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eit Anfang des Jahres wird die Reform des Verkehrszen-
tralregisters öffentlich unter reger Beteiligung der Presse
diskutiert. Während die Bild-Zeitung im Februar mit der
Nachricht schockierte, die Fahrerlaubnis würde zukünftig schon
bei acht Punkten und nicht erst bei Anhäufung von 18 Punkten
entzogen, jubelte sie im November, Hunderttausende alter
Punkte würden aufgrund der Reform gelöscht. Was kommt nun
wirklich auf uns zu?
Seit einigen Wochen liegt ein bereits mehrfach überarbeiteter
Referentenentwurf vor, der mit großer Wahrscheinlichkeit
2013/2014
die bisherigen Bestimmungen ablösen wird. Vorgese-
hen ist, das Punktsystem deutlich zu vereinfachen und je nach
Schwere des Verstoßes statt bislang sieben möglicher Punkte nur
noch ein, zwei oder drei Punkte für einen Verstoß zu verhängen.
Die meisten Ordnungswidrigkeiten werden mit einem statt wie
bisher mit zwei bis drei Punkten belastet sein. Es wird einen
Punkt für normale Ordnungswidrigkeiten, zwei für Verkehrs-
straftaten und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende
Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot und drei für Straf-
taten mit Fahrerlaubnisentzug (zum Beispiel Fahren unter erheb-
lichem Alkoholeinfluss) geben. Punktbewehrt sollen jedoch nur
noch Verstöße sein, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
So werden beispielsweise das verbotswidrige Einfahren in die
Umweltzone oder ein fehlendes Kennzeichen nicht mehr ein-
getragen. Der Entwurf sieht eine abschließende Aufzählung von
Punkte-Taten vor. Alte Eintragungen von Verstößen, die in Zu-
kunft nicht mehr mit Punkten versehen sind, werden daher wohl
nicht in das neue Register übernommen werden. Zudem soll es
erst ab einer Bußgeldhöhe von 70 Euro zu einem Eintrag kom-
men – vormals waren es 40 Euro. Im Zuge dessen werden ver-
schiedene Bußgelder entsprechend angehoben.
Voraussetzung für einen Punkteintrag nach der Reform ist
also, dass die zugrundeliegende Tat in der abschließenden Auf-
zählung des Gesetzes aufgeführt ist und ein Bußgeld von 70 Euro
oder mehr verhängt wird. Trifft nur eine der Voraussetzungen
zu, reicht dies nicht.
Neu wird überdies sein, dass es je nach Schwere des Verstoßes
Tilgungsfristen von zwei, fünf und zehn Jahren gibt und einweiterer
Eintrag während der laufenden Tilgungsfrist die Löschung der
bisherigen Punkte nicht mehr hemmt (Wegfall der Tilgungs-
hemmung). Wann bereits eingetragene Punkte gelöscht werden,
hängt damit nicht mehr von möglichen Folgeeintragungen ab,
sondern berechnet sich allein nach demDatumder Rechtskraft des
zugrunde liegenden Bußgeldbescheides, Strafbefehls oder Urteils.
Als problematisch werden vielfach die reformierten Regelungen
zum Fahreignungsseminar, welches ab Erreichen von sechs Punk-
ten vorgeschrieben sein wird, angesehen.
Neu und kritisch zu bewerten ist der Umstand, dass die frei-
willige Seminarteilnahme bei einem noch nicht verpflichtenden
Punktestand entfällt. In der Vergangenheit konnte hier ein
Punkterabatt von zwei bis vier Punkten verdient werden.
Man ist sicherlich nicht schlecht beraten, seinen derzeitigen
Punktestand im Hinblick auf die noch bestehende Abbaumög-
lichkeit zu untersuchen. Nachdem hier vertiefte Kenntnisse über
die Übertragung in das neue Register, Tilgungsfristen und Vor-
eintragungen mit zukünftig entfallenden Punkten notwendig
sind, sollte ein Verkehrsanwalt hinzugezogen werden. Bei nur
noch sieben möglichen Punkten vor Entzug der Fahrerlaubnis ist
zukünftig jeder einzelne Punkt von ganz besonderer Bedeutung
und sicherlich aufmerksamer zu bekämpfen als bisher.
editorial AUTOHAUS schadenrecht
Punktreform – was droht?
»
Man ist sicherlich nicht schlecht bera-
ten, seinen derzeitigen Punktestand im
Hinblick auf die jetzt noch bestehenden
Abbaumöglichkeiten zu untersuchen.
«
Daniela Mielchen,
Vorstandsmitglied der
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
AUTOHAUS SCHADENRECHT
erscheint inAUTOHAUSSchadenBusiness
mitAUTOHAUS23-24/2012
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Autohaus
23-24/2012