EDITORIAL AUTOHAUS SCHADENRECHT
D
ashcams, also kleine Videokameras, die auf
dem Armaturenbrett oder an der Wind
schutzscheibe angebracht werden, um Ver
kehrsverstöße oder andere Kuriositäten aufzuzeich
nen, erfreuen sich – zumindest in der öffentlichen
Diskussion und bei YouTube – zunehmender Beliebt
heit. Datensammelnder Sittenstrolch oder legitimes
Mittel zur Beweisführung bei Verkehrsverstößen und
Unfällen? Die Frage nach der Rechtmäßigkeit solcher
Aufnahmen ist umstritten.
Obwohl das Datenschutzgesetz (BDSG) Video
aufzeichnungen im öffentlichen Raum unter gewis
sen Voraussetzungen erlaubt, sind diese bei durch
gehenden Aufzeichnungen ohne konkreten Anlass,
wie Dashcams sie mehrheitlich fertigen, regelmäßig
nicht gegeben.
So hat am 12.08.2014 auch das Verwaltungs
gericht Ansbach (Az: AN 4K 13.01634) festgestellt,
dass der Einsatz einer Dashcam zu dem Zweck, die
Aufnahmen später an die Polizei weiterzugeben, soll
te es zu verkehrsrechtlichen Streitigkeiten kommen,
nicht zulässig sei. Der persönliche oder familiäre Be
reich werde verlassen, so dass das BDSG Anwendung
finde. Ein Überwiegen schutzwürdiger Interessen des
Verwenders einer solchen Kamera sei nicht gegeben.
Vielmehr überwiege das Interesse möglicherweise
gefilmter Dritter, nicht in den Fokus der Kamera zu
geraten, sondern sich stets frei und ohne die Gefahr
einer Überwachung im öffentlichen Raum bewegen
zu können.
Ob Videoaufzeichnungen einer Dashcam aber nach
einem Verkehrsunfall in einem Zivilprozess als Be
weismittel als zulässig erachtet werden, muss im Ein
zelfall überprüft werden, denn selbst wenn die Auf
nahme rechtswidrig gefertigt wurde, führt dies nicht
automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.
Vielmehr kommt es auf eine Abwägung der Beweis
lage, die unterschiedlichen Interessen und mögliche
Grundrechtsverletzungen im Einzelfall an. So hat
das Amtsgericht München eine Verwendung von
entsprechendem Filmmaterial in seinem Urteil vom
06.06.2013 (
Az: 343 C 4495/13) als zulässig erachtet.
Nun werden in einigen Landstrichen allerdings
schon Bußgelder für den Betrieb einer solchen Ka
mera ausgelobt. Zudem ist zu bedenken, dass sich die
Beweislage auch gegen den Eigentümer der Dashcam
wenden kann, wenn die nach einem Unfall eintref
fende Polizei die Aufzeichnungen beschlagnahmt. Im
Hinblick auf die unklare rechtliche Situation ist der
zeit von dem Betrieb einer Dashcam abzuraten. Es
bleibt aber ein ungutes Gefühl, dass die Polizei mich
mit Aufnahmen aus derenMessgeräten belasten darf,
mir aber Aufnahmen verwehrt werden, die mich ent
lasten.
Dashcams – erlaubt oder verboten?
»
Aufgrund der unklaren
Rechtslage ist vom Betrieb
einer Dashcam abzuraten.
«
Daniela Mielchen,
Rechtsanwältin und Vorstandsmitglied
der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
IMPRESSUM
AUTOHAUS SCHADENRECHT
erscheint in AUTOHAUS SchadenBusiness
mit AUTOHAUS 23-24/2014
Herausgeber:
Arbeitsgemeinschaft Verkehrs-
recht Deutscher Anwaltverein (DAV) e. V.
Chefredaktion:
Daniela Mielchen
Realisierung:
Fachmedien München GmbH
Verlagsvertretung Presse + PR Pfauntsch
Otto-Hahn-Straße 28, Aufgang 4
85521
Ottobrunn-Riemerling
Tel. 0 89/6 65 90 70 - 0 / Fax -20
Koordination und Schlussredaktion:
Dr.-Ing. Holger Enge, Dr. Andrea Haunschild
Korrektorat:
Simone Meißner
Herstellung:
Maren Krapp (Leitung)
Grafik/Layout:
Karl Bartl,
Bianca Radke, SabineWinzer
Druck:
Stürtz GmbH, 97080Würzburg
114
23-24/2014