Seite 6 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB4-2011

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N
ach einemUnfall erreichen einen
oftmals folgende Zeilen: „Wir
möchten von unserem Recht auf
Nachbesichtigung Gebrauch machen. Tei­
len Sie uns bitte eine Telefonnummer mit,
unter der unser Sachverständiger einen
Termin vereinbaren kann.“ Wenn solche
Textbausteine den Geschädigten, die ab­
wickelnde Werkstatt oder den regulie­
renden Verkehrsanwalt erreichen, ist man
mittendrin im neuen Sport der Versiche­
rer – dem Nachbesichtigen.
Die Reaktionen auf diese nett vorgetra­
gene Bitte sind vielfältig. Von „Bei mir
nie“ bis „kann ruhig kommen, ich habe
nichts zu verbergen“ ist alles denkbar. Was
aber ist richtig? Wie bekommt der Regu­
lierungsprofi diese Bremse der Abwick­
lung gelöst? Die Antwort wird niemand
überraschen: Es kommt darauf an.
Nachbesichtigung vereinbaren?
Lässt man eine Nachbesichtigung zu, ist
die weitere Entwicklung vorhersehbar.
Der Experte der Versicherung wird eine
gewisse Verpflichtung verspüren, erfolg­
reich zu sein. Erfolgreich ist die weitere
Nach
besichtigung
Rechtslage
E
Nicht selten wollen Versicherungen das Unfallfahrzeug
durch eigene Gutachter in Augenschein nehmen. Dürfen sie das oder gar
die Regulierung verweigern?
von Jörg Schmenger (rechtSanwalt)
leseN sie hieR...
... welche Rechte und Optionen der
Geschädigte bei einer geforderten
Nachbesichtigung hat.
aUtOhaUs schadeNRecht
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AutohAus
23-24/2011