K
arl-Heinz repariert. Karl-Heinz
tauscht aus. Wer Radiowerbung
hört, kennt diesen Spruch und si-
cher hat sich eine bestimmte Melodie min-
destens für den Rest des Lesens dieses Ar-
tikels in das Hirn des Lesers gebrannt. Klar.
Autoscheiben werden bei Karl-Heinz ge-
wechselt. Das sind Spezialisten. Und jeder
meint außerdem zu wissen: Das kostet
noch nicht einmal die Selbstbeteiligung.
Und schon ist es passiert!
Mit diesem erpresserischenWissen kommt
die treue Werkstattkundin, nennen wir sie
Karolin Glas, zumAutohaus ihres Vertrau-
ens gefahren. Sie hatte am frühen kalten
Morgen zwei Dinge falsch gemacht: Einmal
die Heizung im Auto angestellt und zum
anderen ist sie beim Ausparken von der
Bordsteinkante gefahren. Was das für den
kleinen Steinschlag in der Windschutz-
scheibe bedeuten kann, weiß dank der
Karl-Heinz-Werbung jedes Kind: Riss in
der Scheibe.
Hinzuzahlen möchte Karolin für den
Tausch der Scheibe nichts. „Selbstbeteili-
gung? Aber bei Karl-Heinz kostet es doch
auch nichts?“ Also kommt Serviceleiter
Hans Schlau ohne lange Erklärungen auf
eine Idee. Großzügig wird Karolin die
Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung
„
erlassen“. Schlau rechnet für den Tausch
650
Euro ab, die Kasko zahlt 500 Euro. Auf
den Rest verzichtet Schlau. Kundin zufrie-
den, Geschäft gemacht. Alles gut.
Es kann aber auch anders kommen
Leider sieht das die Kaskoversicherung
anders – und noch viel bedauerlicher:
Eine Staatsanwaltschaft womöglich auch.
Versicherungsbetrug ist kein Kavaliers
delikt. Das muss der Deutsche zwar erst
Zum Betrug
verleitet?
Rabattschlacht
–
Im Kampf um den Kunden wird häufig viel versprochen –
manchmal auch zu viel, wie ein Urteil des OLG Hamm zeigt.
von Jörg Schmenger
Lesen SIe hier...
...
wie Werbeversprechen Kunden
auf rechtliches Glatteis in Sachen
Wettbewerbswidrigkeit führen können.
Fotos: fotolia - EldinChaos (l.o.); fotolia -fotogestoeber (r. o.)
Wer mehrfach gegen Verkehrsregeln verstoßen
hat, kann wegen der Nutzung eines Handys am
Steuer ein Fahrverbot erhalten. Das Oberlandes-
gericht (OLG) Hamm bestätigte am 24. Oktober
2013 (
AZ: 3RBs 256/13) ein einmonatiges Fahr-
verbot für einen Außendienstmitarbeiter.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrs-
recht des Deutschen Anwaltvereinsmitgeteilten
Fall nutzte der Fahrer während der Fahrt sein
Handy. Für diesen vorsätzlichenVerkehrsverstoß
verhängte das Amtsgericht Lemgo eine Geld-
buße von 80 Euro und ein einmonatiges Fahr-
verbot. Bei der Entscheidung des Amtsgerichts
fiel insGewicht,dassderBetroffenebereitssieben
imVerkehrszentralregister eingetragene frühere
Verkehrsverstöße hatte, unter anderem drei we-
gen verbotenen Telefonierens beim Fahren. Die
Richter inHammbestätigtendieseEntscheidung,
insbesondere auch das Fahrverbot. Mit der im
Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße habe
derVerkehrsverstoßnichtangemessengeahndet
werdenkönnen.EinFahrverbotkönneauchdann
erlassenwerden, wennVerkehrsvorschriften aus
mangelnder Rechtstreue missachtet würden.
Daher könnten im Einzelfall auch schon wieder-
holte, für sich genommen eher geringfügige
Verkehrsverstöße die Anordnung eines Fahr-
verbots rechtfertigen.
BeidemMannseivoneiner„beharrlichen“Pflicht-
verletzung auszugehen. In engem zeitlichen Ab-
stand von weniger als zwölf Monaten sei er drei-
mal wegen verbotenenTelefonierens beimAuto-
fahren verurteilt worden. Hinzu kämen drei Ver-
urteilungenwegenGeschwindigkeitsüberschrei-
tungen in einem Zeitraum von insgesamt nur
zweieinhalbJahren.DabeiseiderMannzu jeweils
einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt wor-
den, zuletzt nur etwa fünfMonate vor der gegen-
ständlichen Tat. In ihrer Gesamtheit zeigten die
Taten, dass der Mann aufgrund mangelnder Ver-
kehrsdisziplinfortgesetztRechtsverstößebegehe.
Fahrverbot durch
Handynutzung
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Verkehrsrechtsticker
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Neue Scheibe gefällig, mög-
lichst für null Euro? Dabei
sollten Kunden aufpassen,
dass sie keinen Versiche-
rungsbetrug begehen.
autohaus schadenrecht
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Autohaus
10/2014