weg in Streit stehen, bietet sich eine Klä-
rung dieser Punkte im Rahmen des Sach-
verständigenverfahrens an.
Neben den von den Parteien benann-
ten (hauptberuflichen) Kfz-Sachverstän-
digen ist bei fehlender Einigung ein Sach-
verständiger zu bestimmen, der im Fall
von anhaltenden Meinungsverschieden-
Steht dem Halter eines Kraftfahrzeugs ein
äquivalentes Ersatzfahrzeug zur alltäglichen
Lebensführung zurVerfügung, kann er keinen
Ersatzanspruch für den Ausfall seines Old-
timers geltend machen.
Dies geht aus einem Urteil des Oberlandes-
gerichts (OLG) Düsseldorf hervor, so die Ver-
kehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV).
Im vorliegenden Fall wollte der Besitzer eines
Oldtimer-Sportwagens eine Nutzungsausfall-
entschädigung einklagen, nachdem er sein
Fahrzeug aufgrund der Reparatur eines Un-
fallschadens für den Zeitraumvon einem Jahr
nicht nutzen konnte. Der Mann habe das
Fahrzeug an 412 Tagen bei vorhandenem
Nutzungswillen nicht in Gebrauch nehmen
können und wollte 24.000 Euro.
Er begründete seinen Anspruch mit demVer-
zicht auf das spezielle Fahrgefühl, das als
Verlust von Gebrauchsvorteilen zu sehen sei.
Vor dem Unfall sei er damit zum Einkaufen,
zu Ärzten und ähnlichen Alltagszielen ge-
fahren. In seiner Eigenschaft als Mitglied des
Morgan-Clubs Deutschland habe er während
der Ausfallzeit an diversen Clubveranstal-
tungen nicht teilnehmen können.
Das OLG folgte demAntrag des Klägers nicht.
Selbst wenn die Richtigkeit des Klagevorbrin-
gens unterstellt werde, demzufolge der
Oldtimer-Sportwagen als normalesVerkehrs-
und Beförderungsmittel insbesondere für
Fahrten zur Erledigung des täglichen Bedarfs
eingesetzt worden sei, ändere dies nichts an
der Entscheidung des Gerichts.
DemKläger habemit seinemZweitwagen ein
adäquater Ersatzwagen für die notwendige
Aufrechterhaltung seiner Mobilität zurVerfü-
gung gestanden. Der Ersatzanspruch be-
schränke sich auf Sachen, bei denen die Nut-
zungseinbußen an objektiven Maßstäben
gemessen werden können. Der Tatrichter
solle den Schadensersatz nicht an unkontrol-
lierbaren, subjektivenWertschätzungen fest-
machen müssen, sondern anWerten, die der
Verkehr dem Interesse an der konkreten Nut-
zung beimesse. An der„Fühlbarkeit“ der Nut-
zungsentbehrung fehle es im vorliegenden
Fall, da demBeklagten ein weiteres Kraftfahr-
zeug zur Verfügung gestanden habe.
Kein Ersatzanspruch
bei Ausfall des
Oldtimers als
Zweitwagen
+++ Verkehrs
rechtsticker +++
heiten der Ausschussmitglieder verbind-
lich entscheidet. Kann sich der Ausschuss
schon nicht über die Person des Obmanns
einigen, wird dieser über das zuständige
Amtsgericht benannt.
Geteilte Kosten
Die Kosten des Sachverständigenverfah-
rens sind im Verhältnis des Obsiegens
zum Unterliegen vom Versicherer und
vom Versicherungsnehmer zu tragen. In
Anbetracht der Tatsache, dass an dem
Verfahren gewöhnlich drei Gutachter be-
teiligt sind, ist vor dessen Einleitung eine
eingehende und kompetente Beratung
dringend angeraten.
Beratung durch Fachanwalt
Eine derartige Beratung wird neben einem
unabhängigen Kfz-Sachverständigen je-
doch nur durch einen im Schadenrecht
erfahrenen Verkehrsanwalt zu leisten sein,
der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit
zudem über die entsprechenden Netz-
werke verfügt, um eine Überprüfung zeit-
nah vornehmen zu lassen.
■
Wenn sich Versicherung und
Versicherungsnehmer im Laufe
einer Schadenabwicklung
uneinig sind, sehen die AKB ein
Sachverständigenverfahren vor.
Rechtsanwalt Rüdiger
Weichelt ist in der
Kanzlei
Seichter
Rechtsanwälte mit
Sitz in Laupheim (BW)
tätig. Er ist Verkehrs-
anwalt und Mitglied
der Arbeitsgemein-
schaft Verkehrsrecht
im Deutschen An-
waltsverein (DAV).
Gleichzeitig ist Weichelt ständiger Autor im
Schadenfixblog, dem Unfallservice der Ver-
kehrsanwälte und als solcher insbesondere auf
das Schadensmanagement für Autohäuser spe-
zialisiert.
RA rüdiger d. weichelt
autohaus schadenrecht
23-24/2012
Autohaus
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