der betroffene Fahrzeughalter seine Haftung aus der Betriebs­
gefahr des Fahrzeugs nur ausschließen, wenn er einen Nachweis
höherer Gewalt erbringt. Dies ist jedoch häufig nicht möglich.
Schaden an geparkten Autos
Da sich auch ordnungsgemäß im öffentlichen Verkehrsraum ab­
gestellte Kraftfahrzeuge „im Betrieb“ befinden, ergaben sich
Schwierigkeiten, wenn ein Kind gegen ein Kfz des ruhenden Ver­
kehrs fuhr oder fiel. Der BGH schränkte hier die Haftungsprivi­
legierung des Paragraphen 828 Abs. 2 BGB insoweit ein, als sich
im Unfall eine „typische Überforderungssituation des Kindes
durch spezifische Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert
haben müsse“. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall, wenn ein
Kind mit seinem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungs­
gemäß geparktes Fahrzeug fährt oder fällt, so dass dann ein Kind
dieser Altersgruppe doch für den von ihm verursachten Schaden
am Fahrzeug haftet. Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich
um ein verkehrsbedingt haltendes Kfz oder ein am Fahrbahnrand
stehendes Fahrzeug mit geöffneten Türen handelt.
Zwischen 10 und 18 Jahren
Kinder nach Vollendung des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres haften, wenn sie verschuldensfähig sind und
die nötige Einsichtfähigkeit und das erforderliche Verantwor­
tungsbewusstsein besitzen (§ 828 Abs. 3 BGB). Hierbei ist darauf
abzustellen, ob das Kind nach dem allgemeinen Stand der Ent­
wicklung seiner Altersgruppe die erforderliche Reife erreicht
hatte, um die Fahrlässigkeit zu bestätigen. Dafür sind sämtliche
Umstände, wie Spieltrieb, Impulsivität
oder Affektionen, zu berücksichtigen.
Erfüllung der Aufsichtspflicht
Neben einer Haftung des Kindes kann
eine selbständige Schadensersatzver­
pflichtung des Aufsichtspflichtigen –
meist der Eltern –
g re i fen ( § 832
BGB). Der Um­
fang der gebotenen
Aufsicht wird je­
doch je nach Ein­
zelfall beurteilt
und nach Alter, Ei­
genart und Cha­
rakter des Kindes
bestimmt. Darüber
hinaus ist es rele­
vant, ob das schä­
digende Verhalten
vorhersagbar war.
Zudem muss untersucht werden, was verständige Eltern nach
vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an er­
forderlichen und zumutbaren Maßnahmen hätten treffen müs­
sen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern.
Auch ein derartiges Vorgehen gegen den Aufsichtspflichtigen
ist jedochmit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die Haf­
tungsprivilegierung des Kindes nicht durch eine Verschärfung der
Aufsichtspflicht unterlaufen werden darf (§ 828 Abs. 2 BGB).
Gut beraten bei Einzelfall-abhängiger Rechtsprechung
Aufgrund der stets anzustellenden Einzelfallabwägungen und
den hohen Beweisanforderungen für den geschädigten Fahr­
zeughalter wird daher dringend angeraten, bereits frühzeitig
einen auf Verkehrsrecht spezialisierten
Rechtsanwalt mit der weiteren Interes­
senwahrnehmung zu beauftragen. Eine
freiwillige Kompensation gegebenen­
falls durch den privaten Haftpflichtver­
sicherer des Schädigers ist mehrheit­
lich nicht zu erreichen.
Bei Haftungsfragen,
vor allemwenn es um
durch Kinder verur-
sachten Schaden geht,
kann der Rat eines
Fachanwaltes viel
Ärger ersparen.
»
Die Haftungsprivilegierung
darf nicht durch Verschär-
fung der Aufsichtspflicht
unterlaufen werden.
«
RA Rüdiger Weichelt
Rechtsanwalt Rüdiger
Weichelt ist in der Kanz-
lei Seichter Rechtsanwäl-
te mit Sitz in Laupheim
(
Baden-Württemberg)
tätig. Er ist Verkehrs-
anwalt und Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht im Deut-
schen Anwaltsverein.
Gleichzeitig ist er ständiger Autor im Schadens-
fixblog, dem Unfallservice der Verkehrsanwälte
und als solcher insbesondere auf das Schadenma-
nagement für Autohäuser spezialisiert.
autohaus schadenrecht
18/2013
Autohaus
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