Änderungen imÜberblick
Neue BuSSgelder: Aus 40 und 50 wird Mindestens 60
Bußgelder, die auf 60 Euro und mehr angehoben werden und zu Punkt(en) führen:
Winterreifenpflicht von 40 auf 60 Euro
Geschwindigkeitsübertretungen mit Gefahrgutfahrzeugen von 40 auf 60 Euro
Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht kenntlich gemacht von 40 auf 60 Euro
Falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schneefall von 40 auf 60 Euro
Rechtswidriges Verhalten an Schulbussen von 40 auf 60 Euro
Missachtung der Kindersicherungspflicht von 40 auf 60 Euro
Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten von 50 auf 60 Euro
Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 Meter von 40 auf 60 Euro
Übermäßige Straßenbenutzung von 40 auf 60 Euro
Schaffung von Verkehrshindernissen von 40 auf 60 Euro
Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt von 50 auf 70 Euro
Vorfahrtverstoß von 50 auf 70 Euro
Rotlichtverstoß von 50 auf 70 Euro
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich je Fall von 40 auf 60 Euro
Verbotswidrig im Tunnel gewendet von 40 auf 60 Euro
Zuwiderhandlungen gegen angeordnete Verkehrsverbote von 40 auf 60 Euro
Fahren ohne Zulassung von 50 auf 70 Euro
Versäumnis der Frist für die Hauptuntersuchungspflicht um mehr als vier Monate
von 40 auf 60 Euro
Missachtung Betriebsverbot bei Kfz von 40 bzw. 50 auf 60 bzw. 80 Euro
Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-Kombinationen von 50 auf 60 Euro
Gegen Kurvenlaufeigenschaften verstoßen von 50 auf 60 Euro
Verstoß gegen die erforderliche Bereifung von 50 auf 60 Euro
Handyverbot von 40 auf 60 Euro
Fahren ohne Begleitung als 17-Jähriger von 50 auf 70 Euro
Vormals mit und künftig ohne Punkte:
Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Halten
oder Parken an Feuerwehrzufahrten von 50 auf 65 Euro
Sonn- und Feiertagsfahrverbot von 75 auf 120 Euro
Ferienreise-Verordnung von 40 auf 60 Euro
Umweltzone gemäß Zeichen 270.1 StVO von 40 auf 80 Euro
Fehlendes Kennzeichen von 40 auf 65 Euro
Kennzeichen abgedeckt von 50 auf 65 Euro
Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage von 50 auf 65 Euro
Jetzt für Mai vordenken
Insgesamt lässt sich also eine erhebliche
Verschärfung der Regelungen feststellen.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass
nahezu alle 1-Punkt-Verstöße auch im
neuen System 1-Punkt-Verstöße darstel-
len, bedeutet die Verkürzung der Skala
nicht unbedingt eine Entschärfung.
Für den Übergang und die Frage, ab
wann für welche Verstöße welche Rege-
lungen gelten, wird auf das Eintragungs-
datum abgestellt. Damit finden die neuen
Regelungen schon für jetzt begangene Ver-
stöße und derzeit laufende Verfahren An-
wendung, wenn sie erst nach dem 1. Mai
2014
zur Eintragung gelangen. Besonders
für die sich ändernden Tilgungsfristen
kann dies sehr wichtig sein. Die sich hier-
aus ergebende Sondersituation führt dazu,
dass es sinnvoll sein kann, die Eintragung
einer jetzt begangenen Ordnungswidrig-
keit erst nach dem 1. Mai anzustreben,
wenn man bereits über Voreintragungen
verfügt. Eine Eintragung abMai 2014 wür-
de nämlich nicht mehr die Löschung von
Alteinträgen verhindern, sondernmit einer
isolierten Tilgungsfrist belegt werden. Ver-
fügt man hingegen über eine reine Punkte-
weste, ist eine Eintragung vor dem 1. Mai
2014
erstrebenswert, da die Löschungsfrist
einer Ordnungswidrigkeit dann nur zwei
Jahre und nicht wie imneuen System zwei-
einhalb bzw. fünf Jahre beträgt.
Die Umrechnung der Einträge vom 30.
April auf den 1. Mai erfolgt wie in der
Übersicht unten auf Seite 68 dargestellt.
Kleiner Punkt, große Bedeutung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass
künftig jeder Punkt zählt. Die Änderung
der Punkteskala und die nicht mehr statt-
findende Tilgungshemmung geben nur
wenig Entlastung, während die entfal-
lenen Punkteabbaumöglichkeiten, die
Herabsetzung der Entziehungsgrenze so-
wie die deutlich erhöhten Tilgungsfristen
das Risiko eines Fahrerlaubnisentzugs er-
höhen. Künftig sollte bei jedem drohen-
den Punkt darüber nachgedacht werden,
ob man diesen hinnehmen will und kann.
In über 50 Prozent der Fälle lässt sich ein
Punkteintrag mithilfe eines Verkehrsan-
walts verhindern.
Rechts: Die wichtigsten
Änderungen zur Punkt-
reform auf einen Blick.
autohaus schadenrecht
5/2014
Autohaus
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