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aum eine Schadenregulierung
kommt aus Sicht der Versiche-
rungswirtschaft ohne Prüfbericht
aus. Beauftragt ein Geschädigter einen
Sachverständigen, holt die Assekuranz in
der Regel einen Prüfbericht ein – meist bei
einem Partner-Unternehmen.
Bei einem solchen Prüfbericht handelt
es sich jedoch weniger um eine sachver-
ständige Leistung als um eine schema-
tische und automatisierte EDV-technische
Überprüfung, die auf denWunschvorstel-
lungen des Auftraggebers beruht. Der In-
halt eines Prüfberichtes ist damit regelmä-
ßig unzuverlässiger als das Ergebnis eines
unabhängigen Sachverständigen.
Realitätsferne Vorgaben
Darumwerden in derartigen Prüfberichten
auch häufig zum Beispiel Stundenverrech-
nungssätze nach den Vorstellungen des
Versicherers beziffert. Vorgabe des Auf-
traggebers ist auch, dass unter anderem
Verbringungskosten ebenso herausgestri-
chen werden wie UPE-Aufschläge, Reini-
gungskosten oder Kosten für Richtwinkel-
sätze, obwohl diese bei tatsächlichem An-
fall in jedem Fall und bei fiktiver Abrech-
nung durch die allermeisten Gerichte als
erstattungsfähig angesehen werden.
Die Kalkulation eines Prüfberichtes be-
rücksichtigt also lediglich einen fiktiven,
vom Versicherer vorgegebenen Stunden-
satz, völlig losgelöst vom konkreten Scha-
den. Es erfolgt keine Fahrzeugbesichti-
gung und keine eigene Bewertung. Somit
hat der Geschädigte keinerlei Gewähr,
dass bei konkreter Reparaturdurchfüh-
rung die im Prüfbericht ausgewiesenen
Reparaturkosten annähernd den tatsäch-
lichen Reparaturkosten entsprechen.
Prüfbericht für Leistungs-Dumping
Damit dienen Prüfberichte vor allemdazu,
den Vorstellungen des Schadenersatz-
pflichtigen zu entsprechen und nach des-
sen Vorgaben das eingereichte Sachver-
ständigengutachten herunterzurechnen.
Sie sind also alles andere als verbindlich für
die rechtlich richtige Bezifferung des Scha-
dens und können nicht verlässlich sein, da
sie parteiisch sind. Sie sind mithin nicht
geeignet, einer Werkstatt vorzugeben, wie
hoch die Reparaturrechnung sein darf. Den
Werklohn bestimmt die Werkstatt und
nicht der Versicherer mittels Prüfbericht.
Regelmäßig ist solchen Prüfberichten
auch als Reaktion auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes (BGH) zur fik-
tiven Schadenabrechnung zu entnehmen,
in welcher Werkstatt die Reparatur zu dem
benannten Preis angeblich möglich sei.
Floskelartig wird hier beschrieben, dass die
Werkstatt den Vorgaben der Rechtspre-
chung des BGH entspricht – ohne dass die
konkrete Reparatur und die benannte
Werkstatt jemals Gegenstand eines BGH-
Urteils sein konnten. Ganz im Gegenteil
widerspricht der Verweis auf diese Werk-
stätten regelmäßig dann der Rechtspre-
chung, wenn in die Kalkulation eben nicht
freie, demGeschädigten zugängliche Stun-
denverrechnungssätze, sondern die vom
Versicherer dem Prüfunternehmen vor-
gegebenen „Partnerlöhne“, die für einen
Verweis nicht taugen, eingepreist werden
(
BGH Az. VI ZR 337/09).
Ausreichend
geprüft?
Schadenersatz
Nach einem Unfall lässt die zahlungspflichtige Versicherung
in der Regel einen Prüfbericht zum Sachverständigen-Gutachten erstellen –
häufig kommt dabei eine wesentlich niedrigere Schadensumme heraus.
von Christian Janeczek (Rechtsanwalt)
Foto: fotolia - loraks
Häufig findet bei versicherungsnahen Prüfberichten keine ausführliche Schadenbegutachtung statt.
RA Christian Janeczek
Rechtsanwalt Christian
Janeczek ist als Fachanwalt
für Verkehrsrecht und für
Strafrecht in Dresden tätig.
Zudem ist er Regional-
beauftragter der Arbeits-
gemeinschaft Verkehrs-
recht imDeutschenAnwalt-
verein sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft
Strafrecht. Er ist Partner der insgesamt stringent
auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechts-
anwaltskanzlei Roth und Partner.
Lesen SIe hier...
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wie Prüfberichte durch den Versicherer
im Falle von Ersatzansprüchen dazu dienen,
die Leistungen zu drücken.
autohaus schadenrecht
23-24/2013
Autohaus
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