Seite 5 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB1-2012

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eindeutig klären, ob ein bestimmtes Scha­
densbild aus einem einheitlichen Unfall­
ereignis stammen kann oder nicht. Wird
nun festgestellt, dass ein Teil der Schäden,
die der Geschädigte als unfallbedingt be­
hauptet, nicht aus dem konkreten Unfall­
ereignis stammen kann, also nicht kom­
patibel ist, verweigert die Rechtsprechung
grundsätzlich einen Anspruch auf Scha­
denersatz. Denn aufgrund der Tatsache,
dass definitiv ein Teil der Schäden nicht
aus dem behaupteten Unfall stammen
kann, lässt sich dann nicht ausschließen,
dass auch die Schäden, die möglicherwei­
se aus dem behaupteten Unfall stammen
können, auch tatsächlich von diesem her-
rühren. Vielmehr besteht die Möglichkeit,
dass auch die „passenden“ Unfallschäden
aus dem anderen, nicht offenbarten Unfall
stammen, der zu den nicht passenden
Vorschäden geführt hat.
Wenn also der Geschädigte nicht be­
weisen kann, dass durch den neuen Unfall
ein weiterer Schaden verursacht worden
ist, geht er vollständig leer aus. Dies gilt
insbesondere in den Fällen, in denen der
Geschädigte behauptet, alle, d. h. auch die
nicht passenden Schäden, würden aus
einem einheitlichen Unfall stammen, und
der Geschädigte nicht in der Lage ist,
­andere Unfallereignisse zu benennen, die
zu den nicht passenden Schäden geführt
haben. Eine Ausnahme hiervon lassen die
Gerichte, allerdings nur teilweise, dann
zu, wenn sich die passenden und die nicht
passenden Unfallschäden eindeutig von­
einander abgrenzen lassen. Als Konse­
quenz daraus muss also für den Geschä­
digten gelten, dass er unbedingt alle Vor­
schäden an seinem Fahrzeug benennt
und, sofern möglich, auch angibt, anläss­
lich welcher Ereignisse sie entstanden
sind.
Betrug kann auch teuer werden
Das Angeben von Vorschäden ist auch in
einem anderen Zusammenhang relevant:
Sofern gegenüber dem Sachverständigen
Vorschäden verschwiegen werden und der
Sachverständige deshalb im Hinblick auf
die kalkulierten Reparaturkosten, den
Wiederbeschaffungs- oder den Restwert
zu falschen Ergebnissen kommt, geht dies
auch zu Lasten des Geschädigten. Grund­
sätzlich muss ein gegnerischer Versicherer
auch die Kosten für ein falsches Sachver­
ständigengutachten zahlen. Sofern der
Geschädigte aber Vorschäden gegenüber
dem Sachverständigen verschweigt, hat er
selbst die Unrichtigkeit des Gutachtens zu
vertreten, so dass die Rechtsprechung ihm
in diesen Fällen auch einen Anspruch auf
Erstattung der Gutachterkosten – selbst bei
voller Haftung der Gegenseite – versagt.
Diesen Folgen kann sich nur der entzie­
hen, der ehrlich und vollständig sämtliche
Angaben gegenüber dem gegnerischen
Versicherer auf den Tisch legt.
z
RA Nicolas Eilers
Nicolas Eilers ist als Fachanwalt für Verkehrsrecht
und Versicherungsrecht in der Kanzlei Höfle
Schmidt Eilers in Groß-Gerau tätig. Der Schwer-
punkt seiner Tätigkeit liegt in der Unfallschaden­
regulierung. Zudem ist er Regionalbeauftragter
der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deut-
schen Anwaltverein sowie Mitglied des Vorstandes
des Deutschen Verkehrsgerichtstages.
Rechtsanwalt Nicolas Eilers
Entscheidend ist, dass der Geschädigte den Gut-
achter bzw. Werkstattmitarbeiter, der die Schä-
den dokumentiert, umfassend über Vorhanden-
sein und Ausmaß von Vorschäden informiert.
Wenn der Geschädigte nicht bewei-
sen kann, aus welchem Unfallereig-
nis der jeweilige Schaden stammt,
geht er vollständig leer aus.
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Autohaus
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