schrift ist in Deutschland der „Zentralruf
der Autoversicherer“ (
.
Er ist zur Auskunft über alle Daten betref-
fend das gegnerische Fahrzeug verpflich-
tet, unabhängig davon, ob der Unfall­
gegner Deutscher oder Ausländer ist. Er
erhält die erforderlichen Daten von den
Zulassungsbehörden und den in den Mit-
gliedstaaten errichteten und anerkannten
dortigen Auskunftsstellen.
Jeder europäische Versicherer ist ver-
pflichtet, in jedem Mitgliedstaat einen
Schadenregulierungsbeauftragten zu be-
nennen. Viele Versicherer haben sich hier-
zu ihrer im Ausland ansässigen Partner-
versicherer oder sonstiger Regulierungs-
büros bedient. Der Geschädigte kann
dann seine Ansprüche in seinem Wohn-
sitzstaat bei einem Regulierungsbeauf-
tragten anmelden. Mit ihm kann er stets
in der Landessprache korrespondieren.
Dieser Regulierungsbeauftragte ist dann
verpflichtet, die Schadensersatzansprüche
nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates,
dem der Schädiger angehört, zu regulie-
ren.
Dreimonatsfrist
Um einen akzeptablen zeitlichen Rahmen
der Regulierung sicherzustellen, verlangt
das Gesetz, dass der Schadenregulierungs-
beauftragte innerhalb einer Frist von drei
Monaten ab Anmeldung der Ansprüche
ein mit Gründen versehenes Schadens­
ersatzangebot vorlegt, wenn die Eintritts-
pflicht unstreitig ist und der Schaden be-
ziffert wurde. Oder er muss innerhalb
dieser Frist die Ansprüche zurückweisen,
wenn die Haftung bestritten ist oder der
Schadensumfang nicht eindeutig feststeht.
Wird ein Repräsentant nicht benannt
oder verzögert sich die Regulierung über
die vorgenannte Frist hinaus bzw. kann
das Fahrzeug oder das Versicherungsun-
ternehmen nicht innerhalb von zwei Mo-
naten nach dem Unfall ermittelt werden,
sind die Ansprüche gegen die neu einge-
richtete „Entschädigungsstelle für Schä-
den aus Auslandsunfällen“ geltend zu ma-
chen. Die Aufgaben und Befugnisse der
Entschädigungsstelle werden von dem
Verein Verkehrsopferhilfe in Berlin wahr-
genommen.
Die Entschädigungsstelle benachrich-
tigt dann unverzüglich das betroffene aus-
ländische Versicherungsunternehmen,
seinen Schadenregulierungsbeauftragten
(
soweit vorhanden), die Entschädigungs-
stelle des Mitgliedstaates, in dem die Ver-
sicherungspolice ausgestellt wurde, sowie
den Unfallverursacher persönlich, soweit
dieser bekannt ist. Sie weist die Beteiligten
darauf hin, dass sie den Schaden auf Kos-
ten des betroffenen Versicherers regulie-
ren wird, wenn
binnen weiterer
zwei ­Monate kei-
ne begründete
Stellungnahme
erfolgt. Reagiert
der Versicherer wiederum nicht, wird die
Entschädigungsstelle des Mitgliedstaates,
in dem die Police ausgestellt ist, Regress
nehmen.
Die Entschädigungsstelle im Wohn-
sitzstaat des Geschädigten übernimmt
auch die Regulierung der Ansprüche, die
gegen einen Garantiefonds in einem an-
deren EU-Staat gerichtet werden können.
Jeder EU-Staat muss einen dem deutschen
Verein Verkehrsopferhilfe“ vergleichba-
ren Garantiefonds eingerichtet haben. Die
Anspruchsvoraussetzungen entsprechen
denjenigen, unter denen bisher Ansprü-
che gegenüber demVerein Verkehrsopfer-
hilfe geltend gemacht werden konnten.
Die Entschädigungsstelle muss sich auch
dann mit der Regulierung befassen, wenn
das Fahrzeug aus einemDrittland stammt,
der Unfall sich jedoch in einem EU-Staat
ereignete.
Ob die Schadensabwicklung im Inland
oder im Ausland erfolgen soll, hängt von
der Schwierigkeit des Falls und der Haf-
tungssituation ab. In schwierigen Fällen,
vor allem bei Personenschäden, dürfte al-
lerdings dringend die Beauftragung eines
ausländischen Anwalts zu empfehlen sein.
Das gilt insbesondere stets dann, wenn
Verletzungen reguliert werden müssen.
Das wird nur ein Anwalt vor Ort abwi-
ckeln können.
Gerichtliche Regulierung
Grundsätzlich kann der ausländische Ver-
sicherer nach den Regeln des internatio-
nalen Verfahrensrechts nur im Ausland
verklagt werden. Wann und unter welchen
Voraussetzungen
die Entschädi-
gungsstelle ver-
k l a g t we r d e n
kann, weiß jeder
Fachanwalt für
Verkehrsrecht. Deshalb gilt für jeden Lai-
en: Hände weg von einer Auslandsscha-
densbearbeitung.
Aber: Befindet sich der Gegner außer-
halb der EU, sind solche Fälle für einen
deutschen Anwalt sehr schwer zu bearbei-
ten. Es gilt das ausländische Straßenver-
kehrs- und Schadensrecht. Zuständig für
die Schadensregulierung ist der ausländi-
sche Versicherer und nur selten verfügt
dieser bislang über ein deutsches Regulie-
rungsbüro. Aber auch ein solches würde
nur nach ausländischem Recht regulieren
mit allen dort herrschenden Besonderhei-
ten. Vorsicht: Solche Regulierungen dau-
ern oft Jahre.
Frank-Roland Hillmann III
ENTSCHÄDIGUNGSSTELLE
Verkehrsopferhilfe e. V.
Wilhelmstraße 43/43 G
10117
Berlin
Tel.: 0 30/20 20 58 58
Fax: 0 30/20 20 57 22
RA FRANK-ROLAND HILLMANN III
Frank-Roland
­
Hillmann III ist
­
Fachanwalt für
Verkehrsrecht
in der Kanzlei
Hillmann und
Partner in Ol-
denburg. U. a.
auf dem Ver-
kehrsgerichts-
tag in Goslar
wirkt er seit
1976
aktiv mit.
AUTOHAUS SCHADENRECHT
118
23-24/2014
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Wesentliche Verbesserungen
bei Unfällen im Gebiet
der EU
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