AUTOHAUS SchadenRecht 1-2019

SCHADENPRAX I S Autohäuser fragen und Verkehrsanwälte antworten Foto:Torbz/Fotolia.com In dieser Rubrik stellen Leser Fragen zur Unfallschadenabwicklung an die Verkehrs­ anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV). zahlten Betrag nicht von der Werkstatt zu­ rückfordern. Daher billigen viele Gerichte demGeschädigten einen Anspruch auf vollen Rechnungsausgleich auch nach der Erhebung von Einwänden zu, wenn der Geschädigte die ihm aus dem Repara­ turauftrag zustehenden Rechte an den Ver­ sicherer abtritt. Der Anwalt des Geschädig­ ten kennt auch diese örtlich sehr unter­ schiedliche Rechtsprechung. ■ D er heutige Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema „Rechnungs­ kürzung bei Reparatur laut Gut­ achten“. Entscheidend ist hier der Zeit­ punkt der Zahlung. Frage: Die Versicherung kürzt in einem Haftpflichtschaden unsere Reparatur­ rechnung. Der Kunde hatte eine Reparatur laut Gutachten in Auftrag gegeben. Nun höre ich, dass es darauf ankommen soll, ob der Kunde unsere Rechnung schon vor dem Kürzungsschreiben der Versicherung be­ zahlt hat. Was hat es damit auf sich? RA Jens Dötsch, Andernach: Zwischen­ zeitlich sind Versicherer dazu übergegan­ gen, nicht nur bei der fiktiven Abrech­ nung auf der Grundlage des Gutachtens einzelne Schadenspositionen (beliebt: UPE-Aufschläge und Verbringungskosten) zu kürzen, sondern auch bei konkreter Ab­ rechnung, also unter Vorlage einer Werk­ stattrechnung. In diesen Fällen wird dann der ein oder andere Rechnungsposten aus der Rechnung gekürzt mit demArgument, er sei zur ordnungsgemäßen Reparatur des Fahrzeugs nicht erforderlich. Ist die Rechnung zum Zeitpunkt der Kürzung bereits gezahlt, ist die Rechnung mit all ihren Positionen ein gewichtiges In­ diz für die Erforderlichkeit der insgesamt in Rechnung gestellten Posten und der Versicherer hat mit seinen Kürzungen im Falle einer gerichtlichen Auseinander­ setzung keinen Erfolg. Diese Indizwirkung lassen viele Gerichte (AGMinden, Urteil vom 16.02.2018, 28 C 220/17; AG Stutt­ gart, Urteil vom 07.09.2018, 12 C 975/18; AG Bochum, Urteil vom 18.05.2018, 66 C 439/17; LG Chemnitz, Urteil vom 22.08.2017, 3 S 398/16) auch der noch nicht bezahlten Rechnung zukommen. Allerdings kommt nach dem BGH je­ denfalls der Rechnung eines Sach­ verständigen nur dann Indizwirkung zu, wenn sie ausgeglichen ist (BGH, Urteil vom 05.06.2018, VI ZR 171/16). Ist dies nicht der Fall, kann sich der Versicherer bei seiner Kürzung darauf beschränken, die Erforderlichkeit einzelner Rech­ nungspositionen zu bestreiten. Ob diese Auffassung des BGH nur für die Rech­ nung eines Sachverständigen oder für alle Rechnungen gilt, wird von den Ge­ richten regional sehr unterschiedlich be­ urteilt. Hier kann der örtliche Anwalt Einzelheiten nennen. Zahlt der Kunde die Rechnung erst nach den Einwänden des Versicherers, wirft ihm dieser einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit – dass er den Schaden gering halten muss – vor und zahlt aus diesem Grund nicht den vollen Rechnungsbetrag. Da der Versi­ cherer in keinem Rechtsverhältnis zur Werkstatt steht, kann er den in seinen Au­ gen zu viel geltend gemachten und ge­ Auch wenn ein haftpflichtgeschädigter Kunde bei seinem Autohaus eine Instandsetzung laut Gut- achten in Auftrag gibt, kann es seitens des Versicherers noch zu Kürzungen einzelner Positionen kommen. NOCH FRAGEN? Sind Rechtsaspekte unklar? Haben Sie Fragen an die Rechtsanwälte? Dann schreiben Sie bitte an: AUTOHAUS SchadenRecht Otto-Hahn-Str. 28 85521 Ottobrunn-Riemerling d.mielchen@mielco.de 64 7/2019 AUTOHAUS SCHADENRECHT

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