Seite 6 - AUTOHAUS SCHADENRECHT SB1-2012

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D
er Bundesgerichtshof (BGH) hat
entschieden, dassWerksrabatte, die
Mitarbeitern für eine Unfallrepara-
tur gewährt werden, i. R. einer Unfallregu-
lierung dem Schädiger zustehen. Mit ande-
ren Worten: Die Haftpflichtversicherung
des Schädigers muss weniger zahlen, wenn
der Geschädigte auf die Reparatur einen
Werksrabatt ­erhält. Das gilt allerdings nur
bei der sog. konkreten Schadenab­rechnung,
wenn also der Geschädigte seinen Fahr-
zeugschaden durch die Vorlage einer Repa-
raturrechnung (inkl. MwSt.) nachweisen
kann und erstattet haben möchte.
Fiktive und konkrete Abrechnung
Im konkreten Fall war der Kläger BMW-
Werksangehöriger. Bei einem unverschul-
deten Unfall wurde sein BMW-Mini
­beschädigt. Ein Gutachten taxierte den
Schaden auf 3.400 EUR netto. In Höhe
dieses Betrages rechnete er zunächst (fik-
tiv) ab. Danach ließ er den Schaden in
einer BMW-Niederlassung reparieren.
Die dortige Rechnung lautete zwar auf
4.000 EUR (brutto), aufgrund einer Be-
triebsvereinbarung musste er aber nur
2.900 EUR zahlen. Diese Rechnung sand-
te er an die Versicherung. Dort freute man
sich ob der günstigen Reparatur so sehr,
dass man die Abrechnung des Fahrzeug-
schadens umgehend auf 2.900 EUR redu-
zierte. Die Differenz der Überzahlung
verrechnete man mit übrigen Forde-
rungen. Der BMW-Mann nahm sich
­spätestens jetzt den besten Advokaten
und führte Prozesse, dass die Funken
glühten. Sämtliche Verfahren gingen lei-
der verloren.
„Wulff-Rabatte“
Der BGH stellte zunächst klar, dass ein
Wechsel von der fiktiven (netto nach Gut-
achten) auf die konkrete Abrechnung
(Rechnungsvorlage und Zahlung brutto)
kein Problem sei. Es sei aber nach allge-
meinen Grundsätzen des Schadensersatz-
rechts anerkannt, dass der Geschädigte an
dem Schaden nichts verdienen dürfe.
Nicht anzurechnen seien nur Rabatte, die
aufgrund einer besonderen persönlichen
Beziehung gewährt würden (sog. Wulff-
Rabatte) oder die eine freigiebige Leistung
In der
Waagschale
BGH-Urteil
E
Die Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers muss weni-
ger zahlen, wenn der Geschädigte auf die Reparatur einenWerksrabatt erhält.
von Jörg Schmenger (Rechtsanwalt)
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