Seite 10 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB4-2011

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Umsatzsteuer bei fiktiver
Abrechnung
Frage:
Unser Kunde hat seinen Schaden
vor vier Monaten fiktiv nach Gutachten
abgerechnet und die Reparaturkosten
ohne Umsatzsteuer erhalten. Nun möchte
er bei uns ein neues Fahrzeug erwerben.
Kann er die Umsatzsteuer des Neuerwerbs
bis zur Höhe der Umsatzsteuer auf die
damaligen Reparaturkosten gegenüber
der seinerzeitigen Haftpflichtversicherung
geltend machen?
Frank Häcker:
Er kann diese nach der
herrschenden Rechtsprechung in jedem
Fall geltend machen. Grundsätzlich sind
die Reparaturkosten die Grenze des Scha­
densersatzbetrages. Zunächst bleibt der
Geschädigte, der fiktiv abrechnet, in
Höhe der Umsatzsteuer dahinter zurück.
Erst mit der nachträglichen Ersatzbe­
schaffung wird der Schadensersatzan­
spruch bis zur Grenze des Bruttoschadens
quasi aufgefüllt.
Maßgebende Norm für diese rechtliche
Bewertung ist Paragraph 249 Abs. 2 S. 2
BGB. Danach wird Umsatzsteuer vom für
die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes erforderlichen Geldbetrag nur
mit eingeschlossen, wenn und soweit sie
tatsächlich angefallen ist. Dabei bleibt un­
beachtlich, welchen Weg der Geschädigte
zur Wiederherstellung beschreitet.
Zu Unrecht Verweigerung
Immer wieder ist es allerdings zu beobach­
ten, dass einige Versicherer zu Unrecht die
Zahlung der Umsatzsteuer unter Hinweis
auf das Kombinationsverbot von fiktiver
mit konkreter Schadensberechnung mit
demArgument verweigern, dass der Neu­
erwerb nicht mehr Teil der Wiederherstel­
lung sei. Der hierzu erforderliche Geld­
betrag im Sinn von Paragraph 249 Abs. 2
S. 2 BGB sollen nämlich allein die fiktiv
und damit netto abgerechneten Repara­
turkosten sein. Der Neuwagenkauf wäre
demnach zur Schadenskompensation
nicht mehr erforderlich, weshalb die damit
tatsächlich angefallene Steuer von der
Autohäuser
fragen
und
Rechtsanwälte
antworten
dIALOG
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In dieser Rubrik stellen Leser ihre Fragen zur Unfallschaden-
abwicklung an die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwalt Vereins (DAV).
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23-24/2011