Die grundlegende Vorfahrtsregel
„
Rechts vor Links“ (§ 8 StVO) gilt auf
Parkplätzen nur eingeschränkt. Weist
ein Parkplatz nur Parkflächenmarkie-
rungen auf, gilt vielmehr das besonde-
re Rücksichtnahmegebot gemäß § 1
Abs. 2 StVO.
Dies entschied das Landgericht (LG)
Detmold und bestätigte damit ein Urteil
des Amtsgerichts (AG) Lemgo.
Im vorliegenden Fall, über den die Ver-
kehrsanwälte der Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt-
verein berichten, hatte zunächst das
Amtsgericht über einen Verkehrsunfall
auf einem Kaufhausparkplatz zu ent-
scheiden.
Dort waren lediglich Parkbuchten auf
der Parkfläche eingezeichnet. Weitere,
straßenähnliche Markierungen waren
nicht vorhanden.
Vor dem AG konnte sich der eine Ver-
kehrsteilnehmer deshalb nicht mit der
Argumentation durchsetzen, dass der
andere, von links kommend, sein Vor-
fahrtsrecht nicht beachtet habe.
Nach Ansicht des Gerichts galt für beide
Verkehrsteilnehmer vielmehr das be-
sondere Rücksichtnahmegebot des
Paragraf 1 Abs. 2 StVO. Das AG hatte den
Schaden daher geteilt. Das Landgericht
bestätigte die Auffassung der Vor-
instanz.
Nur dort, wo die einander kreuzenden
Verbindungswege hinsichtlich Markie-
rung, Breite und Verkehrsführung im
Wesentlichen gleichartige Merkmale
aufweisen, so dass der Straßencharakter
der Fahrbahnen klar und unmissver-
ständlich ist, ist die Vorfahrtsregel
„
Rechts vor Links“ anzuwenden.
Weist dagegen ein Parkplatz nur Park-
flächenmarkierungen auf, gilt diese
Regelung nicht.
„
Rechts vor Links“
gilt auf Park-
plätzen nur im
Ausnahmefall
+++ Verkehrs
rechtsticker +++
bekannten Unternehmen im Auftrage des
gegnerischen Kfz-Versicherers gespeichert.
Auskunft nur auf Anfrage
Zwar wird der Geschädigte durch einen
Eintrag im HIS nicht gleich zu einem po-
tenziellen Versicherungsbetrüger. Aller-
dings kann er nur schwer kontrollieren,
was mit seinen Daten geschieht. Grund-
sätzlich darf jeder Sachbearbeiter einer
Assekuranz hierauf zugreifen, ohne dass
ein Grund vorliegen muss. Ob bei einer
späteren Anfrage die eigenen Daten zu
einem Verkehrsunfall angezeigt werden,
erfährt der Geschädigte ebenfalls nicht.
Nur wenn die im HIS verzeichneten
Daten falsch bzw. unwahr sind, kann der
Geschädigte eine Weitergabe verhindern
und deren Löschung verlangen. Was einge-
tragen wurde, erfährt er allerdings aus dem
oben genannten Informationsschreiben
zumeist nicht. Erst eine eigene Anfrage
beim HIS kann hier Klarheit bringen.
Gut und schlecht
Als Fazit ist festzustellen: Bei der eigent-
lichen Regulierung der Schadenersatz-
ansprüche birgt das oben genannte Regu-
lierungsschreiben keine Risiken.
Da die Daten allerdings mindestens
vier Jahre gespeichert bleiben, kann es
sinnvoll sein, sich selbst ein Bild davon zu
machen, was gespeichert wird. Falsche
Daten oder unwahre Einträge können den
redlichen Geschädigten anderenfalls bei
einem späteren Verkehrsunfall in ein
„
schlechtes Licht“ rücken.
■
Über das HIS-Systemwerden unter anderem Daten zu Fahrzeugen, Haltern und Schadensart
gespeichert. Im Falle eines Betrugsverdachtes sollen die Angaben bei der Aufklärung des
Falles helfen.
speichert werden unter anderem Scha-
densart, Schadensfolge, Abrechnungsart
und Anstoßbereich nebst Schadensdatum
und Schadensort. Die Daten werden für
einen Zeitraum von mindestens vier Jah-
ren gespeichert. Die Frist verlängert sich,
wenn eine erneute Meldung vor Ablauf der
Speicherfrist erfolgt. Die Höchstsperrfrist
der Datensätze beträgt jedoch zehn Jahre.
Für Versicherungen von Vorteil
Die Entscheidung, ob später Angaben aus
dem HIS abgefragt werden, liegt im Er-
messensbereich des jeweiligen Sachbear-
beiters des Versicherers. Der Anlass der
Abfrage wird jedoch in aller Regel nicht
dokumentiert. Allerdings ist eine Kopier-
funktion der Daten nicht vorgesehen.
Für die Versicherungswirtschaft wird
das HIS daher sicherlich als „Segen“ be-
zeichnet werden können. Die Zielsetzung
sollte auch nicht zu beanstanden sein.
Schließlich belasten die Anzahl der mani-
pulierten Verkehrsunfälle und die damit
verbundenen Schadenersatzzahlungen die
Versicherungen und die Versichertenge-
meinschaft erheblich.
Für Betroffene nicht unbedenklich
Für die Betroffenen ist das System jedoch
nicht ganz vorbehaltslos zu begrüßen. Zu-
nächst einmal führt das oben genannte
Informationsschreiben meist zu Unsicher-
heiten. Viele legen Wert darauf, dass die
eigenen Daten nicht allzu weit gestreut
werden. Nun werden jedoch Daten zum
Fahrzeug des Geschädigten von einem un-
autohaus schadenrecht
23-24/2012
Autohaus
141