AUTOHAUS SchadenRecht 1-2019

SCHADENSABWI CKLUNG Das Auswahlverschulden des Geschädigten In der Schadenregulierung ist es heute tägliche Praxis, dass praktisch alle Abrechnungen über unfallbedingte Schadenpositionen durch den Schädiger – im Regelfall geschieht dies durch dessen Haftpflichtversicherer – einer allumfassenden Prüfung unterzogen werden. objektive Umstände zu berücksichtigen, sondern gerade auch die individuellen Er- kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten. Keine Pflichtumkehr auf den Geschädigten Eine Werkstatt handelt schließlich nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, § 278 BGB; vielmehr vollzieht sich die Re- paratur eben vornehmlich in der Verant­ wortungssphäre des Schädigers, der ja überhaupt die Reparaturnotwendigkeit erst veranlasst hat. Es liegt also im Verant­ wortungsbereich des Schädigers, wenn durch schuldhaftes Verhalten beispielswei- se einer Reparaturwerkstatt objektiv überhöhte Reparaturkosten fällig gewor- B etroffen sind davon beispielsweise die Vergütungen für das Abschlep­ pen, das Gutachten und die eigentliche Reparatur. Unterschiedliche Prüforganisationen, wie beispielsweise Carexpert und teilweise die DEKRA, ar- beiten insoweit entweder selbständig oder in unmittelbarer Abhängigkeit von der Versicherungswirtschaft. Regelmäßig passiert es dann auch, dass der Geschädigte dem Versicherer die Re­ paraturrechnung seiner von ihm ausge­ wähltenWerkstatt überlässt, der nach einer sogenannten „Rechnungsprüfung“ einen Teil in Abzug bringt. Immer häufiger geht es in den letzten Jahren dabei umdie Frage, ob über das erforderliche Maß hinausge- hende Positionen abgerechnet wurden. Diese werden häufig auch dann in Zweifel gezogen, wenn sie von einem unabhängi- gen Sachverständigen als nach dem Unfall zur Schadensbeseitigung erforderlich festgestellt wurden. Anspruch auf kompletten Ersatz aller Kosten In diesen Fällen ist die Rechtsprechung ein- deutig: Der Geschädigte, der imVertrauen auf eine ausgewählte, seriöseWerkstatt eine Reparatur auf Basis eines ebenfalls durch einen sorgfältig ausgewählten Sachverstän- digen erstellten Gutachtens ausführen lässt, hat Anspruch auf die Erstattung der ange- fallenen und von ihm gegebenenfalls be- reits verauslagten Reparaturkosten (siehe hierzu auch: „Autohäuser fragen – Rechts- anwälte antworten). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Arbeiten möglicherweise über das er- forderliche Maß hinausgegangen sind. Der Geschädigte hat nämlich nur das ihm ohne weiteres Mögliche zur Durchfüh- rung einer ordnungsgemäßen Reparatur zu tun. Zusätzliche Nachprüfungen sind von dem Geschädigten nicht zu fordern. Für die Entscheidung, wie eine Reparatur auszuführen ist, sind eben nicht lediglich KURZFASSUNG Bei einem Unfall ist logischerweise der Schädiger in der Schadenersatzpflicht. Sämtliche Kostenstellen werden heute um­ fassend geprüft und teilweise auch ge­ kürzt. Der Geschädigte hat bei der Auswahl von Gutachter und Werkstatt in Zusam­ menhang mit seiner Schadenminderungs­ pflicht lediglich darauf zu achten, dass nicht überhöhte Kosten anfallen, die auch jedem Laien hätten auffallen müssen. +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R Dieselfahrverbote – ein ökonomischer und ökologischerWahnsinn Die Arge Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins spricht sich gegen die Ver­ hängung von Diesel-Fahrverboten aus. „In erster Linie treffen die Fahrverbote den kleinen Mann und die kleine Frau und schränken zahlreiche Menschen und Gewerbetreibende in ihrer persönlichen und beruflichen grundgesetzlich garan­ tierten Freiheit ein“, erläutert Rechtsanwalt Andreas Krämer. Dies geschehe, ohne dass es eine wirkliche ökologische Rechtferti­ gung gäbe. So erschiene es bereits fraglich, ob die Grenzwerte von 40 Mikrogramm alleine durch Fahrverbote für Diesel-Pkw über­ haupt zu erreichen seien.„Erst wenn dies zweifelsfrei feststeht, kann ein solches Verbot allenfalls als ultima ratio betrachtet werden“, erklärt Krämer. Auch die Gleichbehandlung mit anderen„Verschmutzern“ müsse gewahrt bleiben. Aber auch der Grenzwert selbst erschiene irra­ tional. Dieser, so Krämer, sei vollkommen will­ kürlich gewählt, obgleich die Gesundheits­ 62 7/2019 AUTOHAUS SCHADENRECHT Foto: Fotofuchs/stock.adobe.com

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