W
as darf ein Kostenvoranschlag
kosten? Die Antwort ist ein-
fach: so viel, wie zwischen
erkstatt und Kunde vereinbart wurde.
Denn ein Kostenvoranschlag dient ja nur
dazu, die zu erwartenden Kosten einer
Reparatur vorab darzustellen und zu kal-
kulieren, damit der Kunde anschließend
keine unschöne Überraschung erlebt.
Die Antwort ist aber nur deshalb ein-
fach, weil die Frage falsch gestellt ist. Rich-
tig wäre: Was darf ein Kostenvoranschlag
kosten, damit diese Kosten von einer
grundsätzlich zahlungspflichtigen Versi-
cherung erstattet werden? Es geht also gar
nicht in erster Linie um eine Reparatur,
sondern zunächst um die Ermittlung der
Schadenshöhe nach einem Unfall.
Manch ein Kunde will sich den so er-
mittelten Nettobetrag in die eigene Tasche
stecken. Hiergegen hat der Werkstatt-
meister eine Idee: Der
Kostenvor-
anschlag ist sehr teuer,
wird aber auf die Repa-
raturkosten (nur echt
mit Werkstattrech-
nung) angerechnet.
So erstellte ein Au-
tohaus für ein ver-
unfalltes, 15 Jahre
altes Renault R19
Cabrio eine Kostenkalku-
lation über 3.300 Euro. Die-
ser Kostenvoranschlag wurde
flugs mit 330 Euro berechnet
–
Anrechnung im Reparaturfall
eingeschlossen. Dummerweise lag
Kostenvor
(
an)schlag
Kalkulation
–
Kostenvoranschlag der Werkstatt oder Gutachten des
Sachverständigen? Wann sich welche Variante für den Geschädigten am besten
eignet, wissen die Experten für Verkehrsrecht.
von Jörg Schmenger (Rechtsanwalt)
Lesen SIe hier...
...
welche Kosten die zahlungspflichtige Haft-
pflichtversicherung für Vorab-Kalkulationen
nach einem Unfall meist übernimmt.
Foto: fotolia - Luna
Rechtsanwalt Jörg Schmenger
Jörg Schmenger ist in
der Kanzlei Schmen-
ger, Greß mit Sitz in
Mainz tätig. Er ist
Fachanwalt für Ver-
kehrsrecht und Mit-
glied der Arbeitsge-
meinschaft Verkehrs-
recht im Deutschen
Anwaltverein (DAV).
mierung wird erreicht, indem dann noch
ein Verkehrsanwalt empfohlen wird, der
sich um den ganzen Rest kümmert.
Kleiner Schaden, kleines Risiko
Etwas anderes gilt bei Bagatellschäden. Ist
nur der Außenspiegel abgefahren worden
oder ein Blinker zu tauschen, dürfte die
Grenze zum Totalschaden meist nicht er-
reicht sein. Schäden, die klar eingrenzbar
sind und deren Höhe rund 750 Euro nicht
überschreitet, können ohne großes Risiko
für den Kunden über einen Kostenvoran-
schlag abgewickelt werden – zumal es in
diesen Fällen Probleme bei der Erstattung
von Gutachtenkosten geben wird.
Häufig bieten Gutachterbüros in
solchen Fällen an, eine sogenannte
Kalkulation zu fertigen. Die Kosten
hierfür liegen erfahrungsgemäß bei
rund 75 Euro und werden dann
auch erstattet. Wer alsWerkstatt hier-
auf nicht verzichten will, kann diese
Kalkulation natürlich auch selbst erstel-
len, diese Kostenvoranschlag nennen
und entsprechend abrechnen. Die Kos
ten hierfür müssen aber im Vorfeld
klar mit demKunden vereinbart sein.
Dann spricht einiges dafür, dass der
Versicherer zahlen wird.
■
der Wiederbeschaffungswert bei 1.800
Euro. Totalschaden. Ohne Reparatur wur-
de nichts erstattet. Der Kunde freute sich
und wurde fortan dort nicht mehr gese-
hen, denn der Kostenvoranschlag war
nicht nur überteuert, sondern für seine
Zwecke auch völlig nutzlos.
Nutzlos wäre diese Vorgehensweise aber
auch gewesen, wenn der Werkstattmann
nur 30 Euro berechnet hätte. Ohne Anga-
ben zum Wiederbeschaffungswert, Rest-
wert und vielleicht zur Wertminderung ist
ein Kostenvoranschlag häufig nur wenig
hilfreich. Enthielte er diese Werte,
hieße er aber „Gutachten“ und
würde von einem Sachver-
ständigen erstellt. Das
minimiert zudem
den Arbeitsauf-
wand desWerk-
stattmeisters
erheblich. Eine
weitere Mini-
Damit der Kunde kei-
nen Schock erleidet,
wird die Schadenhöhe
vorab kalkuliert – per
Kostenvoran-
schlag oder
Gutachten.
In seinem Blog„rechtsverkehr.de“ klärt er regel-
mäßig über verkehrsrechtliche Fragen auf.
autohaus Schadenrecht
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Autohaus
5/2014