Seite 8 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB4-2011

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ekanntlich ist der Deutschen liebs­
tes Kind das eigene Fahrzeug. Da­
bei tut es dem subjektiven Gefühl,
das eigene Fahrzeug zu fahren, auch keinen
Abbruch, wenn es rechtlich gar nicht das
Eigentum ist – vor allem dann, wenn es
sich um ein Leasingfahrzeug handelt.
Wird es durch ein Schadensereignis
beschädigt, stellt man aber oft ernüchtert
fest, was es heißt, nicht Eigentümer des
Fahrzeuges zu sein, sondern „nur“ Lea­
singnehmer oder eventuell nur Fahrer,
dem das Leasingfahrzeug zum dauer­
haften Gebrauch überlassen wurde. Der
kann nämlich in der Regulierung eines
Unfalls ziemlich viel falsch machen.
Pflichten beachten
Die Pflichten eines Leasingnehmers erge­
ben sich zunächst aus dem Leasingvertrag.
Und die können je nach Leasinggeber
höchst unterschiedlich ausgestaltet sein.
Dies beginnt bereits mit der Frage, ob an
der Unfallstelle die Polizei hinzuzuziehen
ist oder nicht. Ebenso, ob der Leasingneh­
mer in eigener Regie die Regulierung ver­
anlassen kann, sie komplett dem Leasing­
geber zu überlassen hat oder wenigstens
nach dessen Vorgaben durchführen darf.
WelcheWerkstatt ist die richtige?
Selbstverständlich sind Leasingnehmer in
diesem rechtlichen Geflecht häufig über­
fordert. Suchen diese nach einem Ver­
kehrsunfall oder sonstigem Schadens­
ereignis eine Werkstatt auf, ist daher zu­
nächst Vorsicht geboten, um nicht für den
Autoleasing
im Blick
SchAdenABWicklung
E
Welche Besonderheiten sind bei der Regulierung
von Kasko- und Haftpflichtschäden zu beachten?
von AndreAs Krämer (rechtsAnwAlt)
leSen Sie hier...
... über die besondere Handhabung von
Leasingfahrzeugen nach einem Unfall.
AuTOhAuS SchAdenrechT
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AutohAus
23-24/2011