rüber schuldig, warum er sich eine anwalt-
liche Unterstützung beschafft hat und wie
es dazu gekommen ist. Es ist daher stets
das Beste, sich gar nicht erst mit ihr auf
eine wie auch immer geartete Diskussion
oder Befragung einzulassen, sondern aus-
schließlich auf den Anwalt zu verweisen.
Selbstbeteiligung im Kaskoschaden
Frage:
Ich habe gehört, dass ich bei einer
Kaskoreparatur meinem Kunden gegen-
über nicht auf die Selbstbeteiligung verzich-
ten darf. Wieso nicht? Und warum darf ein
bekanntes Glasschaden-Reparaturunter-
nehmen dann sogar mit eben diesem Ver-
zicht werben?
Christian Janeczek:
Vor allem, umKun-
den zu binden, die sonst der Schadensteu-
erung der Versicherer folgen würden, ist
so manche Werkstatt bereit, auf die Selbst-
beteiligung dem Kunden gegenüber zu
verzichten. Doch wenn dies geschieht,
ohne es ausdrücklich in der Rechnung
kenntlich zumachen, handelt dieWerkstatt
wettbewerbswidrig (LG Köln, Urteil vom
22.
Dezember 2011 zu AZ 81 O 72/11).
Dies wird in der Konsequenz dazu füh-
ren, dass der Versicherer gegen die Werk-
statt in jedem nachgewiesenen Fall die
erlassene Selbstbeteiligung zurückfordern
darf. Wenn die Werkstatt diese dem Kun-
den gegenüber bereits einmal erlassen hat,
fehlt sie dann also gleich doppelt.
Zu Lasten der Versicherung wird damit
auch der Tatbestand des Betrugs erfüllt.
Dennmit der Einreichung einer Rechnung
über beispielsweise 2.000 Euro wird der
Versicherung vorgetäuscht, dass der Kun-
de 2.000 Euro bezahlen müsse. Nur darum
erbringt die Versicherung bei einer Selbst-
beteiligung von z. B. 300 Euro 1.700 Euro.
Denn der Umfang der Leistungspflicht der
Versicherung hängt nicht von der Höhe
des Rechnungsbetrages ab, sondern von
der tatsächlichen Zahlungsverpflichtung
des Versicherungsnehmers. Wird also in
der Rechnung kenntlich gemacht, dass die
Selbstbeteiligung“ von 300 Euro erlassen
wird, müsste der Versicherer bei obigem
Beispiel lediglich 1.400 Euro (2.000 Euro
abzüglich vom Autohaus erlassener 300
Euro = 1.700 Euro abzüglich vereinbarter
Selbstbeteiligung auf den geschuldeten Be-
trag von 300 Euro = 1.400 Euro) zahlen.
Für alle Kaskoreparaturen gültig
Diese Rechtslage ist im Übrigen nicht neu
und gilt über Glasschadensfälle hinaus im
gesamten Bereich der Kaskoreparaturen.
Bereits 2005 hat das OLGCelle (Urteil vom
15.
September 2005 zu AZ 13 U 113/05)
entsprechend entschieden. Auch Versuche,
dies zu umgehen, sind nicht von Erfolg ge-
krönt. So kam im obigen Fall des LG Köln
die Werkstatt auf die Idee, sich als Gegen-
leistung für den Erlass der Selbstbeteili-
gung zusichern zu lassen, dass ein winziger
Werbeaufkleber am Fahrzeug angebracht
wird. Das LG empfand den Werbewert
eines solchen Aufklebers als so gering, dass
er in keinem angemessenen Verhältnis zur
erlassenen Selbstbeteiligung stand.
Reparatur ohne Selbstbeteiligung?
Warumkann dann ein bekanntes Glasscha-
denunternehmenmitteilen, dass der Kunde
ohne Zahlung der Selbstbeteiligung repa-
rieren lassen kann? Anders als im obigen
Beispiel, in dem der Kunde die Werkstatt
beauftragt und die Werkstatt in keiner ver-
traglichen Beziehung zum Versicherer
steht, hat dieses Glasschadenunternehmen
seine Vorgehensweisemit denVersicherern
abgestimmt. Es hat sich also diesen gegen-
über verpflichtet, zu den von den Versiche-
rern vorgegebenen Konditionen zu reparie-
ren. Die Werbung dieses Unternehmens
bewirkt also, dass viele Kunden ihr Fahr-
zeug dorthin bringen, so dass der Versiche-
rer schließlich nur die vertraglich verein-
barten Konditionen zahlen muss, statt die
Konditionen einer vertraglich ungebun-
denen Werkstatt. Der Erlass der Selbst-
beteiligung erfolgt also im Einvernehmen
mit dem Versicherer. Eine Täuschung des
Versicherers liegt demzufolge nicht vor.
Haftung
Frage:
Haftet auch der Falschparker für
einen Unfall?
Dr. Ingo Friedrich:
Häufig gibt es bei
Verkehrsunfällen Streit darüber, wer
schuld ist, wie also die jeweiligen Betriebs-
gefahren und Verursachungsbeiträge der
Beteiligten gegeneinander abzuwägen
sind. Schwierig ist es beispielsweise, zu
bewerten, ob den Falschparker ein Mit-
verschulden trifft, wenn er entweder selbst
von einem anderen Auto angefahren wur-
de oder einen anderen Autofahrer in der
Sicht behindert hat, sodass dieser dann
mit einem dritten Fahrzeug kollidiert ist.
Was die Betriebsgefahr anbelangt, also
die Gefahr, die von einem Auto alleine
schon wegen der mit der Motorisierung
verbundenen Geschwindigkeit und der
Masse zusammenhängt, ist diese bei einem
parkenden Auto natürlich gering oder viel-
leicht sogar überhaupt nicht vorhanden.
Grundsätzlich tritt die Betriebsgefahr des
Falschparkers hinter der Betriebsgefahr
eines anderen Autos zurück. Nur ord-
nungsgemäß abgestellte Fahrzeuge befin-
den sich nicht mehr in „Betrieb“. Es wird
allerdings auch die Ansicht vertreten, dass
sich selbst ein am Straßenrand abgestelltes
Fahrzeug noch in Betrieb befindet, weil es
für den fließenden Verkehr eine nicht un-
erhebliche Gefahr darstellt.
Ganz klar stellt das Falschparken ei-
nen Verkehrsverstoß dar. Wer durch das
AUTOHAUS schadenrecht
Autohäuser dürfen im Falle einer Kaskoreparatur nicht ohne
Weiteres auf die Selbstbeteiligung des Kunden verzichten.
Nach einem Unfall hat jeder Geschädigte das Recht dazu,
sich juristischen Beistand zu holen.
23-24/2012
Autohaus
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