RA JENS DÖTSCH
derlich und vom Versicherer zu über­
nehmen. Der Verkehrsrechtsanwalt wür­
de in einem solchen Fall einen Vorschuss
für das weitere Gutachten nötigenfalls
gerichtlich durchsetzen. Ob dies für den
Versicherer wirtschaftlich sinnvoll ist, sei
dahingestellt, zumal nach geltendem
Recht ein Meistertitel, gleich welcher
Fachrichtung, für die Ausübung des Be­
rufs des Sachverständigen nicht erforder­
lich ist.
Frage:
Auch wird argumentiert, dass vor
tatsächlicher Ausführung der Reparatur-
arbeiten die Frage der Erforderlichkeit ei-
ner Beilackierung nie eindeutig zu klären
sei und deshalb die Kosten nicht zu über-
nehmen seien. Was ist davon zu halten?
Jens Dötsch:
Es handelt sich beim Gut­
achten (wenn der Sachverständige kon­
krete Ausführungen dazu macht, wes­
halb in diesem Fall eine Beilackierung
erforderlich ist) um substantiierten Par­
teivortrag, also um solchen mit Hand
und Fuß, der die Schadenshöhe für den
konkreten Einzelfall beziffert.
Der Schädiger muss dann, wenn er
die Erforderlichkeit bestreitet, ebenso
konkret ausführen, weshalb in diesem
Fall die Beilackierung nicht erforderlich
sein soll, andernfalls sein Bestreiten un­
beachtlich wäre. Der bloße Verweis auf
+++VERKEHRSRECHTSTICKER+++
Sonderrechte für Elektroautos
Nach demWillen des Gesetzgebers wird es
­
Sonderrechte für Elektroautos geben. Das Bun­
deskabinett hat am 24. September 2014 das
­
Elektromobilitätsgesetz (EmoG) verabschiedet,
das Anfang Februar 2015 in Kraft treten soll. Da­
nach werden elektrisch betriebene Fahrzeuge
künftig von Sonderprivilegien wie reduzierten
Parkgebühren profitieren, erläutert die Arbeitsge­
meinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­
vereins (DAV).
Folgende Sonderrechte sind vorgesehen:
Für Elektrofahrzeuge soll die Reservierung
besonderer Parkplätze an Ladestationen
möglich sein.
Parkgebühren können reduziert oder erlas­
sen werden.
Elektrofahrzeuge können von bestimmten
Zufahrtsbeschränkungen ausgenommen
werden, die zum Beispiel aus Gründen des
Schutzes vor Lärm und Abgasen angeordnet
werden.
Damit die Sonderregelungen kontrolliert werden
können, müssen diese Fahrzeuge besonders ge­
kennzeichnet sein.
Jens Dötsch
ist Fachanwalt
für Verkehrs­
recht in der
Kanzlei Görgen
&
Dötsch in
Andernach.
U. a. ist er auch
Mitglied des
Verkehrs­
gerichtstages.
Elektroautos bekommen künftig Vorteile
wie z. B. reduzierte Parkgebühren.
allgemeine Erwägungen genügt also
nicht, um die Ausführungen im Gutach­
ten zu den Beilackierungskosten zu ent­
kräften. Vor dem Hintergrund, dass in
bis zu 90 Prozent der Lackierungen
heutzutage eine Beilackierung erforder­
lich ist, sind allgemeine Erwägungen zur
Nichtnotwendigkeit auch kaum trag­
fähig. Aus diesem Grund ist es wichtig,
bereits vor Übermittlung des Gutachtens
einen Verkehrsrechtsanwalt einzuschal­
ten, damit diese Frage entweder über­
haupt nicht aufkommt oder zumindest
später auf die Rechtsprechung des BGH
hingewiesen wird. ■
In 90 Prozent aller Fälle ist heute eine Beilackierung in direkt an eine reparierte Schadenstelle
­
angrenzende Bauteile unumgänglich. Wenn der Sachverständige konkrete Ausführungen zur
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Beilackierung in seinem Gutachten macht, ist dies ein substantiierter Parteivortrag, der auch
die Schadenshöhe für den konkreten Fall beziffert.
AUTOHAUS SCHADENRECHT
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23-24/2014