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er Bundesgerichtshof (BGH) hat
sich in der Entscheidung vom 25.
September 2013 (Az. VIII ZR
206/12)
mit der Frage befasst, inwieweit
entgeltliche Garantieverträge eine Werk-
stattbindung enthalten dürfen.
Wird die Garantie davon abhängig ge-
macht, dass die vomHersteller empfohle-
nen Wartungs-, Inspektions- und Pflege-
arbeiten ausschließlich beim Verkäufer
bzw. Garantiegeber oder in einer vom
Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt
durchzuführen sind, sieht der BGH darin
eine unangemessene Benachteiligung des
Garantienehmers, wenn der Ausschluss
der Garantie unabhängig davon erfolgt, ob
der eingetretene Schaden darauf beruht,
dass die Reparatur oder Wartung nicht in
einer Vertragswerkstatt erfolgt ist.
Die Bindung eines Gebrauchtwagen-
käufers über die Garantie an die Werkstatt
des Verkäufers ist für diesen naturgemäß
von großem Interesse. Neben regelmäßigen
Wartungs- und Inspektionsaufträgen hält
die Vereinbarung den Käufer auch von
anderen Werkstätten fern. Diese Bindung
kann für den Garantienehmer jedoch
nachteilig sein. Jegliche Reparatur- oder
Wartungsarbeiten in einer anderen, z. B.
einer freien Werkstatt, führen zum Verlust
des Garantieanspruchs. Erleidet das Fahr-
zeug in der vereinbarten Garantiezeit einen
Schaden, spielt es dann keine Rolle, ob der
Schaden überhaupt dadurch bedingt ist,
dass das Fahrzeug nicht in einer marken-
gebundenen Fachwerkstatt oder derWerk-
statt des Garantiegebers repariert wurde.
Abgestellt wird also nicht auf die Frage,
ob der Mangel durch die Leistungen einer
Vertragswerkstatt ausgeblieben wäre, son-
dern allein darauf, dass der Käufer nicht
exklusiv eine Vertragswerkstatt aufgesucht
hat. In dieser Exklusivität sieht der BGH
eine unangemessene Benachteiligung des
Garantienehmers, da nicht auf die Ursache
des Mangels eingegangen wird.
Garantie gegen Aufpreis
Unzulässig ist laut BGH eine solche Bin-
dungsklausel jedoch nur in Garantieverträ-
gen entgeltlicher Garantien. Dabei spielt es
zur Bewertung einer Entgeltlichkeit keine
Rolle, ob ein Preis für die Garantie geson-
dert ausgewiesen und gezahlt wurde, oder
ob er bereits imGesamtpreis des Fahrzeugs
enthalten ist. Im aktuellen Fall genügte
dem BGH der Zusatz zum Gesamtpreis
„
inklusive ein Jahr Gebrauchtwagengaran-
tie“, um eine Entgeltlichkeit anzunehmen
und die Klausel zu kippen. Wie viel die Ga-
rantie genau kostete, war unerheblich.
Anders verhält es sich mit Neuwagen-
garantien von Herstellern. Hier erachtet es
der Senat als zulässig, wenn der Hersteller
die Leistungen aus der Garantie zumZweck
der Kundenbindung von der regelmäßigen
Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertrags-
werkstätten abhängig macht. Das gilt aller-
dings nur, wenn der Hersteller die Garantie
als zusätzliche Leistung anbietet. Wird z.B.
eine Anschlussgarantie nicht „automatisch“
gewährt, sondern gegen gesondertes Ent-
gelt verkauft, stellt eine Werkstattbindung
ebenfalls eine unangemessene Benachteili-
gung des Garantienehmers dar.
Ist ein Garantieausschluss hingegen so
formuliert, dass nur dann der Garantie
anspruch ausgeschlossen ist, wenn eine
Nichtbeachtung der Herstellervorgaben
oder die Wahl der Werkstatt zum Sach-
mangel geführt haben, wird ein Gericht
keine unangemessene Benachteiligung
feststellen können. Mit dieser Formulie-
rung wird aber die Beweislast für den Ga-
rantiefall auf den Käufer abgewälzt. Dieser
muss nun beweisen, dass der Mangel mit
der Wartung nichts zu tun hat und die
Herstellervorgaben beachtet wurden. Für
beides wird er sich mit dem Nachweis
meist sehr schwer tun.
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Garantie
fall(e)
Rechtsprechung
–
Laut einem BGH-Urteil können Garantien mit Werkstatt-
bindung, für die ein Aufpreis bezahlt wurde, in einigen Fällen eine unzulässige
Benachteiligung der Kunden darstellen.
von Filip Siegert
Foto: fotolia - hawi
Rechtsanwalt Filip Siegert
Filip Siegert ist seit
2012
Rechtsanwalt mit
demSchwerpunktVer-
kehrsrecht in der Kanz-
lei Dr. Häcker und Kol-
legen in Aschaffen-
burg. Neben verkehrs-
rechtlichen Belangen
ist der Europajurist auf
Fällemiteuropäischem
sowie internationalem Bezug spezialisiert.
Lesen SIe hier...
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welche Unterschiede sich bei Garantien für
Gebraucht- oder Neuwagen mit oder ohne
Aufpreis ergeben können.
autohaus schadenrecht
10/2014
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