Kunden extrem nachteilige Entscheidun
gen zu treffen. Unabhängig davon, ob es
sich um einen Haftpflicht oder Kasko
schaden handelt, gilt es zunächst, darauf
zu achten, ob der Kunde die Werkstatt
überhaupt aufsuchen darf. Wenn der Lea
singgeber nur herstellergebundene Pkw
vermarktet, hat er möglicherweise mit
markengebundenen Werkstätten beson
dere Vereinbarungen geschlossen, so dass
diese aufzusuchen sind.
Gleiches gilt für die Frage, ob ein Sach
verständiger hinzuzuziehen ist oder dieser
vorgegeben wird. Regelmäßig besteht für
das Leasingfahrzeug eine KfzVollkasko
versicherung, welche aber in erster Linie
den wirtschaftlichen Interessen des Lea
singgebers dient. Meist hat der Leasing
nehmer eine oft nicht unerhebliche Selbst
beteiligung zu tragen.
kaskoschaden
Handelt es sich bei einem Schadenfall
zweifelsfrei um einen Kaskoschaden, rich
tet sich die Regulierungspraxis in erster
Linie nach den Leasingbedingungen und
dem Versicherungsvertrag, dessen Inhalt
demKunden oftmals nicht gegenwärtig ist.
Der Leasingvertrag beschreibt dabei in
den Bedingungen ähnliche Inhalte wie der
eines Versicherers, weil der Leasingneh
mer oftmals nicht Versicherungsnehmer
ist. Das heißt, dass bei Verletzungen von
Obliegenheiten, etwa Verschweigen von
(kleineren) Vorschäden, Trunkenheits
fahrten oder dem unberechtigten Entfer
nen vom Unfallort sowie PkwÜberlas
sung an unberechtigte Personen, ganz oder
teilweise der Versicherungsschutz entfällt.
Deshalb ist bei einem reinen Kasko
schaden grundsätzlich den Vorgaben des
Leasinggebers zu folgen, auch wenn diese
eventuell für Werkstatt oder Leasingneh
mer technisch wie wirtschaftlich nicht
nachvollziehbar sind. So können die Lea
singgeber zum Beispiel durch Auswahl
des Sachverständigen, der die Bewertung
des Rest und/oder Wiederbeschaffungs
wertes vornimmt, die Schadenshöhe zu
Ungunsten von Leasingnehmern und
Kaskoversicherern beeinflussen. Bei Flot
tenversicherungsverträgen sind die Versi
cherer üblicherweise weitaus kulanter als
bei Verträgen mit Endverbrauchern.
haftpflichtschaden
Problematischer sind die Fälle, denen ein
Haftpflichtschaden zugrunde liegt. Es gibt
Leasinggeber, die auch bei Haftpflicht
schäden zunächst auf eine Abrechnung
mit der Kaskoversicherung bestehen, da
dies den Verwaltungsaufwand vereinfacht
und eine kurzfristige Liquidität sicher
stellt. Die vorschnelle Inanspruchnahme
der Kaskoversicherung bei einem eindeu
tig zu Lasten des Unfallgegners gehenden
Haftpflichtfall kann aber einen Verstoß
gegen die Schadensminderungspflicht
darstellen. Die Folge ist beispielsweise,
dass der Leasingnehmer, der die Versiche
rungsprämie zu zahlen hat, den durch die
Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
entstehenden Höherstufungsschaden
nicht ersetzt bekommt.
Beim Haftpflichtschaden stellt sich für
den Leasingnehmer die Abwicklung des
Schadens mit der gegnerischen Haft
pflichtversicherung im Regelfall als güns
tiger dar, insbesondere dann, wenn der
Haftungsgrund unstreitig bei demUnfall
gegner liegt und der Schaden technisch
vollständig zu reparieren ist. Der Leasing
geber behält seinen Pkw und erspart sich
die komplizierte und wirtschaftlich regel
mäßig nachteiligere Abrechnung mit dem
Leasinggeber über den Rest undWieder
beschaffungswert in Verbindung mit der
Anrechnung des nicht nachvollziehbaren
eventuellen Veräußerungserlöses.
leasinggeber bestimmt oftmals
reparaturwerkstatt
Jedoch muss in derartigen Fällen sofort
von Seiten des Leasingnehmers mit dem
Leasinggeber Kontakt aufgenommen wer
den, damit der Schaden nach Möglichkeit
durch einen eigenen Gutachter des Lea
singnehmers begutachtet werden kann.
Dabei ist darauf zu achten, dass vor allem
eine möglichst nachvollziehbare merkan
tile Wertminderung angegeben wird. Die
se steht dann allerdings dem Leasinggeber
zu. Der Leasinggeber bestimmt aber oft
mals, dass der Kunde in einer bestimmten
Werkstatt zu reparieren habe, weil mit
dieser Sonderkonditionen bestehen und
mit der Fälligstellung der Rechnung zuge
wartet wird, bis der gegnerische Haft
pflichtversicherer wirklich zahlt.
raten sind weiter zu zahlen
Der Leasingnehmer hingegen kann als sei
nen Schaden „nur“ den Verlust des Fahr
zeuggebrauchs geltend machen. Daraus
folgt, dass die Leasingraten auch dann von
ihm zu zahlen sind, wenn sich das Fahr
zeug – gegebenenfalls auch über längere
Zeit – in Reparatur befindet oder neu be
schafft werden muss. Letztlich kann er
adäquate Mietwagenkosten oder die Nut
zungsausfallentschädigung verlangen.
Schuldteilung
Führt ein Unfallgeschehen zu einer Haf
tungsquotelung, wird der Leasinggeber den
Schaden über die Kaskoversicherung ab
rechnen. In diesem Fall bekommt der Lea
singnehmer im Rahmen des bestehenden
Quotenvorrechts neben der quotenmä
ßigen Gebrauchsentschädigung die volle
Selbstbeteiligung vom Schädiger ersetzt.
Leasingnehmer sind gut beraten, sich
auch bei „klaren Fällen“ anwaltliche Hilfe
zu holen, um nicht in dem für sie schwer
zu durchschauenden Verhältnis der Viel
zahl von Beteiligten zerrieben zu werden,
zumal der anwaltliche Beistand beim un
verschuldeten Unfall für sie kostenfrei ist.
Aber auch für Leasinggeber, vor allem für
solche ohne verkehrsrechtlich spezialisier
te Rechtsabteilung, kann dies gelten. Auch
hier werden die Anwaltskosten inzwi
schen in der weit überwiegenden Anzahl
der Fälle für erstattungsfähig gehalten.
z
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rechTSAnWAlT AndreAS krämer
Andreas Krämer ist Fachanwalt für Versicherungs-
recht und Verkehrsrecht sowie Senior Partner
der auf die Lösung von versicherungs- und haft-
pflichtrechtlichen Problemen spezialisierten
Kanzlei Krämer - Rechtsanwälte in Frankfurt am
Main. Gleichzeitig ist Krämer Regionalbeauf-
tragter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht.
rechtsanwalt Andreas krämer
AuTOhAuS SchAdenrechT
23-24/2011
AutohAus
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