Falschparken anderen Verkehrsteilneh-
mern die Sicht nimmt, muss natürlich
damit rechnen, dass ihm die Rechtspre-
chung auch einen entsprechenden Haf-
tungsanteil aufbürdet. Bei der genauen
Festlegung der Quote kommt es allerdings
immer auf die Umstände des Einzelfalls
an, so dass es hier keine verbindlichen Ta-
bellen gibt.
Entscheidend ist beispielsweise, wo
und wie genau ein Auto falsch geparkt hat.
Zu bewerten ist auch, wer denn durch das
Falschparken geschützt wird. Geschützt
sind grundsätzlich nur die jeweils berech-
tigten Verkehrsteilnehmer. Auf demGeh-
weg sind das beispielsweise die Fußgänger,
auf dem Schutzstreifen die Radfahrer oder
sonstige berechtigte Verkehrsteilnehmer.
Demzufolge gibt es auch Fälle, in denen
den Falschparker überhaupt kein Mitver-
schulden an einem Unfall trifft.
Schaut man sich die veröffentlichte
Rechtsprechung zu diesen Fragen an,
kann man grob erkennen, dass dem
Falschparker häufig eine Mithaftung von
wenigen Dutzend Prozent angelastet wird.
Nur dann, wenn der Parkverstoß unter
keinem Gesichtspunkt für den Unfall
mitursächlich war, kommt der Falsch
parker aus der Sache heraus. Die Einschät-
zung von Prozentzahlen ist aber eine klas-
sische Anwaltsaufgabe und darf deshalb
nur zur eigenen Orientierung des Annah-
memeisters dienen. Dem Kunden selbst
darf ein solcher Hinweis nur von einem
Anwalt erteilt werden.
Abtretung
Frage:
Ich habe gehört, dass eine Abtre-
tung erfüllungshalber ausreichend konkret
sein muss, um wirksam zu sein. Wie sieht
eine ausreichende Konkretisierung aus?
Was sind die Mindestanforderungen und
gilt das für alle Abtretungsarten?
Filip Siegert:
Die Ausgangslage scheint
einfach: Der Kunde kommt mit einem
Unfallschaden in die Werkstatt, hat also
regelmäßig neben dem Auftrag auch
gleich einen Anspruch diesbezüglich ge-
gen die eigene und/oder die fremde Ver-
sicherung „in der Tasche“. Die vorleis-
tungspflichtige Werkstatt will ihrenWerk-
lohn gesichert sehen. Da bietet sich natür-
lich eine Abtretung dieser Ansprüche an.
Die Abtretung birgt jedoch eine Reihe tat-
sächlicher und rechtlicher Probleme.
Zunächst läuft der Werkunternehmer
Gefahr, dass die Ansprüche des Kunden
gegen den Versicherer nicht zur Beglei-
chung der Rechnung ausreichen. Vor dem
Problem der Unterbezahlung schützt er
sich dadurch, dass er sich diese Ansprüche
„
erfüllungshalber“ abtreten lässt. Mit an-
derenWorten: Wenn die Ansprüche letzt-
endlich nicht bestehen oder nicht ausrei-
chen, verbleibt es dabei, dass der Kunde
selbst für die eigene Rechnung aufkommt.
Auf den ersten Blick weniger proble-
matisch ist die Situation, wenn die ge-
samte Versicherungsleistung die Repara-
turrechnung betragsmäßig übersteigt.
Hier ist jedoch daran zu denken, dass
der Versicherer selbst im Kaskofall beim
Unfallschaden in der Regel mehr als
nur auf die Reparaturkosten bezahlt. Es
stellt sich also die Frage, zu welchem
Anteil und in welcher Reihenfolge auf
welchen Schadensposten gezahlt werden
soll. Dies muss geklärt sein, bevor die An-
sprüche abgetreten werden. Jede Abtre-
tung – erfüllungshalber oder nicht –
muss daher hinreichend bestimmt oder
zumindest bestimmbar sein. Eine Ab-
tretung aller Ansprüche oder eine rein
summenmäßige Beschränkung genügen
hier nicht.
Lösungsansätze
Die „kleine Lösung“ ist, sich lediglich die
Reparaturkosten abtreten zu lassen. So-
fern der Kunde aber nur einen quotierten
Schadensersatzanspruch hat, ist nicht die
gesamte Rechnungssumme gesichert.
Hier muss er für die Differenz immer
noch selbst aufkommen. Bei der „großen
Lösung“ muss der Umfang der Abtre-
tungserklärung der Höhe und der Rei-
henfolge der Ansprüche nach aufge-
Noch Fragen?
Sind Rechtsaspekte unklar? Haben Sie Fragen an
die Fachanwälte? Dann schreiben Sie bitte an:
AUTOHAUS SchadenBusiness
Otto-Hahn-Straße 28
85521
Ottobrunn-Riemerling
schlüsselt werden, was sich ersichtlich
komplizierter gestaltet.
In jedem Fall muss das Schadensereig-
nis genau benannt werden (also Unfallort,
-
tag, -uhrzeit und zumindest das amtliche
Kennzeichen des Unfallgegners), da es
denkbar ist, dass das Fahrzeug durch
mehrere Unfälle und/oder mehrere Fahr-
zeuge beschädigt worden ist. Natürlich
gilt das Vorgesagte entsprechend für die
Sicherung von Sachverständigengebühren,
Abschlepp- und Mietwagenkosten. Vor
allem bei letzterem sind jedoch weitere
Besonderheiten zu beachten.
Viele Autohäuser bieten mehrere die-
ser Leistungen im Paket an und arbeiten
eng mit Sachverständigen und Abschlepp-
unternehmen zusammen. Hier sollten die
Sicherungsbedürfnisse aufeinander ab
gestimmt werden, um den Kunden und
somit sich selbst frühzeitig vor Ärger zu
bewahren. Denn eine nicht ausreichend
bestimmte Abtretungserklärung ist un-
wirksam und kann auch nicht nachträg-
lich umgedeutet werden. Es empfiehlt sich
daher dringend, einen auf das Verkehrs-
recht spezialisierten Rechtsanwalt mit der
Ausgestaltung der Erklärung zu beauftra-
gen, der ein kundenfreundliches und
wirksames Formular erstellen kann, das
den Werklohn von Anfang an sichert.
■
Auch Falschparker
können im Falle
eines Verkehrs-
unfalls haftbar
gemacht werden.
AUTOHAUS schadenrecht
146
Autohaus
23-24/2012