtretung oder Anweisung direkt an die Werkstatt. Die Beachtung dieses schadensrecht­ lichen Dreiecks ist sehr wichtig, damit die Werkstatt weiß, bei wem sie welche For­ derung durchsetzen kann. KURZFASSUNG Bei der Schadensregulierung„treffen“ im- mer mehrere Beteiligte aufeinander. Wel- che Dreiecksbeziehung dabei schadens- rechtlich aufgebaut wird, klärt der nachfol- gende Beitrag von Verkehrsanwalt Christi- an Janeczek. Bei diesemVerkehrsunfall gab es neben den Totalschäden an einem Nissan Micra (l.) und einem Ford (r.) auch noch erheblichen Sachschaden an einem ebenfalls in Mitleidenschaft gezogenen Müllfahrzeug (ganz links) und einem Grundstückszaun. Die grundsätzlichen Regulierungsmodelle bezüglich Haftpflicht- und auch Kaskoschaden (aufgrund mitversichertem Baustein beim Unfallverursacher) kamen zur Anwendung. Detailfra- gen zur jeweiligen Höhe der Schuld, Quotelung etc. mussten allerdings Verkehrsrechtsanwälte im Zusammenwirken mit Kfz-Sachverständigen vor Gericht klären. 74 10/2019 AUTOHAUS SCHADENRECHT ANZEIGEN-SONDERPUBLIKATION

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