Seite 12 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB1-2012

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AUTOHAUS SCHADENRECHT
Hannover: Auch bei einfach gelagertem
Hergang des zu regulierenden Ver­
kehrsunfalls und einer einfach gelager­
ten Haftungsfrage bedarf es allein für
das Zusammenstellen und die Begrün­
dung der in Betracht kommenden
Schaden­positionen besonderen juri­
stischen Sachverstands.
Dieser kann auch von gewerblich tätigen
und geschäftserfahrenen Unfallgeschä­
digten nicht verlangt werden. Eines der­
artigen Spezialwissens bedarf es bereits
bei der ersten Geltendmachung, so dass
von Beginn an ein Anwalt auf Kosten der
gegnerischen Haftpflichtversicherung
eingeschaltet werden darf. So urteilte das
Amtsgericht Hannover am Heimatsitz des
HDI. Dieser hatte die Zahlung der
Anwaltskos­ten mit dem Argument ver­
weigert, ein Anwalt sei nicht notwendig
gewesen, da die Geschädigte den Scha­
den auch bei ­eigener Anspruchsgeltend­
machung problemlos ersetzt erhalten
hätte. In einem Fuhrparkunternehmen,
dessen Tages­geschäft der Umgang mit
Fahrzeugen ist und das hierfür auch auf
seiner Internetseite wirbt, befänden sich
genügend Personen, die bei klarer Haf­
tung in der Lage seien, Schadensbelege
nach einem Unfall einzureichen.
Dieser Ansicht erteilte das Amtsgericht
Hannover zu Recht eine Absage. Nach­
dem zwischenzeitlich – natürlich beson­
ders am Stammsitz des HDI – gerichtsbe­
kannt ist, dass das gesamte Regulierungs­
verhalten von Versicherungen zu allererst
auf Einsparungen angelegt ist und dabei
nicht zuletzt Fehlinformationen und die
häufig versteckte Vorenthaltung von
Schadenersatz eine Rolle spielen, ist diese
Rechtsprechung inzwischen richtigerwei­
se konsequente Mehrheitsrechtspre­
chung.
z
klare absage
++++ Verkehrs
rechtsticker++++
5. Was ist die Folge?
Der Kunde findet nach Abrechnung der
Hauptpositionen (Reparaturrechnung,
Mietwagenrechnung) nur noch schwer
einen qualifizierten Anwalt, der die rest­
lichen Ansprüche geltend macht. Eine
solche Tätigkeit ist in der Regel unwirt­
schaftlich und wird von vielen Anwälten
abgelehnt. Viele Verkehrsunfälle bergen
weitere Konsequenzen in sich, wie buß­
geld-, straf- sowie fahrerlaubnisrechtliche
Probleme, wirtschaftliche Entscheidungs­
fragen wie z. B. die Anwendung des Quo­
tenvorrechts oder Reparatur nach der
130-Prozent-Regelung, Fragen des Inte­
gritätsinteresses und der Weiternutzung
usw. Der Kunde ist ohne anwaltliche Be­
ratung in vielen Fällen überfordert und
empfindet die Empfehlung und Einschal­
tung eines Anwalts als unterstützenden
Service.
6. Freimachen von kostenverursa-
chendem Ballast
Die meistenWerkstätten haben bestimmte
Bereiche von peripheren Dienstleistungen
– z. B. Lackierarbeiten, Elektronikarbeiten
– aus gutem Grund ausgelagert: Es rech­
net sich nicht, die dafür erforderliche per­
sonelle Fachkompetenz und das tech­
nische Equipment vorzuhalten. Warum
soll aber gerade die ju­
ristisch anspruchsvolle
Schadenregulierung
nicht ebenfalls ausge­
lagert werden?
7. Mit Versicherungen zusammen-
zuarbeiten bringt nur Nachteile
Die Auffassung vieler Werkstätten, es
­zahle sich aus, mit der Versicherungs­
wirtschaft zusammenzuarbeiten, deren
Sachverständige zur Schadensschätzung
he­ranzuziehen und nach deren Anweisun­
gen zu reparieren, hat sich als Irrtum he­
rausgestellt. Die Versicherungen haben in
erster Linie ein Einsparungsinteresse, oft
auf Kosten der Werkstatt und zum Nach­
teil von deren Kunden.
8. Verkehrsrechtsanwälte haben
­einen hohen Qualitätsstandard!
Durch einen bindenden Verhaltenskodex
und durch die ständige Fortbildungsver­
pflichtung ist gewährleistet, dass der
Vertrauens­anwalt stets unverzüglich tätig
wird und für eine schnelle und fachlich
einwandfreie Abwicklung des jeweiligen
Schadens Sorge trägt. Die an die Werk­
statt abgetretenen
Forderungen werden
direkt von der Ver­
s i cherung an di e
Werkstatt überwie­
sen, ohne erst einen
Umweg übe r das
Anwalts­konto zu gehen. Er trägt die
­Gewähr für eine optimale Kunden­
betreuung und stimmt die Regulierung
mit den Interessen der Werkstatt und je­
nen des Kunden ab.
9. Fazit
In der Zusammenarbeit mit einem
­Verkehrsrechtsanwalt erreichen Auto­
hausunternehmen und Werkstätten eine
schnelle, unbürokratische und gewinn­
bringende Schadenregulierung.
z
»
Viele Verkehrsunfälle
bergen weitere
Konsequenzen.
«
Werkstätten, die kundenorientiert denken,
suchen nach Alternativen für die Schadenab-
wicklung.
Schadenregulierung sollte nicht als zu-
sätzliche Aufgabe denWerkstätten aufge-
bürdet werden.
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Autohaus
5/2012