Juristischer Beistand
Frage:
Wir empfehlen unseren Kunden im
Haftpflichtschadenfall immer die Einschal-
tung eines Anwalts. Nun erfragen die Ver-
sicherungen zumTeil sogar mit Fragebögen,
die sie den Kunden zuschicken, die genauen
Umstände des Zustandekommens des Man-
dates. Was soll das? Und dürfen sie das,
zumal der Eindruck erweckt wird, der Kun-
de müsse antworten?
Frank-Roland Hillmann:
Der Geschä-
digte hat das uneingeschränkte Recht, sich
in einem Haftpflichtschadensfall anwalt-
licher Hilfe zu bedienen. Das hat der Bun-
desgerichtshof ausnahmslos in allen sei-
nen diese Frage betreffenden Urteilen mit
aller Deutlichkeit bekräftigt. Allein der
Anwalt ist der Garant dafür, dass der Ge-
schädigte auch tatsächlich das bekommt,
was ihm zusteht. Angesichts der Tatsache,
dass es gerade die Versicherungen sind,
die durch ihre Prozessfreudigkeit für im-
mer neue Unklarheiten bei der Schadens-
regulierung sorgen, ist der Geschädigte
nicht selten überfordert, wenn er mit Ver-
sicherungen über seine Ansprüche korres-
pondieren soll. Hinzu kommt, dass die
Versicherungen nicht müde werden, auch
abweichend von der bestehenden Recht-
sprechung zu entgegnen, dem Geschä-
digten stünden bestimmte Schadens-
ersatzpositionen nicht oder zumindest
nicht in der geforderten Höhe zu.
Es gibt heutzutage kaum noch einen
Schadenfall mit der Versicherungswirt-
schaft, der freiwillig vollständig und pro-
blemlos reguliert wird. Der Geschädigte
wäre den Bestrebungen der Versicherung
im Schadensfall oftmals schutzlos ausge-
liefert, wenn ihm nicht ein versierter Fach-
mann zur Seite stünde: Der Verkehrs-
anwalt. Ist ein Anwalt eingeschaltet, wird
meist auch ein freier, unabhängiger Sach-
verständiger mit der Schadenbegutachtung
betraut, nicht ein im Lager der Versiche-
rungswirtschaft stehender.
Vor allen Dingen braucht die Repara-
turwerkstatt die Versicherung des Unfall-
gegners nicht um Genehmigungen zu
fragen oder die Reparaturentscheidung
oder den Reparaturweg mit der Versiche-
rung abzustimmen.
Die Befragung der Kunden, warum
und wie der Anwalt eingeschaltet wurde,
dient – wie vieles andere aus dem Versi-
cherungslager auch – seiner Verunsiche-
rung. Sofern die Anwaltsempfehlung über
die Werkstatt ausgesprochen wurde, wird
er möglicherweise dort hinterfragen, ob
dies wirklich der richtige und zulässige
Weg war. Die Werkstatt – so die Hoffnung
der Versicherung – wird ihrerseits viel-
leicht verunsichert reagieren und von wei-
teren Empfehlungen absehen.
Der Geschädigte ist der Versicherung
aber selbstverständlich keine Auskunft da-
Autohäuser
fragen
und
Rechtsanwälte
antworten
dIALOG
E
In dieser Rubrik stellen Leser ihre Fragen zur Unfallschaden-
abwicklung an die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwalt Vereins (DAV).
Fotos: fotolia - Christian Jung, Sandor Jackal, Andrey Semenov. Presse+PR Pfauntsch
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23-24/2012