EDITORIAL AUTOHAUS SCHADENRECHT
D
ashcams, also kleine Videokameras, die auf
dem Armaturenbrett oder an der Wind­
schutzscheibe angebracht werden, um Ver­
kehrsverstöße oder andere Kuriositäten aufzuzeich­
nen, erfreuen sich – zumindest in der öffentlichen
Diskussion und bei YouTube – zunehmender Beliebt­
heit. Datensammelnder Sittenstrolch oder legitimes
Mittel zur Beweisführung bei Verkehrsverstößen und
Unfällen? Die Frage nach der Rechtmäßigkeit solcher
Aufnahmen ist umstritten.
Obwohl das Datenschutzgesetz (BDSG) Video­
aufzeichnungen im öffentlichen Raum unter gewis­
sen Voraussetzungen erlaubt, sind diese bei durch­
gehenden Aufzeichnungen ohne konkreten Anlass,
wie Dashcams sie mehrheitlich fertigen, regelmäßig
nicht gegeben.
So hat am 12.08.2014 auch das Verwaltungs­
gericht Ansbach (Az: AN 4K 13.01634) festgestellt,
dass der Einsatz einer Dashcam zu dem Zweck, die
Aufnahmen später an die Polizei weiterzugeben, soll­
te es zu verkehrsrechtlichen Streitigkeiten kommen,
nicht zulässig sei. Der persönliche oder familiäre Be­
reich werde verlassen, so dass das BDSG Anwendung
finde. Ein Überwiegen schutzwürdiger Interessen des
Verwenders einer solchen Kamera sei nicht gegeben.
Vielmehr überwiege das Interesse möglicherweise
gefilmter Dritter, nicht in den Fokus der Kamera zu
geraten, sondern sich stets frei und ohne die Gefahr
einer Überwachung im öffentlichen Raum bewegen
zu können.
Ob Videoaufzeichnungen einer Dashcam aber nach
einem Verkehrsunfall in einem Zivilprozess als Be­
weismittel als zulässig erachtet werden, muss im Ein­
zelfall überprüft werden, denn selbst wenn die Auf­
nahme rechtswidrig gefertigt wurde, führt dies nicht
automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.
Vielmehr kommt es auf eine Abwägung der Beweis­
lage, die unterschiedlichen Interessen und mögliche
Grundrechtsverletzungen im Einzelfall an. So hat
das Amtsgericht München eine Verwendung von
entsprechendem Filmmaterial in seinem Urteil vom
06.06.2013 (
Az: 343 C 4495/13) als zulässig erachtet.
Nun werden in einigen Landstrichen allerdings
schon Bußgelder für den Betrieb einer solchen Ka­
mera ausgelobt. Zudem ist zu bedenken, dass sich die
Beweislage auch gegen den Eigentümer der Dashcam
wenden kann, wenn die nach einem Unfall eintref­
fende Polizei die Aufzeichnungen beschlagnahmt. Im
Hinblick auf die unklare rechtliche Situation ist der­
zeit von dem Betrieb einer Dashcam abzuraten. Es
bleibt aber ein ungutes Gefühl, dass die Polizei mich
mit Aufnahmen aus derenMessgeräten belasten darf,
mir aber Aufnahmen verwehrt werden, die mich ent­
lasten.
Dashcams – erlaubt oder verboten?
»
Aufgrund der unklaren
Rechtslage ist vom Betrieb
einer Dashcam abzuraten.
«
Daniela Mielchen,
Rechtsanwältin und Vorstandsmitglied
der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
IMPRESSUM
AUTOHAUS SCHADENRECHT
erscheint in AUTOHAUS SchadenBusiness
mit AUTOHAUS 23-24/2014­
Herausgeber:
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recht Deutscher Anwaltverein (DAV) e. V.
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114
23-24/2014