Seite 12 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB4-2011

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jünger ist als zehn Jahre. Es sollte aber ein
unabhängiger Sachverständiger sein.
Denn Sachverständige der Versicherun­
gen oder solcher Organisationen, die be­
kanntermaßen der Assekuranz naheste­
hen, werden naturgemäß immer bestrebt
sein, möglichst keine oder allenfalls eine
sehr niedrige Wertminderung zuzuerken­
nen. Dem Kunden einer Werkstatt würde
das nur schaden.
Zweitens, zu den Schraubteilen: Dass
nur Schraubteile ausgewechselt werden,
dürfte eher selten vorkommen. Wenn das
tatsächlich einmal der Fall sein sollte,
kann das grundsätzlich auch eine Wert­
minderung begründen. Sobald nämlich
das Fahrzeug oder seine Karosserie un­
mittelbar, und sei es auch nur mit einer
kleinen Schramme, beschädigt worden ist,
ist dies ein „Unfall“ im Sinne der Recht­
sprechung und muss im Falle eines Ver­
kaufs offenbart werden. Also sollte im
Zweifel jeder Unfall und dessen Repara­
turaufwand mitgeteilt werden, wenn ein
Auto verkauft wird. Deshalb kommt
grundsätzlich auch immer eine Wertmin­
derung in Betracht.
Wer zahlt die Anwaltskosten?
Frage:
Man hört und liest immer
häufiger, dass es empfehlenswert ist,
aufgrund des Schadenmanagements der
Versicherer auch in unstreitigen Fällen
einen Verkehrsanwalt einzuschalten.
Zahlt das wirklich die gegnerische
Versicherung? Was ist bei einer Teil-
schuld mit den Anwaltsgebühren?
Daniela Mielchen:
Aus Gründen der
Waffengleichheit ist es im deutschen
Schadenersatzrecht vorgesehen, dass sich
der unverschuldet in einem Verkehrsun­
fall geratende Geschädigte auf Kosten der
gegnerischen Versicherung einen Anwalt
nehmen darf. Dies gilt nicht erst ab einer
gewissen Mindestschadensumme, son­
dern in jedem Fall. Nachdem es aufgrund
des ausufernden Schadenmanagements
der Versicherung mit versteckten Einspar­
modellen und Fallstricken praktisch keine
einfachen Fälle mehr gibt, werden Anwäl­
te immer weniger verzichtbar. Dem trägt
unsere Rechtsprechung Rechnung, indem
Anwaltsgebühren grundsätzlich auch im
vermeintlich einfachen Fall von der Ver­
sicherung zu übernehmen sind.
Trifft den Geschädigten eine Teilschuld,
wird der Anwalt den Schaden entspre­
chend der Quote geltend machen. Nur
hierfür entstehen dann die Anwaltsge­
bühren, die ebenfalls die Versicherung zu
erstatten hat. Die Sorge umzu hohe Kosten,
die der Versichertengemeinschaft auferlegt
werden, ist unbegründet. Zum einen sind
die Ausgaben der Versicherungen von de­
ren Einnahmen schon seit 1994 entkoppelt,
so dass eine Umlage faktisch nicht statt­
findet. Zum anderen machen die Anwalts­
gebühren nur ca. zwei Prozent des Scha­
denersatzes aus. Härter trifft es die Versi­
cherung, dass ein Anwalt durchschnittlich
20 Prozent mehr Schadenersatz pro Fall für
die Mandanten und die beteiligten Dienst­
leister erzielen kann.
z
d
ie Arbeitsgemeinschaft Verkehrs­
recht des Deutschen Anwaltver­
eins (DAV) wurde 1979 gegrün­
det. Heute gehören ihr über 6.000 Rechts­
anwältinnen und Rechtsanwälte an. Die
Arbeitsgemeinschaft unterstützt ihre Mit­
glieder in vielerlei Hinsicht: Sie bietet
regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen
an und informiert ihre Rechtsanwälte
zum Besipiel über die neuesten Entwick­
lungen des Verkehrsrechts – zum Vorteil
ihrer Klienten.
Seit 25 Jahren setzen sich die Ver­
kehrsanwälte in den Gremien des Deut­
schen Verkehrsgerichtstages in Goslar für
die Rechte der Geschädigten ein und neh­
men im Verkehrsrechtsausschuss des
Deutschen Anwaltsvereins zu
allen wichtigen Gesetzesvor­
haben Stellung. Die Home­
page der Arbeitsgemeinschaft
www.verkehrsanwaelte.de
ver­
deutlicht die Vorteile des an­
waltlichen Rats in Verkehrs­
rechtsfragen und ermöglicht
potenziellen Mandanten eine
schnelle und konkrete Anwaltssuche. Ge­
rade Unfallgeschädigten bieten Verkehrs­
anwälte zahlreiche Möglich­
keiten. Die Erfahrung zeigt:
Diejenigen, die durch einen
Verkehrsanwalt vertreten
werden, erzielen regelmäßig
einen deutlich höheren Scha­
denersatz als Geschädigte,
die die Regulierung selbst in
die Hand nehmen.
z
Im Sinne der
Geschädigten
FAcHKOmpeTenZ
E
Über die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des
Deutschen Anwalt Vereins (DAV)
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23-24/2011