W
enn imZusammenhangmit der
Regulierung eines Vollkasko-
oder Teilkaskoschadens Un-
stimmigkeiten zwischen Versicherungs-
nehmer und Fahrzeugversicherer beste-
hen, sieht der Versicherungsvertrag unter
A.2.17 in den Allgemeinen Bedingungen
für die Kfz-Versicherung (AKB) die Klä-
rung der Unstimmigkeit durch ein soge-
nanntes Sachverständigenverfahren vor.
Regelwerk der Kfz-Versicherung
Die Vorschrift der relevanten Passage aus
den AKB lautet auszugsweise wie folgt: Bei
Meinungsverschiedenheiten über die
Höhe des Schadens einschließlich der
Feststellung des Wiederbeschaffungs-
wertes oder über den Umfang der erfor-
derlichenWiederherstellungsarbeiten ent-
scheidet ein Sachverständigenausschuss.
Der Ausschuss besteht aus zwei Mitglie-
dern, von denen eines der Versicherer und
eines der Versicherungsnehmer benennt.
Wenn der eine Vertragsteil innerhalb
zweier Wochen nach schriftlicher Auf-
forderung sein Ausschussmitglied nicht
benennt, so wird auch dieses von dem an-
deren Vertragsteil benannt.
Das SV-Verfahren
Ausgangspunkt für die Auseinanderset-
zung ist dabei zunächst ein von der Asse-
kuranz unterbreitetes Entschädigungsan-
gebot, das auf eine sachverständige Begut-
achtung des Fahrzeugschadens oder einen
Kostenvoranschlag einer Partnerwerkstatt
des Versicherers zurückzuführen ist.
Nachdem der Versicherungsnehmer im
Rahmen der Kaskoversicherung keinen
Einfluss auf die Wahl des Sachverstän-
digen nehmen kann, wird er sich gegebe-
nenfalls durch einen eigenen Sachverstän-
digen beraten lassen, sofern die angebote-
ne Entschädigung keine ordnungsgemäße
Schadensinstandsetzung durch seine
Werkstatt ermöglicht.
Begrenzte Möglichkeiten der SV
Um unbegründete Einwendungen von
Anfang an auszuschließen, ist ein derar-
tiges Vorgehen jedem Versicherungsneh-
mer im Hinblick auf das bestehende Kos
tenrisiko eines Sachverständigenverfah-
rens zunächst auch anzuraten. Dabei ist
jedoch zu berücksichtigen, dass der Sach-
verständigenausschuss naturgemäß nicht
über Kürzungspositionen entscheiden
kann, die, wie etwa die Höhe der Entschä-
digung von Stundenverrechnungssätzen
oder die Erstattungsfähigkeit von UPE-
Aufschlägen, ihre Grundlage im eigent-
lichen Versicherungsvertrag und nicht in
den AKB finden.
Sinnvoll eingesetztes SV-Verfahren
Sofern dagegen beispielsweise die Höhe
des Wiederbeschaffungswertes des Kraft-
fahrzeugs oder der gewählte Reparatur-
Streitfall:
Regulierung
Kaskofall
–
Das Sachverständigenverfahren
kommt dann zum Zug, wenn sich Versicherung
und Versicherungsnehmer bei der Regulierung
eines Kaskoschadens uneinig sind.
von Rüdiger D. Weichelt (Rechtsanwalt)
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...
wie das Sachverständigenverfahren abläuft
und wann es für den Versicherungsnehmer
sinnvoll ist.
Foto: fotolia - eyeami
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen her
plötzlich mit mechanischer Gewalt einwir-
kendes Ereignis.Verhakt ein Autofahrer beim
Rückwärtsfahren seine Anhängerkupplung
zwischenAnhänger und seinemeigenen Pkw
und verursacht so eine Delle, liegt kein Unfall
vor und dieVollkaskoversicherungmuss die-
sen Schaden nicht bezahlen.
Dies geht aus einer Entscheidung des Amts-
gerichts (AG) München hervor. Zum Fall be-
richten die Verkehrsanwälte der Arbeits-
gemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen
Anwalt Verein (DAV) wie folgt:
Der Eigentümer eines Pkwwollte mit seinem
Fahrzeug und Anhänger rückwärts fahren.
Dabei verhakte sich die Anhängerkupplung
seitwärts. Der Anhänger schlug am rechten
hinteren Kotflügel neben dem Tankdeckel
des Pkws an und hinterließ dort eine Delle
von rund 20 Zentimetern Durchmesser.
Der Autofahrer meldete den Schaden, die
Reparaturkosten und die Kosten für den Kos
tenvoranschlag in Höhe von über 1.300 Euro
seiner Versicherung, bei der er den Wagen
vollkaskoversichert hatte.
Diese weigerte sich jedoch, die Kosten zu
übernehmen, mit der Begründung, dass kein
Unfall vorläge. Der Autofahrer habe die Scha-
densursache selbst verschuldet. Daraufhin
erhob der Fahrzeughalter Klage vor dem
Amtsgericht.
Die zuständige Richterin wies die Klage je-
doch ab. Nach den Versicherungsbedingun
gen hafte die Versicherung bei Unfällen. Ein
Unfall sei nach demVersicherungsvertrag ein
unmittelbar von außen her plötzlichmit me-
chanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
In vorliegendem Fall jedoch habe der Fahrer
die Unfallursache selbst herbeigeführt. Er
habe beim Rückwärtsfahren nicht aufge-
passt, wodurch sich seine Anhängerkupp-
lung verhakt habe.
Die Unfallursache sei daher nicht von außen
gekommen, sondern beruhe auf einem Be-
dienungsfehler. Die Versicherung müsse
daher nicht zahlen.
Keine Haftung
der Vollkasko-
versicherung bei
Bedienungsfehlern
+++ Verkehrs
rechtsticker +++
autohaus schadenrecht
142
Autohaus
23-24/2012