K
inder, insbesondere
Vorschulkinder, ge­
hören zu den schwä­
cheren und besonders gefähr­
deten Verkehrsteilnehmern.
Sie bewegen sich im Straßen­
verkehr noch unsicher und können Situationen meist nicht gänz­
lich überblicken oder gar vorausschauend einschätzen. Dadurch
gelten für sie einige haftungsrechtliche Besonderheiten – nicht
nur bei Verkehrsunfällen. Verursacht ein Kind als Teilnehmer im
öffentlichen Straßenverkehr einen Schaden, können die beson­
deren Haftungsbestimmungen für den betroffenen Fahrzeug-
halter weitreichende Konsequenzen haben. Was man diesbezüg­
lich als Verkehrsteilnehmer wissen sollte, wird imNachfolgenden
zusammengefasst.
Kinder bis zu gewissem Alter nicht deliktfähig
Allgemein sind Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebens­
jahres gemäß Paragraph 828 Abs. 1 BGB nicht deliktfähig. Das
heißt, sie haften nicht für durch sie verursachte Schäden. Da je­
doch auch ältere Kinder den Gefahren des modernen Straßen­
v e r k e h r s
noch nicht
gewachsen
s i nd , hat
der Gesetz­
geber (seit
dem 1. Au­
gust 2002) Kinder vom vollendeten siebten Lebensjahr bis zur
Vollendung des zehnten Lebensjahres den deliktunfähigen Per­
sonen gleichgesetzt (§ 828 Abs. 2 BGB n. F.). Dieser Paragraph
gilt, wenn es sich um Unfälle mit einem Kraftfahrzeug, einer
Schienenbahn oder einer Schwebebahn handelt.
Das hat für den betroffenen Unfallgegner zur Folge, dass Kin­
der bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres für jede Form
von Fahrlässigkeit im Straßenverkehr nicht haften – und sie hin­
sichtlich eigener Ansprüche auch keinMitverschulden trifft. Lässt
beispielsweise ein achtjähriges Kind sein Fahrrad vomBürgersteig
auf die Straße rollen und beschädigt dadurch ein vorbeifahrendes
Auto, sind Schadensersatzansprüche aufgrund der geltenden Ge­
setzgebung (§ 828 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen. Gleichzeitig kann
Kinder
leicht
Haftung
Wenn Kinder in einen
Unfall verwickelt sind, gelten haftungs-
rechtliche Besonderheiten. Das ist auch
dann von Bedeutung, wenn ein Kind
einen Schaden verursacht hat.
von Rüdiger Weichelt
Fotos: fotolia - Photophonie; fotolia - Gina Sanders
Lesen SIe hier...
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welche Gesetze die Haftbarkeit von
Kindern festlegen und welche Folgen
das für Geschädigte haben kann.
Kinder unterliegen besonderen Haftungs-
beschränkungen – das kann bei einem Unfall
zu weitreichenden Konsequenzen führen.
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Kinder bis zur Vollendung
des zehnten Lebensjahres
haften nicht für Fahrlässigkeit
im Straßenverkehr.
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autohaus schadenrecht
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Autohaus
18/2013