AUTOHAUS SchadenRecht 1-2019

Foto: Walter K. Pfauntsch den sind. Dieses Risiko kann er nicht auf den Geschädigten abwälzen. Der Geschä­ digte muss sich im Ergebnis also nicht mit der Werkstatt streiten, wie beispielsweise das Amtsgericht Regensburg mit Urteil vom11.8.2016 (3 C 824/16) ausgeführt hat: „(…) es ist, wenn hier demGeschädigten kein Auswahlverschulden zur Last fällt, grundsätzlich nicht seine Sache, sich nach Beauftragung einer Werkstatt mit der Scha- denbeseitigung wegen der Höhe der Rech- nung mit dieser auseinanderzusetzen (…)“ Der Geschädigte kann natürlich auch nicht erwarten, dass jede beliebige Repa­ ratur- oder Sachverständigenrechnung den erforderlichen Aufwand zur Schaden­ beseitigung darstellt und von der Versi­ cherung immer vollständig zu bezahlen ist. RA JÜRGEN DETHLEFS ist Fachanwalt für Verkehrs- recht in der Kanzlei Hillmann & Partner mbB in Oldenburg. Seine Schwerpunkte sind Verkehrsschadensrecht, Ver- kehrsstraf- und Ordnungs- widrigkeitenrecht, Verkehrs- zivilrecht und Versicherungs- recht. Er ist Dozent und Autor zu verkehrs- rechtlichen Themen sowie Mitglied der Arge Verkehrsrecht des DAV, der Deut- schen Akademie für Verkehrswissenschaft e.V. (jetzt Verein Verkehrsgerichtstag e.V.) und ständiger Teilnehmer des Verkehrsge- richtstages in Goslar seit 1997. Foto: Kanzlei Hillmann & Partner mbB Wo auf Schadenminderungspflicht zu achten ist Wenn man also auf das sogenannte Aus­ wahlverschulden abstellt, stellt man auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädig­ ten ab: Weiß er vor Reparaturbeginn, dass die gewählte Werkstatt noch während der Reparatur seines Fahrzeuges drei Wochen Betriebsferien macht, wird es ihm schwer fallen, einen während dieser Zeit bean­ spruchten Mietwagen erstattet zu be­ kommen. Es kann ebenfalls erwartet wer­ den, dass der Geschädigte Sachver­ ständigen- und Reparaturrechnungen auf ein auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung überprüft. Wählt er beispielsweise einen Sachverständigen, dessen Abrech­ nung so offenkundig überhöht und fehler­ haft ist, dass dies jeder Laie erkennen kann, wird die Versicherung erfolgreich einen Verstoß gegen die Schadenminde­ rungspflicht einwenden, wenn der Ge­ schädigte dies bei Vereinbarung der Vergü­ tung vor Auftragsvergabe nicht beanstan­ det hat. Ungleich schwieriger wird der Vorwurf eines Auswahlverschuldens, wenn er die Sachverständigenwahl nicht allein, son­ dern nach Vermittlung einer Werkstatt und Beratung durch einen Rechtsanwalt getroffen hat. Es empfiehlt sich also auch aus diesem Grund, in Haftpflichtschäden immer einen Anwalt hinzuzuziehen. Rechtsanwalt Jürgen Dethlefs ■ E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ gefahren bei Überschreiten des Grenzwertes überhaupt nicht feststünden.„Zahlreiche Ar- beitsplätze haben eine um ein Vielfaches hö- here Belastung und müssten – nimmt man die gesundheitliche Belastung ernst – sofort ver- boten werden. Selbst Küchen mit klassischem Gasherd müssten geschlossen werden, da dort bei einem aufwendigen Kochen leicht bis zu 4.000 Mikrogramm zusammenkommen“, konstatiert der Verkehrsrechtler. Sogar der mit 4 Kerzen bestückte Adventskranz produziere über 200 Mikrogramm, ohne dass dadurch ir- gendjemand nachweisbar gesundheitlich zu Schaden komme. Daher sei auch der jüngste Beschluss des HessischenVerwaltungsgerichts- hofs zu begrüßen, der„ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der vorinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Urteile anmeldet und der Ansicht ist, dass aus den selbst von der DUH im Eilverfahren vorgelegten Unterlagen keine Gefahr für die Einwohner beweiskräftig hervorgeht. So ließe sichmit der gebotenen Eindeutigkeit nur entnehmen,„dass über die gesundheitlichen Auswirkungen des Gases NO2 eine nur unsichere Datengrundlage be- steht und die Studien deshalb durchweg zu dem Ergebnis kommen, dass weitergehende Forschungen notwendig sind“. Zudemgelte, dass weder das Immissions­ schutzgesetz, noch die zugrundeliegende EU- Richtlinie ein allgemeines Minimierungsgebot für Schadstoffe enthält, so der hessischeVGH zur Begründung. Sie würden nur zur Einhal­ tung eines gemittelten Stickstoffdioxid-Grenz- wertes verpflichten.„Die Überschreitung der Grenzwerte genügt deshalb nicht schon für die Verhängung von zonenbezogenen Fahrver- boten.“ Weiterhin rügte der VGH die derzeit gängi­ gen Messungsmethoden. Sie müssten die Lebenswirklichkeit widerspiegeln. Gerade in Deutschland würden die Messstationen al- lerdings direkt an den vielbefahrensten Stra- ßen aufgestellt.„Es hält sich jedoch kein Mensch über viele Stunden an einer vielbe- fahrenen Straße auf“, so Krämer. Messstati- onen müssten demnach an Orten aufgestellt werden, wo sich Menschen wirklich über- wiegend und für längere Zeit an frischer Luft aufhalten und bewegen, um glaubhafte Er- gebnisse zu liefern.„Nur dann können sie eine Rechtfertigung dafür sein, Freiheit ein- schränkende Maßnahmen, wie Dieselfahr- verbote, zu verhängen.“ 7/2019 63 AUTOHAUS SCHADENRECHT Ab Eintritt eines Verkehrsunfalls lau- fen unterschiedlichste Kosten auf. Diese sind durch den Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung zu er- statten. Das Risiko etwaig bei einem Dienstleister überhöhter Kosten kann nicht einfach auf den Geschä- digten abgewälzt werden.

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