eingetragen, wenn er in der abschließen-
den Aufzählung der Gesetzesanlage ge-
nannt wird – diese entspricht mehrheit-
lich den bislang punktebelasteten Delikten
und mit einem Bußgeld von mindestens
60
Euro belegt ist.
Imgleichen Zuge wurden die Bußgelder
für die Verstöße, die bislang eine Buß-
geldandrohung an der noch aktuellen Ein-
tragungsgrenze von 40 Euro hatten, auf 60
erhöht. Die alten Bußgelder von 50 Euro
werden ebenfalls über die Eintragungs-
grenze gehoben (siehe Kasten rechte Seite).
Bei 8 Punkten: Fahrverbot
Nicht verkehrsrelevante Verstöße werden
nicht mehr bepunktet, jedoch mit einem
erhöhten Bußgeld belegt. Entsprechende
Altverstöße werden bei der Umrechnung
zum 1. Mai 2014 gelöscht.
Im Verkehrszentralregister wurden
Ordnungswidrigkeiten nach zwei Jahren
gelöscht, sofern nicht ein neu hinzugetre-
tener Punkteeintrag die Löschung – bis zur
absoluten Tilgungsreife von fünf Jahren –
für weitere zwei Jahre verhindert hat. Im
FAER hingegen gelten nun starre Tilgungs-
fristen – ohne Tilgungshemmung durch
Neueinträge. Künftig werden damit Ord-
nungswidrigkeiten, die mit einem Punkt
geahndet wurden, nach zweieinhalb Jahren
gelöscht. Ordnungswidrigkeiten und Straf-
taten, für die es 2
Punkte gibt, blei-
ben fünf sowie
Straftaten mit 3
Punkten zehn Jah-
re lang im FAER
vermerkt.
Bei Erreichen
von 4 bis 5 Punk-
ten ist eine Ermahnung vorgesehen. Sum-
mieren sich 6 bis 7 Punkte, erhält man eine
Verwarnung. Bei 8 statt bislang 18 Punkten
wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Punkteabbau jetzt schwieriger
Nach dem alten System war es möglich,
durch die freiwillige Teilnahme an einem
Aufbauseminar bei einem Stand von bis
zu 8 Punkten 4
Punkte und bei
einem Stand von 9
bis 13 Punkten 2
Punkte abzubauen.
Darüber hinaus
konnte der Betrof-
fene seinen Punk-
testand nach Errei-
chen von 14 Punkten durch eine ver-
kehrspsychologische Maßnahme – zusätz-
lich zum dann verpflichtenden Aufbau­
seminar ohne Punkterabatt – um zwei
Punkte mindern. Im neuen System wird
nur noch einmalig innerhalb von fünf Jah-
ren ein Abbau von 1 Punkt durch die Teil-
nahme an einem freiwilligen Fahreig-
nungsseminar möglich sein – und dies
auch nur bei Erreichen von 1 bis 5 Punkten.
Ab einem Stand von 6 Punkten ist kein
Punkteabbau mehr vorgesehen.
Ein verpflichtendes Aufbauseminar/
Fahreignungsseminar bei Erreichen eines
bestimmten Punktestandes entfällt. Unter
Ausnutzung sämtlicher Punkteabbau-
möglichkeiten wurde die Fahrerlaubnis
bisher bei entgegengenommenen 24
Punkten entzogen. Zukünftig ist das bei 9
Punkten der Fall.
»
Insgesamt lässt sich eine
erhebliche Verschärfung der
Regelungen feststellen.
«
Dr. Daniela Mielchen,
Rechtsanwältin und Vorstandsmitglied
Verkehrsrecht im DAV
Umrechnung der Einträge vom 30. April auf den 1. Mai
Punktestand am 30. April 2014 Überführte Punktzahl im
FAER am 1. Mai 2014
Stufe / Maßnahme
1-3
1
Vormerkung
4-5
2
Vormerkung
6-7
3
Vormerkung
8-10
4
Ermahnung
11-13
5
Ermahnung
14-15
6
Verwarnung
16-17
7
Verwarnung
18
oder mehr
8
Entziehung
RA Dr. Daniela Mielchen
Dr. Daniela Mielchen
ist Fachanwältin für
Verkehrsrecht und
Mitglied des Vor-
stands der Arbeits-
gemeinschaft Ver-
kehrsrecht. Ihre
Kanzlei Mielchen
&
Coll. hat sich auf
die Belange von
Autohäusern und
Fuhrunternehmen spezialisiert.
Im Zuge der Reform des ehemaligen Verkehrszentralregisters wird auch der allgemeine
Bußgeldkatalog angepasst sowie die Eintragungsgrenze auf 60 Euro angehoben.
Fotos: fotolia - Gina Sanders (o.), fotolia - coramax (r.)
autohaus schadenrecht
68
Autohaus
5/2014