K
inder, insbesondere
Vorschulkinder, ge
hören zu den schwä
cheren und besonders gefähr
deten Verkehrsteilnehmern.
Sie bewegen sich im Straßen
verkehr noch unsicher und können Situationen meist nicht gänz
lich überblicken oder gar vorausschauend einschätzen. Dadurch
gelten für sie einige haftungsrechtliche Besonderheiten – nicht
nur bei Verkehrsunfällen. Verursacht ein Kind als Teilnehmer im
öffentlichen Straßenverkehr einen Schaden, können die beson
deren Haftungsbestimmungen für den betroffenen Fahrzeug-
halter weitreichende Konsequenzen haben. Was man diesbezüg
lich als Verkehrsteilnehmer wissen sollte, wird imNachfolgenden
zusammengefasst.
Kinder bis zu gewissem Alter nicht deliktfähig
Allgemein sind Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebens
jahres gemäß Paragraph 828 Abs. 1 BGB nicht deliktfähig. Das
heißt, sie haften nicht für durch sie verursachte Schäden. Da je
doch auch ältere Kinder den Gefahren des modernen Straßen
v e r k e h r s
noch nicht
gewachsen
s i nd , hat
der Gesetz
geber (seit
dem 1. Au
gust 2002) Kinder vom vollendeten siebten Lebensjahr bis zur
Vollendung des zehnten Lebensjahres den deliktunfähigen Per
sonen gleichgesetzt (§ 828 Abs. 2 BGB n. F.). Dieser Paragraph
gilt, wenn es sich um Unfälle mit einem Kraftfahrzeug, einer
Schienenbahn oder einer Schwebebahn handelt.
Das hat für den betroffenen Unfallgegner zur Folge, dass Kin
der bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres für jede Form
von Fahrlässigkeit im Straßenverkehr nicht haften – und sie hin
sichtlich eigener Ansprüche auch keinMitverschulden trifft. Lässt
beispielsweise ein achtjähriges Kind sein Fahrrad vomBürgersteig
auf die Straße rollen und beschädigt dadurch ein vorbeifahrendes
Auto, sind Schadensersatzansprüche aufgrund der geltenden Ge
setzgebung (§ 828 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen. Gleichzeitig kann
Kinder
leicht
Haftung
–
Wenn Kinder in einen
Unfall verwickelt sind, gelten haftungs-
rechtliche Besonderheiten. Das ist auch
dann von Bedeutung, wenn ein Kind
einen Schaden verursacht hat.
von Rüdiger Weichelt
Fotos: fotolia - Photophonie; fotolia - Gina Sanders
Lesen SIe hier...
...
welche Gesetze die Haftbarkeit von
Kindern festlegen und welche Folgen
das für Geschädigte haben kann.
Kinder unterliegen besonderen Haftungs-
beschränkungen – das kann bei einem Unfall
zu weitreichenden Konsequenzen führen.
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Kinder bis zur Vollendung
des zehnten Lebensjahres
haften nicht für Fahrlässigkeit
im Straßenverkehr.
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autohaus schadenrecht
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Autohaus
18/2013