noch lernen, was vielleicht etwas viel ist,
hat er doch gerade erst gelernt, dass Steu-
erhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist.
Wieso Versicherungsbetrug?“, fragt
Schlau mit leicht erkennbar gespielter Em-
pörung. Laut Kaskovertrag muss die Ver-
sicherung die Kosten übernehmen, die bei
dem Tausch der Scheibe entstehen. Diese
Kosten betragen ausweislich der Rech-
nung 650 Euro. Tatsächlich liegen die Kos­
ten aber nur bei 500 Euro, da Schlau mit
Glas ja einen Rabatt von 150 Euro verein-
bart hatte. Demnach hätte die Versiche-
rung, hätte sie von dem Rabatt gewusst,
nur 450 Euro zahlen müssen. Der Rabatt
wurde aber diskret verschwiegen.
Schlaue Idee?
So belehrt, kommt Schlau auf eine neue
Idee. Statt eines Rabatts für den aktuellen
Tausch einer Scheibe erhalten Kunden
­
einen Gutschein über 150 Euro auf den
nächsten Werkstattbesuch. Das schlägt
zwei Fliegen auf einmal. Der Kunde fühlt
sich gut, kommt wieder und Schlau hat
niemanden getäuscht. Begeistert von so
viel Unternehmergeist startet Schlau eine
groß angelegte Werbekampagne: „Scheibe
jetzt bei Schlau, demnächst 150 lau.“
Gutscheine sind meldepflichtig
Das missfällt dem örtlichen Verbraucher-
schutzverein. Auf dessen Klage hin urteilt
das OLG Hamm am 12. November 2013
(
Az. 4 U 31/13): Solche Gutscheine sind
wettbewerbswidrig, weil sie den Kunden
zu einem Versicherungsbetrug verleiten
(
eigener Leitsatz). Zwar ist das Werben
mit Rabatten grundsätzlich erlaubt. Aber
Missbrauch ist verboten. Dieser kann vor-
liegen, wenn der Beworbene nicht nur
Rechtsanwalt Jörg Schmenger
Jörg Schmenger ist in
der Kanzlei Schmen-
ger, Greß mit Sitz in
Mainz tätig. Er ist
Fach­anwalt für Ver-
kehrsrecht und Mit-
glied der Arbeitsge-
meinschaft Verkehrs-
recht im Deutschen
Anwaltverein (DAV).
In seinem Blog„rechtsverkehr.de“ klärt er regel-
mäßig über verkehrsrechtliche Fragen auf.
WenneinUnfallgeschädigterAnspruchaufeinen
Mietwagenhat,mussersicheinenÜberblicküber
die Preise verschaffen und den günstigsten Tarif
wählen. Sonst verstößt er gegen seine Schadens-
minderungspflicht. Eine einfache Recherche im
Internet oder perTelefon ist dabei zeitlich zumut­
bar. So entschied das Amtsgericht München am
3.
Juli 2013 (AZ: 343 C 8764/13), wie die Arbeits-
gemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen An-
waltvereins (DAV) mitteilt.
Als eine Autofahrerin einparkte, kollidierte ein
anderes Fahrzeugmit ihremWagen. Die Repara-
turkosten in Höhe von 2.676 Euro bezahlte die
Versicherung des Unfallverursachers. Sieweiger-
te sich jedoch, 1.129 Euro für Mietwagenkosten
zu erstatten. Dies sei für fünf Tage eine zu hohe
Summe. DieVersicherung bezahlte 330 Euro und
verwiesaufgünstigereMiettarife.Daraufhinklag-
te die Fahrerin den restlichen Betrag vor dem
Amtsgericht München ein. Die zuständige Rich-
terin wies die Klage jedoch ab.
Der Geschädigte eines Unfalls dürfe eine Kos­ten-
erstattung in einer Höhe verlangen, die ein wirt-
schaftlich vernünftig denkender Mensch für
zweckmäßig und notwendig halte. Bei der Frage
der Mietwagenkosten komme es darauf an, ob
die Unfallgeschädigte ihre Pflicht verletzt habe,
den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Dies sei dann der Fall, wenn sie einen entspre-
chendenMietwagenzugünstigerenKonditionen
hätte anmieten können. Dabei müsse sie sich –
soweit es ihr in der konkreten Situation zugemu-
tetwerdenkönne–nachVergleichstarifenerkun-
digen. ImvorliegendenFallwäreeineAnmietung
eines vergleichbaren Fahrzeugs bei verschiede-
nen Mietwagenfirmen zu Preisen von 239 Euro,
274,32
Euro, 337,60 Euro oder 367,97 Euro mög-
lich gewesen. Damit liege der von der Versiche-
rung für die Mietwagenkosten bereits bezahlte
Betragüberdem,wasobjektiverforderlichgewe-
sen wäre, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug
anzumieten.
Der Einwand der Frau, sie habe sich wegen ihrer
Vollzeitberufstätigkeit nicht nach Tarifen erkun-
digen können, sei nicht nachvollziehbar. Der
Unfall habe sich mehr als drei Monate vor der
Reparaturereignet.DieMietwagentarifekönnten
telefonisch nach einem Blick in die„Gelben Sei-
ten“ bei den verschiedenen Firmen erfragt oder
im Internet leicht recherchiert werden. Den ent-
sprechendenzeitlichenAufwandkönnemanvon
der Klägerin erwarten.
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen aber da-
rauf hin, dass der Aufwand für die Vergleichs-
angebote zumutbar sein muss und gegebenen-
falls vom Einzelfall abhängt. In jedem Fall fährt
der Geschädigte gut, die Unfallregulierung und
die damit verbundenen Fragen seinem Anwalt
zu überlassen. Die Anwaltskosten erhält der Ge-
schädigte zudem ersetzt.
Mietwagen darf nicht
zu teuer sein
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Verkehrsrechtsticker
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eigene, sondern auch die Interessen Dritter
zu wahren hat und diese Interessen durch
die Werbung verletzt werden können.
So hat auch Karolin Glas die Interessen
des Versicherers, der alles bezahlen soll,
zu wahren. Denn im Rahmen des Kasko-
vertrags hat Karolin beim Austausch der
Scheibe alles zu tun, um die Kosten für
den Versicherer möglichst gering zu hal-
ten. Da auch ein Gutschein ein geldwerter
Vorteil ist, müsste Karolin diesen Vorteil
bei der Versicherung melden. Die könnte
dann entsprechend abrechnen.
Da sieht das OLG Hamm aber Pro-
bleme: Den Wortlaut der Entscheidung
mag man niemandem vorenthalten, zeigt
er doch, was die Richter vom schlitz­ohrigen
Deutschen halten: „Nach der Lebenserfah-
rung besteht jedoch bei einem nicht uner-
heblichen Teil der Bevölkerung die Bereit-
schaft, die Interessen der Versicherer im
Blick auf den eigenen Vorteil nicht hinrei-
chend zu wahren.“
Damit ist klar: Wer einem Versicherten
dieMöglichkeit gibt, seine Versicherung zu
betrügen, handelt wettbewerbswidrig.
In den Verkehrsrechtstickern informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen
Anwaltvereins über aktuelle Urteile zumThema Straßenverkehr und Schadenmanagement.
10/2014
Autohaus
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