UNFAL LSCHADEN - ABWI CKLUNG
Autohäuser fragen und
Rechtsanwälte antworten
Foto: Fotolia/Gina Sanders, Dr.-Ing. Holger Enge/Presse + PR Pfauntsch, Panthermedia/Andrea Lehmkuhl, J. Dötsch
In dieser Rubrik stellen Leser Fragen zur Unfallschadenabwicklung an
die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwalt Vereins (DAV).
auch verteuern. Denn der Geschädigte
hat einen Anspruch auf Erstattung aller
Kosten, die zur Bezifferung der Scha­
denshöhe erforderlich sind. Mit dem ge­
nannten Argument verlangt der Versi­
cherer eine – zusätzliche – Bezifferung
der Schadenshöhe durch einen Lackierer
wegen der Beilackierungskosten. Damit
sind auch die Kosten des Lackierers zur
Bezifferung des Gesamtschadens erfor­
Frage:
In letzter Zeit haben wir vermehrt
Probleme mit Versicherungen wegen der
Zahlung der Beilackierungskosten. Wie ist
hier die Rechtslage?
Jens Dötsch:
Vom Grundsatz her kann
der Geschädigte nach einem Verkehrs­
unfall vom Schädiger Ersatz der für die
Wiederherstellung erforderlichen Kosten
verlangen. Zur Ermittlung dieser erfor­
derlichen (Reparatur­)Kosten beauftragt
der Geschädigte einen Sachverständigen,
auf dessen Schadensschätzung er ver­
trauen darf. Der Sachverständige hat
dann für den konkreten Schaden zu prü­
fen, ob und in welchem Umfang eine
Beilackierung erforderlich ist, um das
Fahrzeug in den ursprünglichen Zustand
vor dem Unfall zu versetzen. Hierzu soll­
te er im Gutachten ausführlich darlegen,
weshalb gerade bei diesem Fahrzeug, für
diesen speziellen Lack oder wegen der
(
besonderen) Schadenstelle eine Beila­
ckierung erforderlich ist. Auf etwaig feh­
lende Ausführungen des Sachverständi­
gen zum einen oder anderen Punkt kann
ein versierter Verkehrsrechtsanwalt be­
reits vor Übermittlung des Gutachtens
an die Versicherung hinweisen. Dann
kommt es nach meiner Erfahrung nur
selten zu Problemen mit der Erstattung
der Beilackierungskosten.
Frage:
Was, wenn die Versicherung gegen
das Gutachten einwendet, dem Sachver-
ständigen sei eine Beurteilung der Erfor-
derlichkeit einer Beilackierung nicht mög-
lich, weil er kein Lackierermeister ist?
Jens Dötsch:
Mit diesem Argument
kann der Versicherer die Regulierung
zwar verzögern, aber zu seinen Lasten
NOCH FRAGEN?
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Ottobrunn­Riemerling
AUTOHAUS SCHADENRECHT
23-24/2014
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