Seite 11 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB1-2012

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AUTOHAUS SCHADENRECHT
Gegenleistung, sondern bekommt zudem
aus Unkenntnis häufig auch weniger, als
ihr für Reparatur und Mietwagen zusteht.
Werkstätten, die zum einen kunden­
orientiert denken und zum anderen be­
merkt haben, wie wirtschaftlich schlecht
das Versicherungsdiktat häufig für Werk­
statt und Kunden ist, suchen nach Alter­
nativen.
1. Wie erleichtert Schadenfix.de die
Schadenregulierung?
Schadenabwicklung über spezialisierte
Verkehrsanwälte kann ein interessanter,
geldbringender und zeitsparender Aus­
weg sein. Die Arbeitsgemeinschaft Ver­
kehrsrecht hat hierzu das Internetportal
„Schadenfix.de“ ins Leben gerufen. Ge­
genwärtig nutzen über 3.000 Anwälte
dieses Forum; die Zahl nimmt ständig zu.
Kooperationspartner aus anderen Bran­
chen ergänzen das System.
Am Anfang steht die Wahl eines An­
walts. Schadenfix.de gibt in der „Anwalts­
suchfunktion“ eine Orientierungshilfe für
diejenigen, die noch keinen Verkehrs­
rechtsanwalt kennen.
2. Was sind die Vorteile?
Der Schaden kann schnell und effizient
abgewickelt werden. Wenn die Regulie­
rung von Kfz-Schäden durch Servicemit­
arbeiter des Autohaues betrieben wird,
entstehen dadurch Kosten, die niemand
ersetzt. Das erledigt der ausgewählte Ver­
kehrsanwalt schnell und zuverlässig. Ein
noch so qualifizierter Kundendienstmei­s-
ter kennt die Rechtsprechung des BGH
zum Schadenrecht allenfalls in Ausschnit­
ten. Auch die örtliche Rechtsprechung zu
schadensrechtlichen Einzelfragen dürfte
ihm nicht zur Gänze bekannt sein. Ein
Anwalt vermeidet also Kürzungen, ent­
lastet die Autohausmitarbeiter, erhöht
die Kundenzufriedenheit und verringert
­Außenstände des Autohauses.
3. Wie sieht die Haftungslage aus?
Für rechtliche Fehler und Falschberatun­
gen durch Autohausmitarbeiter gibt es
keinen Versicherungsschutz. Der Kunde
könnte daher die Werkstatt persönlich auf
Schadensersatz verklagen und wird so
zum Gegner. Anwälte haben demgegen­
über eine Haftpflichtversicherung, die
bei – hoffentlich nicht auftretenden Feh­
lern – für jeden hierdurch verursachten
Schaden aufkommt.
4. Wie weit geht die erlaubte Regu-
lierungsbefugnis einer Werkstatt?
Nach den Bestimmungen des RDG darf
die Werkstatt ausschließlich ihre Repara­
turkostenrechnung gegenüber der Versi­
cherung geltend machen, ggf. noch Ab­
schlepp- und Mietwagenkosten, wenn
diese Leistungen durch sie selbst erbracht
worden sind. Die Geltendmachung aller
übrigen Schadenpositionen ist ihr ver­
wehrt. Der Kunde wird somit mit seinen
weiteren Schadenersatzansprüchen sich
selbst überlassen.
Heidelberg/Berlin (DAV). Eine Autowerkstatt
muss nach einem Reifenwechsel den Kun­
den deutlich darauf hinweisen, dass die
Rad­schrauben nach etwa 50 bis 100 Kilome­
tern nachgezogen werden müssen. Diesen
Hinweis kann die Werkstatt mündlich geben
oder ihn unter bestimmten Voraussetzun­
gen auf die Rechnung setzen. Eine Zeile im
Kleingedruckten reicht nicht aus. So lautet
das Urteil des Landgerichts Heidelberg (AZ:
1 S 9/10) vom 27. Juli 2011.
Nachdem an seinem Fahrzeug Winterreifen
montiert worden waren, unterschrieb der
Fahrzeughalter den auf der Rechnung enthal­
tenen Abbuchungsauftrag. Auf der Rechnung
stand unterhalb der Unterschriftszeile„Rad­
schrauben nach 50 – 100 km nachziehen!!“.
Dies geschah nicht.
Nach knapp 2.000 Kilometern Fahrt löste sich
ein Rad. Der Mann klagte auf Schadenersatz.
Er argumentierte, das Rad habe sich ohne
jede Vorwarnung abgelöst. Es sei nicht ord­
nungsgemäß und fachgerecht befestigt wor­
den. Auf die Notwendigkeit, die Schrauben
nachziehen zu lassen, sei er nicht ausdrücklich
hingewiesen worden.
Das Gericht entschied, dass die Werkstatt zu
70 Prozent haftet. Sie habe nicht hinreichend
auf die Notwendigkeit des Nachziehens der
Radschrauben aufmerksam gemacht. Der Hin­
weis auf der Rechnung genüge nicht, erläu­
terten die Richter. Die Werkstatt tue ihrer Hin­
weispflicht nur dann ausreichend Genüge,
wenn sie den Hinweis mündlich erteile oder
schriftlich dem Kunden so zugänglich macht,
dass unter normalen Umständen damit zu
rechnen sei, dass dieser ihn zur Kenntnis
nehme. Das sei hier jedoch nicht der Fall.
Andererseits sah das Gericht ein gewisses Mit­
verschulden des Klägers. Laut Sachverstän­
digem führe die allmähliche Lockerung der
Radschrauben zu einer wahrnehmbaren Ver­
änderung der Fahreigenschaften des Fahr­
zeuges. Unter anderem seien dies bei Lenk­
einschlägen und in bestimmten Geschwindig­
keitsbereichen wahrnehmbare Vibrationen,
ein Schlagen am Lenkrad bzw. schwammiges
Fahrverhalten. Der Fahrer hätte auf die Verän­
derungen im Fahrverhalten reagieren und das
Fahrzeug sofort zur Kontrolle in eine Werk­
statt bringen müssen.
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werkstatt hat
hinweispflicht
++++ Verkehrs
rechtsticker +++++
Gegenwärtig nutzen über
3.000 Anwälte das Inter-
netportal Schadenfix.de.
der Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht. Kooperati-
onspartner aus anderen
Branchen ergänzen das
System.
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Autohaus
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